Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2020
- Eine etwas überraschende (fragwürdige) Entscheidung des BFH zur Schenkung gegen Schuldübernahme
mit Nießbrauchvorbehalt - Eine Klarstellung der Finanzbehörden: Die ertragsteuerliche Behandlung der CORONA-Soforthilfen
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die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1. Eine etwas überraschende (fragwürdige) Entscheidung des BFH zur Schenkung gegen Schuldübernahme mit Nießbrauchvorbehalt
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 28.5.2019 II R 4/16 zu einer sehr praxisrelevanten Fragestellung eine Entscheidung getroffen.
Es ging um die Beantwortung der Frage, wie der abzuziehende Nießbrauchwert zu berechnen ist, wenn der Empfänger einer Immobilien-Schenkung eine Verbindlichkeit übernimmt, der Schenker aber aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs Zins und Tilgung für diese Verbindlichkeiten aber weiterhin bedient.
Die Verbindlichkeit kann entsprechend § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG erst (da aufschiebend bedingt) bei Wegfall des Nießbrauchs abgezogen werden. Bis zum Wegfall des Nießbrauchs liegt eine reine Schenkung vor, bei der die Schuldübernahme unberücksichtigt bleibt, vgl. bereits BFH vom 17.10.2001 II R 60/99.
Strittig war nun die Höhe des Jahreswertes des Nießbrauchrechts, der bei der Berechnung des Barwertes zugrunde gelegt werden muss.
Der BFH ist nun etwas überraschend der Auffassung des FA gefolgt, dass der Jahreswert des Nießbrauchs unter Abzug der Schuldzinsen zu ermitteln ist, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher getragen werden.
Das überrascht insoweit, als die Verbindlichkeit, für die die Schuldzinsen geleistet werden, ohnehin noch nicht abziehbar gewesen ist.
2. Eine Klarstellung der Finanzbehörden: Die ertragsteuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen
In einer Veröffentlichung in den NWB 2020, 1744 ist die Rechtsauffassung vertreten worden, dass die Corona-Soforthilfe insoweit nicht als Betriebseinnahme zu erfassen ist, wenn ein Teil der Soforthilfe zulässigerweise für den Lebensunterhalt verwendet worden ist.
Dieser Rechtsauffassung sind die Finanzbehörden nunmehr mit einer klaren Weisung entgegengetreten.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit seiner Weisung vom 31.07.2020 – S 2143.2.1-10/3 ST 32 deutlich gemacht, dass die gesamte Soforthilfe – unabhängig von ihrer Verwendung – als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Als Begründung verweist das Landesamt darauf hin, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfe ausschließlich einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang haben muss.
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