3 / 2019

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2019

 

  1. Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertloser Aktien als Veräußerungsverlust S.d. § 20 (2) Nr. bzw. Satz 2 EStG?
  2. Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird
  3. Ab 2019: Angehobener Mindestlohn kann in die Sozialversicherungspflicht führen
  4. Was ist bei der Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage in einen anderen Betrieb zu beachten?

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

  1. Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertloser Aktien als Veräußerungsverlust i.S.d. § 20 (2) Nr. bzw. Satz 2 EStG?

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 12.12.2018 2 K 1952/16 eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen und aus diesem Grunde die Revision auch zugelassen.

Demnach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertloser Aktien durch die depotführende Bank zu einem einkommensteuerrechtlich relevanten ausgleichs- bzw. vortragsfähigen Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der Verlust ist nach Auffassung des Gerichts sogar dann zu berücksichtigen, wenn keine Bescheinigung i.S.d. § 43a (3) S. 4 EStG vorliegt.

 

  1. Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird

 Voraussetzung ist hierfür nach dem Urteil des BFH vom 15. Januar 2019 X R 6/17, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Im entschiedenen Fall hatte der – kurz darauf verstorbene – Ehemann (E) seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Die Ehefrau (Klägerin) gab Teilbeträge von insgesamt

130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus.

Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der E ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das FG an.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG muss aufklären, ob der E der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren.

Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung – wie hier im Schenkungsvertrag – aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.

In seinem Urteil  äußert sich der BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen.

 

  1. Ab 2019: Angehobener Mindestlohn kann in die Sozialversicherungspflicht führen

 Zum 1.1.2019 hat sich der gesetzliche Mindestlohn von € 8,84 auf € 9,19 pro Stunde erhöht. Für Minijobber kann diese Anhebung durchaus Folgen haben, denn bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen sie nun möglicherweise ein Monatseinkommen, das über der Minijobgrenze von € 450,00 pro Monat liegt.

Dadurch können plötzlich Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entfallen. Wer nicht sozialversicherungspflichtig werden möchte, muss also seine Arbeitszeit reduzieren. Die gleiche Problematik tritt zum 1.1.2020 ein, denn dann wird der Mindestlohn erneut erhöht (auf € 9,35), so dass die derzeit rund 7,5 Mio. Minijobber in Deutschland weiter unter Druck geraten. Bislang hat das Bundesministerium für Arbeit eine Anhebung der 450-€-Grenze abgelehnt.

 

  1. Was ist bei der Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage in einen anderen Betrieb zu beachten?

 Fraglich war, ab welchem Zeitpunkt eine Rücklage nach § 6b EStG in einen anderen Betrieb übertragen werden kann.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 22.11.2018 VI R 50/16 klargestellt, dass eine Übertragung erst in dem Zeitpunkt möglich ist, in dem die Investition im anderen Betrieb erfolgt ist.

Eine frühere Übertragung wird durch den BFH ausgeschlossen.

 

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