3 / 2020

 Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2020

 

  1. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Differenzierung zwischen biologischen und rechtlichen Vater
  2. Eine sehr grundsätzliche Entscheidung des OLG Hamm: Der identitätswahrende Formwechsel von einer KG zu PartGmbB ist möglich!
  3. BFH: Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer
  4. Kann die medizinische Telefonberatung als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit sein?
  5. Nießbrauchsbestellung nur bei wirtschaftlicher Bereicherung schenkungsteuerpflichtig
  6. Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeiten

  

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Differenzierung zwischen biologischen und rechtlichen Vater

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 5.12.2019   II R 5/17 mit der vorstehenden Frage auseinander gesetzt.
Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Das hat der Senat des BFH mit Urteil vom 05.12.2019 entschieden. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.

§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000 €, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 €.

Im Streitfall war der Kläger der leibliche (biologische), aber nicht der rechtliche Vater.  Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt (FA) die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das FA lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des §15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.

Der BFH sah dies anders. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend.
Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können.
Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.
Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

 

2. Eine sehr grundsätzliche Entscheidung des OLG Hamm: Der identitätswahrende Formwechsel von einer KG zu PartGmbB ist möglich!

Das zentral beim AG Essen geführte Partnerschaftsregister hat die o.a. Fragestellung bisher negativ beantwortet.

Das OLG Hamm ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat in seinem Beschluss vom 12.7.2018 – I-27 W 24/18, GmbHR 2019, 294 eine positive Entscheidung getroffen.

Entsprechende Fallgestaltungen dürften nunmehr problemlos umsetzbar sein.

 

3. BFH: Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. 

Wie der BFH mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbe-steuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig.

Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter.

Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigen-ständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikations-technik und der Betriebswirtschaft) besitzen.

Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei – so der BFH – auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Gefährlich ist die Entscheidung insbesondere für Rechtsanwälte-Personengesellschaften, da hier dann ggf. sämtliche Einkünfte nach § 15 (3) Nr. 1 EStG gewerblich infiziert werden.

 

4. Kann die medizinische Telefonberatung als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit sein?

Die Finanzbehörden haben die vorstehende Frage bisher negativ beantwortet. 

Die Finanzgerichte sind der Rechtsauffassung der Finanzbehörden gefolgt.

Der XI Senat des BFH hatte Bedenken gegen diese Rechtsauffassung und hatte die Frage folgerichtig dem EuGH vorgelegt, Vorabentscheidungsersuchen vom 18.9.2018 XI R 19/15.

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 5.3.2020 – C 48/18 entschieden, dass hier eine Umsatzsteuerbefreiung gegeben sein kann, wenn die Telefonberatung eine therapeutische Zielsetzung verfolgt hat.

 

5. Nießbrauchsbestellung nur bei wirtschaftlicher Bereicherung schenkungsteuerpflichtig

Eine Nießbrauchsbestellung für die Ehefrau zu ½ an einem Objekt des Ehemanns, das an die Söhne übertragen wurde, ist keine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung. Dies gilt zumindest dann, wenn die Einnahmen auf ein allein dem Ehemann zustehendes Konto fließen und hiervon auch Zinsen und Tilgungen für das Objekt weitergezahlt werden. Solange die Ehefrau durch den Nießbrauch wirtschaftlich nichts erhält, ist die reine Rechtsposition des Nießbrauchs nicht schenkungsteuerpflichtig (FG Münster 14.2.19, 3 K 2098/16, Rev. BFH II R 23/19).

 

6. Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeiten

Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 29.11.2019 sind wesentliche Änderungen für Unternehmen eingetreten, die Mitarbeiter grenzüberschreitend einsetzen.

Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug (Inbound-Fälle)

 § 38 Abs. 1 S.2 EStG lautet nunmehr:

In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach S.1 Nr. 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.

Die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug besteht also auch dann, wenn das deutsche Unternehmen nicht mit den Lohnkosten belastet wird.

Durchführung des Lohnsteuerabzugs

Durch eine Änderung des § 39 Abs. 3 EStG nehmen auch die nur beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer am ELSTAM-Verfahren teil:

 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2 Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. 3 Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4 Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5 Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.

Die zulässige Beantragung durch den Arbeitgeber dürfte aus organisatorischen und sprachlichen Gründen der Regelfall werden.

Folgende Ausnahmen gelten (gem. BMF 7.11.19,IV C 5 – S 2363/19/10007:001, BStBl I 19,1087) für  die Teilnahme am ELSTAM-Verfahren:

  • Es wird ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragt
  • Der Arbeitslohn ist nach DBA steuerfrei oder ermäßigt zu besteuern
  • Es wird ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) gestellt.

In diesen Fällen ist weiterhin die Papierbescheinigung zu verwenden.

Die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer sind auch in den betrieblichen Lohnsteuerausgleich einzubeziehen.

Pflichtveranlagung

 In den Kreis der Pflichtveranlagung sind (nach § 50 Abs.2 Nr. 4 Buchst a)  nunmehr auch Fälle einzubeziehen,  in denen:

  • Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
  • Eine Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit bezogen wurde und diese nach der sog. „Fünftelregelung“ der Lohnsteuer unterlegen hat
  • Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen außer Betracht geblieben ist.

 

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