10 / 2022

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2022

1. Jahressteuergesetz 2022 vom Bundeskabinett beschlossen: Freistellung von Photovoltaikanlagen von Ertragsteuer und Umsatzsteuer ab 01.01.2023

2. Gerichte stoppen die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen in NRW

3. Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Kfz

4. Arbeitszimmer: Steuerfahnder darf nicht unangekündigt prüfen

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Jahressteuergesetz 2022 vom Bundeskabinett beschlossen: Freistellung von Photovoltaikanlagen von Ertragsteuer und Umsatzsteuer ab 01.01.2023

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 das JStG 2022 beschlossen. Gegenüber den Referentenentwurf sieht das Gesetz zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen nun die gesetzliche Ertragssteuerbefreiung kleinerer Anlagen und einen Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer vor.

Befreiung von der Ertragsteuer:

Mit Wirkung zum 01.01.2023 werden Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 Kilowatt-Peak und aus solchen auf Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen (z.B. Mehrfamilienhäuser) je Wohn- oder Gewerbeeinheit bis 15 Kilowatt-Peak von der Ertragsteuer befreit.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz:

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll ab 1.1.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmer-regelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie sollen damit vom bisherigen Bürokratieaufwand entlastet werden.

2. Gerichte stoppen die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen in NRW

Das Kölner Verwaltungsgericht hat mit 6 Urteilen (u.a. AZ 16 K 125/22) den Klagen von Solo-Selbständigen und Kleinunternehmern stattgegeben und die entsprechenden Rückforderungs-bescheide des Landes aufgehoben.
Die Begründung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Bewilligungs-bescheide weder ausdrücklich noch einen indirekten Hinweis auf einen Vorbehalt beinhaltet hätten.
Zudem habe das Land die Soforthilfe auch für Umsatzausfälle ausgezahlt und sei daran gebunden.

Die spätere Interpretation des Landes, dass nur Liquiditätsengpässe förderungsfähig seien, hat das Gericht nicht überzeugt.

3. Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Kfz

Nutzen Sei ein Ihnen von Ihrem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn Sie dafür ein Nutzungsentgelt leisten oder individuelle Kfz-Kosten tragen müssen.
Das hat der BFH (am 04.08.2022, Az. VI R 35/20) entschieden.

4. Arbeitszimmer: Steuerfahnder darf nicht unangekündigt prüfen

Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn der Steuerzahler bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungs-verfahren ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 GG verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerzahlers erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können.

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerzahler -wie im konkreten Fall- der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt.

Die Maßnahme war auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt worden war, denn das persönliche Ansehen des Steuerzahlers kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z.B. Besucher oder Nachbarn) glauben, bei ihm werde strafrechtlich ermittelt (BFH, Urteil vom 12.07.2022, Az. VIII R 8/19

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