Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 11/2015
1.Neue Umlagesätze für Minijobber
2.Angabe der Steueridentifikationsnummer beim Kindergeld ab 2016
3.Ist eine „alte“ Statusfeststellung der Krankenkasse bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer prüfungssicher?
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1.Neue Umlagesätze für Minijobber
Zum 01.09.2015 haben sich die Umlagesätze für Minijobber erhöht. Vielen Arbeitgebern ist es gar nicht bewusst, aber auch Minijobber haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf eine finanzielle Absicherung im Mutterschutz. Konsequenterweise unterliegen auch die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der Umlagepflicht. Durch das Umlageverfahren soll die finanzielle Belastung, die gerade kleinere und mittlere Betriebe im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers erleiden, zumindest teilweise aufgefangen werden.
Hierfür haben die Arbeitgeber eine monatliche Abgabe an die jeweiligen Krankenkassen der Arbeitnehmer zu entrichten. Die Höhe der zu zahlenden Umlage richtet sich nach dem Verdienst der Arbeitnehmer und einem von den Krankenkassen individuell festgelegten Prozentsatz.
Erkrankt ein Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber dessen Lohn für die Dauer von 6 Wochen weiterzahlen. Diese Lohnfortzahlung wird dem Arbeitgeber auf Antrag teilweise von der Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet. Betriebe nehmen am Umlageverfahren U1 (Umlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) teil, wenn sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Grenze.
Zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Umlage für die Lohnfortzahlung im Mutterschutz) sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, verpflichtet.
Die Umlage wird zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Im Falle von Minijobbern wird diese zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft abgeführt, unabhängig davon, wie und wo der Minijobber krankenversichert ist.
Die Bundesknappschaft hat ihre Umlagesätze zum 1. September 2015 erhöht. Diese betragen nun für die Umlage U1 (Umlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) 1 % (bisher 0,7 %) und für die Umlage U2 (Umlage für die Lohnfortzahlung im Mutterschutz) 0,3 % (bisher 0,24 %).
Die Erstattungssätze hingegen bleiben unverändert. Diese betragen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 80 % und bei der Lohnfortzahlung im Mutterschutz 100 %.
Hinweis:
In der Praxis wird Minijobbern meist nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet. Hierbei sind sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals nicht darüber im Klaren, dass der Lohn auch dann zu zahlen ist, wennder Arbeitnehmer zum Dienst eingeteilt wurde, diesen krankheitsbedingt aber nicht antreten konnte. Auch in Fällen, in denen der Minijobber eine fixe monatliche Vergütung erhält, denken die Arbeitgeber häufig nicht daran, dass sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesknappschaft haben, wenn ihr Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht die übliche monatliche Stundenzahl ableisten konnte.
Erstellen wir die Lohnabrechnung für Sie, dann denken Sie daran, uns auch stets die Krankmeldungen Ihrer Minijobber einzureichen, damit wir für Sie den Erstattungsantrag bei der Bundesknappschaft einreichen können. Beachten Sie hier auch, dass die Vorlage eines ärztlichen Attestes erst ab einer Erkrankung des Arbeitnehmers von mehr als drei Kalendertagen notwendig ist. Sie können bei einer kurzen Erkrankung des Arbeitnehmers also auch ohne die Einsendung eines ärztlichen Attestes bei der Bundesknappschaft bzw. der Krankenkasse den Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung stellen. Informieren Sie uns hier entsprechend über die Arbeitsunfähigkeit Ihres Arbeitnehmers.
Quelle: www.minijob-zentrale.de
2.Angabe der Steueridentifikationsnummer beim Kindergeld ab 2016
Im Juli hatte der Bundesrat eine Erhöhung des Kindergeldes um vier Euro, rückwirkend zum 01.01.2015, beschlossen. Die Nachzahlung für 2015 haben Eltern mittlerweile erhalten. Eine weitere Erhöhung folgt zum 01.01.2016. Durch die Erhöhung ändert sich das Kindergeld in 2016 je Kind und Monat wie folgt:
von 188 EUR |
um + 2 EUR |
auf 190 EUR |
für das 1. + 2. Kind, |
von 194 EUR |
um + 2 EUR |
auf 196 EUR |
für das 3. Kind, |
von 219 EUR |
um + 2 EUR |
auf 221 EUR |
ab dem 4. Kind. |
Ab 2016 wird die Auszahlung des Kindergeldes zudem an die Steueridentifikationsnummer des Kindes geknüpft. Eltern müssen ihrer Familienkasse daher die Steueridentifikationsnummer ihres Kindes mitteilen, um den Kindergeldbezug weiter sicher zu stellen. Zu dieser Neuregelung hat das Bundeszentralamt für Steuern einen Frage- und Antworten-Katalog veröffentlicht.
Was ändert sich konkret zum 1. Januar 2016?
Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben.
Wessen Steuer-Identifikationsnummern müssen angegeben werden?
Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.
Kindergeld wird für jedes Kind nur einmal ausgezahlt. Durch die Steuer-Identifikationsnummer wird sichergestellt, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.
Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen.
Wie kann ich meiner Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen?
Wenn Sie ohnehin Belege oder Nachweise einreichen müssen oder aus anderen Gründen bereits in Kontakt mit Ihrer Familienkasse stehen, teilen Sie die ab 2016 erforderlichen Steuer-Identifikationsnummern bei dieser Gelegenheit am besten gleich mit.
Kann ich die Steuer-Identifikationsnummer auch telefonisch durchgeben?
Nein. Allein die schriftliche Übermittlung stellt sicher, dass bei der Weitergabe der Steuer-Identifikationsnummern keine Übermittlungsfehler eintreten.
Grundsätzlich werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummern sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug jedoch nicht erfüllt. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
Ja. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2016 unabhängig von dem Geburtsdatum des Kindes.
Ja. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2016 unabhängig von dem Geburtsdatum des Kindes.
Ja. Eine Steuer-Identifikationsnummer wird unabhängig vom Geburtsdatum jeder Person zugeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Personen, die nicht melderechtlich erfasst, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Steuer-Identifikationsnummer.
Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer von mir und meinem Kind?
Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.
Nein. Die Steuer-Identifikationsnummer bleibt ein Leben lang gültig. Sollten Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer in den genannten Unterlagen nicht finden, können Sie mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten. Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt schriftlich. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Steuer-Identifikationsnummer weder telefonisch noch per E-Mail übermittelt werden.
Kann ich den Kindergeldantrag für mein neugeborenes Kind auch schon stellen, bevor meinem Kind eine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt wurde?
Es empfiehlt sich, den Kindergeldantrag erst zu stellen, nachdem Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt wurde. Der Kindergeldantrag kann zwar auch ohne die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes gestellt werden. Er kann allerdings erst abschließend bearbeitet werden, wenn diese vorliegt.
Nein. Für Sie ändert sich nichts. Im Kindergeldantrag sind bereits seit mehreren Jahren Felder für die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer vorgesehen. Deshalb liegen den Familienkassen bereits viele Steuer-Identifikationsnummern vor.
Ja. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die sich nicht sicher sind, ob sie die Steuer-Identifikationsnummern angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie die Steuer-Identifikationsnummern der Familienkasse mitteilen.
Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, haben Sie vom Bundeszentralamt für Steuern auch eine Steuer-Identifikationsnummer erhalten und können damit einen Antrag auf Kindergeld stellen.
Mein Kind lebt im Ausland und hat keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer. Was muss ich tun?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter bestimmten Umständen auch für Kinder, die im EU-Ausland leben. Diese erhalten im Regelfall keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer, da sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Deshalb ist ihre Identität auf andere geeignete Weise mit Hilfe der in den jeweiligen Ländern gebräuchlichen Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente nachzuweisen.
Hinweis:
Die Bundesagentur für Arbeit weist außerdem noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass das Kindergeld in jedem Fall auch ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummer fortgezahlt wird. Sollte die Identifikationsnummer der Familienkasse nicht vorgelegt werden, so werde die Familienkasse die Kindergeldberechtigten im Laufe des Jahres 2016 kontaktieren.
Quelle: www.bzst.de, www.arbeitsagentur.de
3.Ist eine “alte” Statusfeststellung der Krankenkasse bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer prüfungssicher?
In der Ausgabe 11-2015 Fachzeitschrift LGP, Seite 182, wird die o.a. interessante Fragestellung erörtert.
Dort wird von einem Gesellschafter-Geschäftsführer berichtet, der mit Bescheid vom September 2003 von der Krankenkasse als nicht versicherungspflichtiger Selbständiger eingestuft worden ist.
Aktuell versucht ein Sozialversicherungsprüfer nun von dieser Statusfeststellung abzuweichen.
Hintergrund dieser Handlungsweise ist die Entscheidung des BSG vom 29.8.2012 – B 12 KR 25/10, wonach eine mindestens 50 v.H.-Beteiligung gefordert wird.
In den “Altfällen” muss jedoch keine neue Statusfeststellung eingeholt werden. Ein Rentenversicherungsprüfer kann den Bescheid der Krankenkasse – ein Verwaltungsakt, der für den Arbeitgeber günstig ist – nach Ablauf von 2 Jahren grundsätzlich nicht mehr aufheben, vgl. § 45 SGB X.
Eine solche Handlung wäre ausschließlich dann möglich, wenn der Arbeitgeber die ursprüngliche Statusfeststellung durch unzutreffende Angaben bewirkt hätte. Diesen Umstand müsste der Prüfer jedoch nachweisen.
Weitere Einzelheiten zu diesen Fragestellungen können Sie der Veröffentlichung in LGP 2015, 175 entnehmen.
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