Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5/2023
1. Rampen und Rolltore als gewerbesteuerlich nicht kürzungsschädliche „Betriebsvorrichtungen“
2. Ein knallharter Beschluss des BFHzur Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
3. Neue BFH-Revision: Ist die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mathematisch
korrekt?
4. Höherer Besteuerungsanteil wegen aufgeschobener Altersrente?
Rentner legt Verfassungsbeschwerde ein
5. Klarstellende Weisung der Finanzbehörden: AFA auf Aufwendungen für eine Homepage
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1. Rampen und Rolltore als gewerbesteuerlich nicht kürzungsschädliche „Betriebsvorrichtungen“
Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten mit den Finanzbehörden.
Das FG Düsseldorf hat in seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 24.2.2023 – 10 K 1672/20 G (vorläufig nicht rechtskräftig) deutlich gemacht, dass Rampen und Rolltore, die der Anlieferung von Gütern dienen keine Betriebsvorrichtungen darstellen, die der der erweiterten Kürzung entgegenstehen.
In einschlägigen Streitfällen / Abgrenzungsfällen empfehlen wir die Hinzuziehung der vorgenannten Entscheidung.
2. Ein knallharter Beschluss des BFH zur Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Die beiden Kernaussagen des Beschlusses vom 15. November 2022, VII R 23/19:
a) Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen
b) Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.
3. Neue BFH-Revision: Ist die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mathematisch korrekt?
Ist die Ermittlung der Vervielfältiger nach § 14 BewG falsch oder sogar verfassungswidrig?
Beim BFH ist eine Revision zu dieser Frage unter dem Az. II R 38/22 anhängig, nachdem die Vorinstanz (FG Köln, Urteil vom 18.08.2022, 7 K 1800/21) die Klage abgewiesen hatte.
Der Kläger hatte unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen übertragen.
Das Finanzamt wandte basierend auf der statistischen Lebenserwartung nach der geschlechtsbezogenen Sterbetafel des statistischen Bundesamtes (männlich, Alter 74 = 11,021 Jahre) den Vervielfältiger 8,431 an.
Weil § 14 Abs. 2 BewG jedoch bei frühzeitigem Versterben innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung stets die tatsächliche Laufzeit zugrunde lege, müsse laut Kläger der Vervielfältiger mathematisch korrigiert werden.
Der Kläger begehrte den höheren Vervielfältiger von 9,509, der sich aus der statistischen Lebenserwartung nach Ablauf der 5 Jahre (männlich, Alter 79 = 8,28 Jahre) zzgl. der 5 Jahre, mithin 13,28 Jahren, ergab.
4. Höherer Besteuerungsanteil wegen aufgeschobener Altersrente?
Rentner legt Verfassungsbeschwerde ein
Für die Bestimmung des Besteuerungsanteils der Rente ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich, § 22 Nr. 1 S. 3 EStG.
Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, seine Altersrente aufzuschieben und arbeitet über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinweg, so trifft ihn wegen des späteren Renteneintritts ein höherer Besteuerungsanteil (der für die gesamte Laufzeit der Rente gilt).
Gegen diese Ansicht des BFH (Urteil vom 31.8.2022, X R 29/89) legte ein betroffener Rentner nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2212/22 anhängig ist. Er hält diese Praxis für nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar und begehrt das Jahr, in dem die Altersgrenze erreicht ist, zugrunde zu legen. Der Kläger hatte 3 Jahre länger gearbeitet, weshalb ein Besteuerungsanteil von 64% statt 58% angesetzt wurde.
5. Klarstellende Weisung der Finanzbehörden: AfA auf Aufwendungen für eine Homepage
Mit BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl 2022 I, 187 hat das BMF bestimmt, dass bei der Bemessung der AfA die Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Software mit einem Jahr angenommen werden kann. Mit Verfügung vom 22.3.2023 S 2190 A – 031 – St 214 hat die OFD Frankfurt a.M. jedoch klargestellt, dass diese Weisung nicht auf Anwendungen für eine Homepage anwendbar ist. Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Finanzbehörden auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen.
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