Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 12/2021
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
2. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen
3. Geänderte Rechtsprechung des BFH zur Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
1. Führen Reparaturen am Dach eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, die durch die Installation einer Photo-voltaikanlage verursacht worden sind, zum Vorsteuerabzug?
Das FG Nürnberg hat sich in seinem Urteil vom 23.02.2021 – 2 K 826/20 umfassend mit der Frage auseinandergesetzt.
Es ist – unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des BFH – zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist.
2. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen
Zahlreiche virtueller Währungen z.B. Bitcoin grassieren derzeit im Internet. Um gesetzliche Währungen und generell anerkannte Zahlungsmittel handelt es sich dabei nicht. Sie werden steuerrechtlich als digitale Werteinheiten behandelt. Der reine Handel zählt überwiegend zu den privaten Veräußerungsgeschäften und ist im Einkommensteuerrecht geregelt.
Wann fallen beim Traden Steuern an?
Wird eine Kryptowährung verkauft, sind die Regeln mit denen des Verkaufs anderer Privat-gegenstände vergleichbar. Wird innerhalb eines Jahres ge- und verkauft, kommt die gesetzliche Spekulationsfrist zum Tragen. Beträgt der Gewinn für alle Verkäufe mit Haltedauer unter 12 Monaten 600 Euro oder mehr, fallen Steuern auf Welteinkommen an. Die Besteuerung erfolgt nach der Einkommensteuertabelle, kann also bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer betragen.
Bei den 600 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Das bedeutet, dass bereits ab einem Gewinn von 600 Euro der volle Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden muss.
Welche Transaktionen können steuerfrei sein?
Die Besteuerung bei der Veräußerung kann aber auch auf eine andere Art vermieden werden.
Die virtuellen Coins müssen einfach nur länger als ein Jahr im Wallet, dem digitalen Portemonnaie, liegen gelassen werden. Eine zwischenzeitliche Nutzung ist nicht erlaubt. Danach können sie steuerfrei verwendet werden.
Unter private Veräußerungsgeschäfte fallen der Verkauf von Kryptowährungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel, der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung und der Kauf von realen Waren oder Dienstleistungen mit Bezahlung in Kryptowährung.
Müssen Gewinne in die Steuererklärung?
Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufs- und Einkaufspreis zuzüglich Werbungskosten. Werden zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen Kryptowährungen angeschafft, muss eine Einzelbewertung durchgeführt werden.
Am einfachsten ist es, die FIFO-Methode anzuwenden. Mit ihr werden die zuerst gekauften Coins als erstes wieder verkauft. Das wirkt sich oft auf die Spekulationsfrist günstig aus. Die Gewinnberechnung erfordert daher eine Dokumentation der Ein- und Verkäufe. Es sollten die Art der Transaktion, das Transaktionsdatum, die Menge und der Preis erfasst werden.
Die Aufzeichnungen sind vorzuhalten und bei Nachfrage durch das Finanzamt als Nachweis vorzulegen. Aber werden die Coins länger als ein Jahr gehalten, müssen sie bei einem Verkauf noch nicht einmal in der Steuererklärung angegeben werden, da sie unter keine gesetzliche Einkunftsart fallen!
3. Geänderte Rechtsprechung des BFH zur Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
Im Sachverhalt schenkte ein Vater seiner Tochter im Jahr 2004 einen KG-Anteil unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs. Zudem stand die Schenkung unter der aufschiebenden Bedingung, dass seine Ehefrau nach seinem Tod eine lebenslange Rente in Höhe von 4.000 Euro erhält.
Fraglich war, mit welchem Wert die aufschiebend bedingte Rentenlast nach Eintritt des Todes des Schenkers im Jahr 2016 steuermindernd abzuziehen war. Denn nach § 6 Abs. 1 BewG können aufschiebend bedingte Lasten erst zum Bedingungseintritt (hier: Tod des Schenkers) steuermindernd berücksichtigt werden.
Die Klägerin begehrte die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung unter Abzinsung des Jahreswertes der Rente von 48.000 Euro auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Sie wandte den Vervielfältiger basierend auf dem Alter des Ehemanns im Jahr seines Todes in 2016 an (Kapitalwert der Rentenlast: 385.632 Euro). Das Finanzamt zinste jedoch auf den Zeitpunkt der gemischten Schenkung im Jahr 2004 ab (Kapitalwert der Rentenlast: 213.100 Euro).
Mit Urteil vom 15. Juli 2021 (Az. II R 26/19) hält der BFH nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung zur Abzinsung bedingter Lasten fest und entschied zugunsten der Klägerin:
• Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.
• Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet.
• Es findet keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt statt.
4. Eine erneute Grundsatzrevision beim BFH zur Kaufpreisaufteilung beim Erwerb einer Eigentumswohnung
Das FG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 30.9.2020 3 K 233/18 intensiv mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu der Annahme gelangt, dass eine Kaufpreisaufteilung zwischen Grund & Boden und Gebäude für Zwecke der AfA grundsätzlich unter Anwendung des Sachwertverfahrens zu erfolgen hat.
Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger die Revision zugelassen, die nun unter dem AZ IX R 12/21 beim BFH anhängig ist.
Der IX. Senat möchte seine Rechtsprechung zu dieser Frage offenkundig fortentwickeln, was aufgrund der aktuellen Situation auch dringend geboten ist.
Denn das BMF hat mit seiner neuen Arbeitshilfe auf seiner Internetseite, die Vorgaben des BFH-Urteils vom 21.7.2020 IX R 26/19, BStBl 2021, 372 inhaltlich nicht korrekt umgesetzt.
Es wird spannend sein, wie sich der IX. Senat des BFH nun positionieren wird.
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