Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5/2021
1. Umsatzsteuer für Sachspenden
2. Zwei Grundsatzentscheidungen des VIII. Senats BFH zu Verlusten bei Aktiengeschäften
3. Verfahrensweise zur Besteuerung von Mieteinkünften gem. § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise
4. Photovoltaikanlage: Stromlieferung an Mieter als selbständige Hauptleistung neben der Grundstücksvermietung
5. Grundsatzentscheidung des BFH: Wie stellt sich der Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV dar?
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1. Umsatzsteuer für Sachspenden
Die Umsatzsteuerpflicht für Sachspenden (§3 Abs. 1 b UStG) wird gemäß Schreiben BMF (III C2 – S 7109/19/10002:001) für den Zeitraum 1 März 2020 – 31. Dezember 2021 teilweise ausgesetzt. Für Waren von Einzelhändlern, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind und die an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Diese Erleichterung gilt jedoch nur für Einzelhändler.
2. Zwei Grundsatzentscheidungen des VIII. Senats BFH zu Verlusten bei Aktiengeschäften
Der VIII. Senat des BFH hat sich mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen…:
• Verluste aus Aktienveräußerungen, v. 29.09.2020 VIII R 9/17
• Verluste durch den Ausfall von Aktien durch die Insolvenz der AG
(ein aktueller Praxisfall: Wirecard)
…geäußert und diese Verluste im Ergebnis anerkannt.
Mit seiner Entscheidung hat sich der VIII. Senat gegen die bestehende Verwaltungsanweisung, BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl 2016 I, 86, RZ 63 gewandt.
3. Verfahrensweise zur Besteuerung von Mieteinkünften gem. § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise
Eine Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen äußert sich zur Verfahrensweise zur Besteuerung von Einkünften gemäß § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen aus der Vermietung von Objekten. – Verw.; OFD Nordrhein-Westfalen 2.12.2020, S 2253 – 2020/0025 –
Es wurden folgende Grundsätze aufgestellt:
Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grds. nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat dies folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG.
Insbesondere wird hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 EStG eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs gemäß § 21 Abs. 2 EStG, verbleibt es dabei; eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.
Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfte-erzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung.
Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.
4. Photovoltaikanlage: Stromlieferung an Mieter als selbständige Hauptleistung neben der Grundstücksvermietung
Das FG Niedersachsen hat sich mit seinem Urteil vom 25.2.2021 11 K 201/19 gegen die Rechtsauffassung der Finanzbehörden in Abschnitt 4.1.2.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE positioniert.
Demnach ist die Stromlieferung als eine selbständige Stromlieferung zu qualifizieren, die den Vorsteuerabzug aus der Installation der Anlage ermöglicht.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollte – unter Hinweis auf die o.a. Entscheidung – entsprechend verfahren werden.
5. Grundsatzentscheidung des BFH: Wie stellt sich der Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV dar?
Mit Urteil vom Urteil vom 10. November 2020, IX R 31/19 hat der BFH zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Demnach lautet die Entscheidung wie folgt: Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.
Mit dieser Entscheidung wendet sich der IX. Senat des BFH gegen die anderslautende Verwaltungsanweisung, vgl. R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012.
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