01 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2013

 

1.  GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

2.  Altverluste aus Kapitalvermögen: Letztmalige Verrechnungsmöglichkeit im Jahr 2013

3.  Wiedereinführung der Vermögensteuer?

4.  Handlungsbedarf wegen neuer Mini-job-Regelung?

5. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

  

 Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder denAnspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1.     GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzureichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

 2.     Altverluste aus Kapitalvermögen: Letztmalige Verrechnungsmöglichkeit im Jahr 2013

Verluste aus Kapitalvermögen, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind und noch nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet wurden, müssen 2013 unbedingt verrechnet werden. Denn nach dem Jahr 2013 verfallen diese Verluste.

Praxishinweis: Haben Sie als Kapitalanleger solche Altverluste, sollten Sie 2013 prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, sich von Aktien mit positiver Performance zu trennen, um die Gewinne dann auf Antrag mit vorhandenen Verlusten zu verrechnen.

 

3.     Wiedereinführung der Vermögensteuer?

Die Finanzministerien der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein beschäftigen sich derzeit intensiv mit der Ausgestaltung einer neuen „wiederbelebten“ Vermögensteuer in Deutschland. Ein entsprechendes Gesetz soll über den Bundesrat ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Mit einem Gutachten zu den Aufkommens- und Verteilungswirkungen einer „wiederbelebten“ Vermögensteuer wurde das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) beauftragt. Das DIW hat am 17. Oktober 2012 die Ergebnisse seiner Berechnungen vorgelegt.

Die Berechnungen des DIW beziehen sich auf ein Modell einer Vermögensteuer, das u.a eine verkehrswertnahe Bewertung aller Vermögensarten bei einem einheitlichen Steuersatz von 1 % vorsieht.  Grundlage der Berechnung ist ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 2 Mio. € für Ledige bzw. 4 Mio. € für  Verheiratete.

Der Steuer unterlägen dem DIW zufolge bundesweit rund 300.000 Personen (143.000 natürliche Personen und 164.000 juristische Personen).

Hinweis:

Die Beratungen der Finanzministerien sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Ein konkreter Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor. Gegenstand der Überlegungen sind u.a. noch die Höhe der Freibeträge und die Behandlung des produktiven Betriebsvermögens – „unter striktem Ausschluss von missbräuchlichen Gestaltungen“.

Zu beachten:

Zum Ausgleich beim Wegfall der Vermögensteuer ist seinerzeit die Grunderwerbsteuer auf 3,5 % angehoben worden. Mittlerweile erheben fast alle Bundesländer 5 %.

Quelle: www.fm.rlp.de und www.diw.de

 

4.     Handlungsbedarf wegen neuer Mini-job-Regelung?

Der Gesetzgeber hat die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum 1. Januar 2013 von 400 € auf 450 € monatlich angehoben (Mini-Job). Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit des Antrags auf volle Versicherungspflicht wird zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Die pauschal zu leistenden Abgaben bleiben unverändert. Die so genannte Gleitzone, ab der eine Versicherungspflicht für das Beschäftigungsverhältnis eintritt, aber zu günstigeren Sätzen für den Arbeitnehmer, verschiebt sich von bisher 400 € bis 800 € auf 450 € bis 850 € pro Monat (Midi-Job).

Es gibt umfangreiche Übergangsregelungen, die beachtet werden müssen und auch Gestaltungspotential eröffnen, die Sie kennen sollten.

 

Am 1. Januar 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse bis 400,00 €:

Grundsätzlich ändert sich für bereits bestehende Mini-Jobs nichts.

Die gewählte Rentenversicherungsoption bleibt bestehen mit der Möglichkeit, sich für die Rentenversicherungspflicht zu entscheiden.

Ein am 1. Januar 2013 bestehendes Beschäftigungsverhältnis bis 400,00 € wird auf 450 € aufgestockt:

 

Es gilt die neue Mini-Job-Regelung.

Rentenversicherungspflicht tritt ein.

Die Befreiung von der Rentenversicherung ist auf Antrag möglich. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

 

Am 1. Januar 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse zwischen 400,01 € und 450,00 €:

Grundsätzlich wird die „alte“ Gleitzonenformel bis zum 31. Dezember 2014 angewandt.

Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen (keine Befreiung möglich; pauschale Rentenversicherung von 15 % durch den Arbeitgeber nicht möglich).

Der Arbeitnehmer kann auf die Gleitzonenregelung verzichten und die Rentenversicherung aufstocken.

Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig bis längstens zum 31. Dezember 2014.

Erst wenn das Entgelt unter 400,01 € sinkt oder – nur in der Krankenversicherung – die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, endet die Versicherungspflicht.

