02 / 2017

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2017

1. Kann der Arbeitslohn bei Handwerkerleistungen etc. auch geschätzt werden?

2. Die Schwerbehindertenabgabe

3. Sensationelle Entscheidung des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1. Kann der Arbeitslohn bei Handwerkerleistungen etc. auch

geschätzt werden?

 

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind ausschließlich die Arbeitskosten steuerlich abzugsfähig.

In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass die Arbeitskosten nicht gesondert ausgewiesen werden. Diese Frage stellt insbesondere bei Hausanschlusskosten, die nunmehr dem Grunde nach auch berücksichtigt werden können.

Das BMF lehnt in seinem aktuellen Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I, 1213, RZ 40 eine Schätzung des Arbeitslohns ab und beharrt auf einer konkreten Aufteilung der entstandenen Kosten.

Das BMF ignoriert an dieser Stelle im Ergebnis eine Entscheidung des BFH vom 20.3.2014 VI R 56/12, BStBl 2014 II, 882, in dem der BFH im Ergebnis eine Schätzung durch das FG Berlin-Brandenburg nicht beanstandet hat.

Nun ist aufgrund der Entscheidung des FG Sachsen vom 12.11.2015 – 8 K 194/15 erneut eine Revision beim BFH zu dieser Fragestellung anhängig, AZ BFH VI R 18/16.

Soweit in der Praxis eine Aufteilung des Aufwands beim Rechnungsersteller nicht bewirkt werden kann, muss daher eine Schätzung des Arbeitsaufwands erfolgen. Sollten die Finanzämter dem Antrag nicht folgen, müssen die Verfahren im Hinblick auf die Musterrevision offen gehalten werden.

 

 

2. Die Schwerbehindertenabgabe

 

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind nach § 72 Sozialgesetzbuch IX verpflichtet, 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen.

Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, müssen die betroffenen Arbeitgeber die sogenannte Schwerbehindertenausgleichsabgabe oder Ausgleichsabgabe bezahlen.

Was bezweckt die Ausgleichsabgabe?
Die Abgabe soll einen Ausgleich gegenüber denjenigen Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z. B. durch gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen.

Wie wird die durchschnittliche Mitarbeiterzahl ermittelt?

Für die Ermittlung der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl sind Auszubildende und Mitarbeiter deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden betragen nicht zu berücksichtigen. Stellen, die nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, werden nicht in die Berechnung einbezogen. Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl ergibt sich aus der Summe der Beschäftigtenzahl pro Monat dividiert durch 12.

Was ist zu tun, wenn der Umfang an schwerbehinderten Beschäftigten nicht erreicht wird?
Ist dies der Fall, dann ist für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen. Für das Jahr 2016 sind dies folgende Sätze:

  • 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
  • 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
  • 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt dabei Folgendes:
Arbeitgeber mit weniger als 40 Mitarbeitern müssen dann keine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn sie jahresdurchschnittlich mindestens „einen“ schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Arbeitet gar kein Schwerbehinderter im Unternehmen, muss der Arbeitgeber eine Abgabe von 125 Euro monatlich bezahlen.

Arbeitgeber mit mindestens 40 aber weniger als 60 Mitarbeitern sind verpflichtet, jahresdurchschnittlich „zwei“ schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Sie zahlen monatlich 125 Euro, wenn Sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen und 220 Euro, wenn sie keinen Pflichtplatz besetzen.

Die Meldung zur Schwerbehindertenausgleichsabgabe muss bis spätestens 31. März des Folgejahres an die zuständige Agentur für Arbeit abgegeben werden. Diese leitet die Daten an das Integrationsamt weiter. Nichtmelden oder auch Verspätungen werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die Anzeige zur Schwerbehindertenabgabe ist elektronisch nach § 80 Sozialgesetzbuch IX abzugeben.

Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen: Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 140 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden auf jeder Rechnung von der Werkstatt ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Da Aufträge zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung gestellt und bezahlt werden, werden auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Beträge berücksichtigt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.

Das aktuelle Werkstättenverzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm sowie der Blindenwerkstätten findet sich im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Suchbegriff: Werkstättenverzeichnis) oder unter www.rehadat.de (Datenbank: Werkstätten).

 

3. Sensationelle Entscheidung des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer

 

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der BFH mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.

Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und FG erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.

Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.

 

 

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