01 / 2023

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2023

1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24
2. Erfreuliche Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie
3. Grundsatzentscheidung des BFH: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
4. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab 2023 Pflicht

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 01.01.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzureichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

2. Erfreuliche Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie

Im Urteilsfall hatte eine vermögensverwaltende GbR eine Eigentumswohnung zur Vermietung an Feriengäste erworben, den Gesamtkaufpreis jedoch nicht im Kaufvertrag aufgeteilt.

Im Zuge der Veranlagung wurde die Gebäude-AfA basierend auf einem geschätzten Gebäudeanteil von 84,32 % erklärt. Das Finanzamt folgte der Kaufpreisaufteilung nicht und wandte die Arbeitshilfe des BMF zuungunsten des Steuerpflichtigen mit deutlich geringerem Gebäudeanteil (58%) an.

Der Steuerpflichtige legte im Einspruchsverfahren ein Sachverständigengutachten vor, das nach ImmobWertV auf das Ertragswertverfahren abstellte und den Gebäudeanteile von 84,32% bestätigte.

Ein Gutachten der Bewertungsstelle kam lediglich auf einen Anteil von 51%.

Mit Urteil vom 22.09.2022 (IX R 12/21) hat der BFH zugunsten des Klägers entschieden.

Es besteht keine Rechtfertigung für eine vorrangige Anwendung des Sachwertverfahrens.
Zudem verwarf er die Anwendung der Arbeitshilfe des BMF:

  • Für die Schätzung des Werts des Grund und Boden – sowie des Gebäudeanteils kann die ImmoWertV herangezogen werden, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden
  • Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich einer Verallgemeinerung ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht

3. Grundsatzentscheidung des BFH: Kein Abzug von Mitglieds-beiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 – X R 7/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuer-gesetzes) schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene FG Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben.
Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck.
Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein – wovon das FG ausgegangen war – neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.

4. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab 2023 Pflicht

Der Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Arbeitgeber rückt näher. Ab Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier – bis auf wenige Ausnahmen durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.

Mit dem Verfahren der eAU müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann ab.

eAU: Echteinsatz ab 2023
Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte der Bundestag bereits am 18.09.2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen. Die Pilotphase für Arbeitgeber wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Mit dem Auslaufen dieser Pilotphase startet nun am 01.01.2023 der Echteinsatz der eAU für alle Arbeitgeber.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Digital ersetzt Papier
Zurzeit wird der Arbeitgeber noch über die ärztliche Krankschreibung des Arbeitnehmers informiert, indem dieser die typische gelbe Bescheinigung vorlegt oder per Post schickt. Das neue Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll Unternehmen und Mitarbeiter entlasten – auch wenn der gelbe Schein ab 01.01.2023 nicht ganz passé sein wird.

eAU Schritt 1: Arzt meldet an die Krankenkasse
Stellt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) eines Arbeitnehmers fest, übermittelt er in einem ersten Schritt die notwendigen Daten, die sich bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier befunden haben, elektronisch an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Dieses Verfahren gilt seit dem 1. Januar 2022 bereits für alle Vertragsärzte, die technisch dazu in der Lage sind.

Schritt 2: Arbeitnehmer informieren Arbeitgeber
Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit unterrichten. Dazu händigen sie neu dem Arbeitgeber nicht mehr die Bescheinigung in Papier aus, sondern der Arbeitgeber wendet sich an die Krankenkasse und ruft die Daten elektronisch ab.

Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse
Nachdem der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde, ruft er die Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab. Diese hält folgende Informationen für ihn bereit:

  • Name des/der Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  • Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht

Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Umstellung in Unternehmen nötig
Durch den Wegfall des gelben Zettels müssen Unternehmen ihren bisherigen Prozess neu bewerten. Bislang war es nicht unüblich, dass auf Grundlage der AU-Bescheinigungen entsprechende Fehlzeiten in der Zeiterfassung gespeichert wurden. Künftig müssen auf Grundlage der Krankmeldung des Mitarbeiters proaktiv die AU-Daten von der Entgeltabrechnung abgerufen werden. Soweit der Mitarbeiter sich beim Arbeitgeber krankgemeldet hat, müssen Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Information zeitnah – und im Idealfall in elektronischer Form – die Abrechnung erreicht.

Herausforderungen bei Steuerberatern und dienstleistenden Rechenzentren
Diese müssen künftig sicherstellen, dass sie vom Mandanten Informationen darüber erhalten, welche Arbeitnehmer sich krankgemeldet haben und wer davon länger als drei Tage krank sein wird, sofern keine Verpflichtung besteht, bereits ab dem ersten Tag die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen. Abhängig von dieser Information müssen dann die AU-Daten bei den Krankenkassen abgerufen werden.

Krankmeldung: Vorlagepflicht entfällt, Meldepflicht bleibt
Mitarbeiter haben weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Beschäftigte sind grundsätzlich nach dem dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (siehe § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern. Immer wieder kommt es in der Praxis zu Auseinandersetzungen darüber, ob die AU-Bescheinigung pünktlich vorgelegt wurde. Diese Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage entfällt künftig. Arbeitnehmer erhalten auch zukünftig Nachweis in Papier.

Auch nach Ablauf der eAU-Pilotphase für Arbeitgeber haben Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, dass der Arzt ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier aushändigt. Damit bleibt den Arbeitnehmern die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert erhalten, um insbesondere in Störfällen – wie etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren – das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung außerprozessual und prozessual nachzuweisen. Laut Gesetzgeber soll an der Papierbescheinigung festgehalten werden, bis ein für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber geeignetes elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: kein vollständiger Umstieg im Verfahren
Arbeitgeber, Steuerberater und dienstleistende Rechenzentren müssen überdies beachten, dass trotz der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die „alte Welt“ bei bestimmten Lebenssachverhalten weiter bestehen bleibt. Denn: Das neue Verfahren gilt u. a. nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber nennt außerdem folgende Ausnahmen von der Teilnahme am elektronischen Verfahren bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit:

  • Minijobs in Privathaushalten
  • Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt

Auch Minijobber nehmen am elektronischen Verfahren teil.

Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt auch für Arbeitnehmer, die auf Minijob-Basis beschäftigt sind. In der Regel kennt der Arbeitgeber die Krankenkasse bislang nicht, weil er ausschließlich mit der Minijob-Zentrale als zuständiger Einzugsstelle kommuniziert. Aus diesem Grund ist es zukünftig erforderlich, dass auch Minijobber Angaben zu ihrer Krankenkasse machen. Dafür bietet sich die Abfrage bereits bei Beschäftigungsbeginn im Einstellungsfragebogen an.

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