01 / 2016

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 01 / 2016


1.GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

2.Selbstanzeiger wollen Geld von Banken zurück

3.Geburtstagsfeier

Sehr verehrte Mandantin,sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1.GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzureichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

2.Selbstanzeiger wollen Geld von Banken zurück

Reuige deutsche Steuersünder fühlen sich von ihren Schweizer Banken verraten. Darum klagen sie nun immer öfter gegen die Geldinstitute auf Rückgabe von Retrozessionen und minimieren so ihre Verluste. In den kommenden Monaten drohen Schweizer Banken Hunderte Selbstanzeigen von ehemaligen Steuersündern aus dem Ausland. Schweizer Anwälte berichten, dass sich zunehmend Selbstanzeiger bei ihnen melden, welche von ihren Banken die Herausgabe von Retrozessionen verlangen.

Statt wie bisher nur zivilrechtlich, können Kunden die «Retros», wie man sie im Jargon auch nennt, nun auch über eine Strafanzeige zurückfordern. Grund ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich von Ende November. Es hat die Staatsanwaltschaft angewiesen, eine Strafuntersuchung gegen die Zürcher Bank Coutts zu führen.

«Den Bankkunden könnte es nunmehr mit weniger Gegenwehr möglich sein, die ihnen zustehenden Gelder nicht nur zurückzufordern, sondern auch zu erhalten», sagt Dieter Söhner, dessen Kanzlei die Strafanzeige gegen die Bank Coutts eingereicht hatte. Zivilrechtlich war es für Kunden oft schwierig, ihre Gelder zurückzuerhalten, weil die wichtigen Informationen, die es zur Berechnung der Höhe der Rückzahlungen braucht, nur bei den Banken lagen. Die Transparenz fehlte.

Unternehmer haben Geschäftsmodell entdeckt

Den Entscheid nehmen Schweizer Kanzleien zum Anlass, Klienten im Ausland zu suchen. «Bisher haben wir rund 30 Kunden aus Deutschland, es trudeln aber immer mehr ein», berichtet Helmut Schwärzler, der mit seiner Kanzlei Schwärzler Rechtsanwälte auf die Vertretung von Anlegerinteressen spezialisiert ist.

Deutsche Unternehmer haben die Anzeigen sogar als Geschäftsmodell entdeckt. Mit Zeitungsinseraten wirbt etwa der ehemalige Berater Herbert Notz mit seiner Firma De iure um Kunden, denen er bei der Rückforderung helfen kann.

Mehrere Milliarden pro Jahr

Retrozessionen sind Provisionen und andere Kickback-Zahlungen von Finanzdienstleistern, in deren Produkte Banken die Gelder ihrer Kunden investieren. Sie betragen in der Regel zwischen 0,5 und 1% des Anlagevermögens – und sie wurden von den Banken lange Zeit einbehalten, ohne dass die Kunden es wussten. Genaue Angaben, wie viel die Banken kassierten, gibt es kaum. Experten gehen von mehreren Milliarden Franken pro Jahr aus.

Laura Frommberg Handelszeitung 09.12.2015

3.Geburtstagsfeier

Eine Geburtstagsfeier ist beruflich veranlasst, wenn unter den Gästen nur Arbeitskollegen oder Mitarbeiter und keine Familienmitglieder, Freunde und Bekannte sind. Für die berufliche Veranlassung spricht auch, wenn eine zweite private Feier veranstaltet wird, deren Kosten weit höher waren als die der Feier im Betrieb. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Werbungskostenabzug nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz nichts im Weg.

PRAXISHINWEISE

  • Feiern Sie Ihren Geburtstag im Betrieb und privat, sollten Sie zumindest für die betriebliche Feier die Gästeliste aufbewahren. Was die Rechnungen anbetrifft, empfehlen wir, diese für beide Partys aufzuheben.
  • Feiern Sie nur einmal zusammen mit Arbeitskollegen, Familie und Freunden, kommt eine Trennung in abziehbare und nichtabziehbare Werbungskosten in Betracht.

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