6 / 2020

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2020

1. Auswirkungen des BFH-Urteils vom 10.10.2017, X R 1/16 (BStBl 2018 II S. 181)
2. Corona Förderhilfen Rückzahlung
3. Eine schnelle Information zu den Änderungen der Umsatzsteuersätzen

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Auswirkungen des BFH-Urteils vom 10.10.2017, X R 1/16 (BStBl 2018 II S. 181)

Gehört eine Garage zu einem Einfamilienhaus, handelt es sich grds. um einen unselbstständigen Teil des Gebäudes. Es sei denn, der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude wird durch eine artfremde (betriebliche) Nutzung gelöst. In diesem Fall liegt ein sonstiger selbstständiger Gebäudeteil (R 4.2 Abs. 4 EStR) vor.

Das Einstellen eines betrieblichen Fahrzeugs stellt zwar eine artfremde (betriebliche) Nutzung dar. Die Zugehörigkeit einer Doppelgarage zum notwendigen Betriebsvermögen ist lt. BFH-Urteil vom 10.10.2017, X R 1/16 (BStBl 2018 II S. 181) aber nicht gegeben, sofern die Garage durch das Einstellen des betrieblichen Fahrzeugs höchstens zur Hälfte betrieblich und in mindestens gleichem Maße privat genutzt wird.

Auch wenn ein betriebliches Fahrzeug in eine Einzelgarage eingestellt wird, ergibt sich aus den im Urteilsfall angewandten Grundsätzen keine mehr als hälftige Nutzung zu betrieblichen Zwecken. Es kann typisierend unterstellt werden, dass die Garage eines Einfamilienhauses regelmäßig in einem solchen Umfang privat genutzt wird (zu mehr als 50 %), so dass eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ausscheidet. Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich.

Die Garage stellt in der vorliegenden Konstellation weder ein häusliches Arbeitszimmer dar, noch kommt eine (analoge) Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in Betracht.

2. Corona Förderhilfen Rückzahlung

Voraussetzung für die Gewährung der Corona-Soforthilfen bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten war das Vorliegen einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage. Inzwischen gibt es Beschreibungen dieser Situation:

Es muss ein zeitlich begrenzter Liquiditätsengpass bestehen. Dieser ist gegeben, wenn

  • in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand
    zu decken (gewerbliche Mieten und Pachten, Leasingaufwendungen, Schuldendienst…)

Unberechtigte Beantragung

Unberechtigte Beantragung kann den Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) erfüllen. Dabei werden die Begehungsformen Vorsatz (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB) oder leichtfertige Begehung
(§ 264 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB) unterschieden. Subventionsbetrug wird auch bei relativ kleinen Summen hart geahndet.
Von Vorsatz wird auszugehen sein, wenn im Antrag falsche Angaben (z.B. zur Anzahl der Beschäftigten) gemacht wurden.
Leichtfertigkeit ist bei besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit gegeben, also besonders auch dann, wenn der Antragsteller die Unrichtigkeit des Antrags hätte erkennen können.

Rückzahlungspflicht

Grundsätzlich sind zu Unrecht beantragte Mittel zurückzuzahlen. Oft wird allerdings die Rückzahlungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar sein. Das gilt besonders für Überkompensationen, bei denen ein vollständig zweckentsprechender Einsatz nicht erfolgt ist.
Bei Hochwasserkatastrophen war es üblich, dass ein Fördermittelbescheid erging, in dem der Verwendungsnachweis gefordert wurde. Für die Corona-Hilfen liegen hierzu bisher noch keine Erkenntnisse vor. Eine Rückzahlung sollte jedoch erfolgen, sobald die mangelnde Berechtigung erkennbar ist.

3. Eine schnelle Information zu den Änderungen der Umsatzsteuersätzen

Die Koalitionsparteien auf Bundesebene beabsichtigen, den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 %, den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zu senken.
Hierdurch soll entweder durch Preissenkungen die Binnennachfrage in sämtlichen Wirtschaftsbereichen belebt werden oder den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die zusätzlichen Kosten der Corona-Pandemie preisneutral weiterzugeben.

Es sind folgende Grundregeln zu beachten:

  • Es gilt für die Bestimmung des Steuersatzes immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung. Unbeachtlich ist die Erstellung der Rechnung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Dies gilt auch für diejenigen, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) abführen.
  • Erfolgt der Steuerausweis in einer Rechnung dennoch mit 19 bzw. 7 %, ist die unrichtig zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abzuführen. Dem kann nur begegnet werden, dass der richtige Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnung ausgewiesen werden. Demzufolge wären Kassen- und die Fakturasysteme anzupassen, um diese negative Steuerfolge – die auch den Effekt der konjunkturpolitischen Maßnahme neutralisieren würde – zu vermeiden. Gleiches gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, bei denen ein gesonderter Steuerausweis nicht erforderlich ist. Hier ist auf die Angabe des richtigen Steuersatzes zu achten.
    Abschließend ist anzumerken, dass die Wirtschaftsvertreter Vereinfachungsregelungen oder Übergangsregelungen von der Finanzverwaltung angeregt haben.
  • Auch bei Dauerverträgen und -rechnungen ergibt sich die Fragestellung eines infolge der Steuersatzänderung unrichtig zu hohen Umsatzsteuerausweises. Insbesondere die Angabe eines konkreten Steuersatzes in den Vertragsunterlagen könnte die vorübergehende Anpassung der Verträge notwendig machen. Dies dürfte nicht für dynamische Verweise gelten, die sich auf die jeweils gültige Rechtslage beziehen. Ggf. ist ein Ausgleich von überhöht gezahlten Entgelten erforderlich.
  • Bei der Abrechnung von Anzahlungen gilt immer der Steuersatz zum Zeitpunkt der Vorauszahlung. Entscheidend für die Endabrechnung ist aber der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, so dass bei einem Leistungszeitpunkt im Zeitraum der geminderten Steuersätze dieser Steuersatz für das gesamte Entgelt gilt. In der Abrechnung sind höhere als letztlich erforderliche Steuerbeträge anzurechnen.

Bei der Rückänderung zum 1.1.2021 ist gleichermaßen eine Anpassung erforderlich. Ein Vorsteuerabzug ist nur in der Höhe höchstens zulässig, wie er in der Rechnung ausgewiesen wurde. Erfolgt dieser zu niedrig, ist er entsprechend begrenzt.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgefolgemonats des Monats der Einfuhr verschoben. So haben Unternehmer die Möglichkeit, zuvor den Vorsteuerabzug aus der Einfuhr geltend zu machen und sind in der Folge nicht mehr durch eine Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Liquidität beeinträchtigt.

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