Die Betroffenen können sich von der Versicherungspflicht allerdings befreien lassen. Der Befreiungsantrag für die Kranken- und Pflegeversicherung muss bis zum 2. April 2013 bei der Krankenkasse gestellt werden. Er wirkt ab 1. Januar 2013, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, andernfalls vom kommenden Monat an. In der Arbeitslosenversicherung muss die Befreiung von der Versicherungspflicht mit denselben Fristen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Ist der Arbeitnehmer in der Krankenversicherung beitragsfrei (aber gesetzlich versichert), sind pauschale Beiträge an die Mini-Job-Zentrale i.H.v. 13 % abzuführen.

 

Neue Beschäftigungsverhältnisse ab 1. Januar 2013 bis 450,00 €:

Grundsätzlich tritt Rentenversicherungspflicht ein (3,9 % für den Arbeitnehmer), jedoch ist eine Befreiung auf Antrag möglich.

Der Arbeitgeber hat pauschal 13 % Kranken- und 15 % Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze wurde von 155 € auf 175 €  angehoben.

 

Bestehendes oder neues Beschäftigungsverhältnis zwischen 450,00 € und 800,00 €:

Es gilt die neue Gleitzonenregelung mit „neuer“ Formel.

Die Rentenversicherungsbeiträge können durch den Arbeitnehmer – wie bisher – aufgestockt werden.

 

Bestehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen 800,01 € und 850,00 €

Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen (ohne Gleitzone).

Die Anwendung der neuen Gleitzonenformel ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers bis 31. Dezember 2014 möglich.

Hinweis:

Handlungsbedarf besteht also ggf. bei Verdiensterhöhung eines bestehenden Mini-Jobs auf ein Entgelt bis 450 € (Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit), bei einem schon bisher bestehenden Beschäftigungsverhältnis zwischen 400,01 € und 450,00 € (Prüfung Familienversicherung und ggf. Antrag auf Befreiung in der Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung) und im neuen Gleitzonenbereich (ggf. Antrag auf Anwendung der neuen Gleitzonenregelung).

Nicht nur die steuer- und abgabenrechtlichen Folgen sollten betrachtet werden. Insbesondere sollten Arbeitnehmer bedenken, dass sie durch die Rentenversicherungspflicht auch einen Anspruch auf Leistungen erwerben. Dazu gehören nicht nur die schwer einzuschätzenden späteren Rentenzahlungen, sondern ggf. auch andere Ansprüche wie z.B. Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrenten oder die Möglichkeit, eine staatlich geförderte Riester-Rente abschließen zu können. Die Rentenversicherung bietet auch für erziehende Elternteile mit Kindern die Möglichkeit einer Aufwertung von Beschäftigungszeiten mit niedrigen Einkünften. Eventuell können auch rentenversicherungspflichtige Wartezeiten durch einen rentenversicherungspflichtigen Mini-Job erfüllt werden.

Darüber hinaus haben Mini-Jobber die Möglichkeit, auf die Pauschalbesteuerung zu verzichten. So kann es z.B. bei Studenten und Schülern interessant sein, stattdessen auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten, wenn sie ohnehin keine Steuern zahlen müssen, weil sie insgesamt unterhalb des Grundfreibetrages belieben. Es kann aber auch für solche Personen lohnend sein, die über die Werbungskostenpauschale von 1.000 € ihre steuerpflichtigen Einkünfte soweit senken können, dass sie den Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sicher stellen können.

Beispiel:

Eine Ehefrau hat neben ihrem 450 €-Mini-Job noch Zinseinnahmen i.H.v. 1.001 €. Nach Abzug des Sparerpauschbetrages i.H.v. 801 € verbleiben ihr noch 200 € an zu versteuernden Einkünften. Ein voller Mini-Job ist für den Anspruch auf Familienversicherung unschädlich, sofern keine anderen Einkünfte erzielt werden. Im Beispielsfall geht der Anspruch auf Familienversicherung aber verloren.

Wird der Lohn aus dem Mini-Job nicht pauschal versteuert, sondern über den normalen Lohnsteuerabzug, vermindert sich das monatliche Arbeitsentgelt für die Krankenkasse auf 450 € ./. 83,33 € = 366,67 €, so dass noch Raum für die Zinsen bleibt und der Anspruch auf Familienversicherung erhalten bleibt.

Hinweis:

Für die Familienversicherung wird die Einkommensgrenze für Mini-Jobber ab 1. Januar 2013 auf 450 € angehoben. Ein Gesamteinkommen maximal bis zu dieser Grenze ist Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung. Für Familienangehörige ohne Mini-Job gilt eine Einkommensgrenze von 385 €.

Lassen Sie sich von uns beraten, insbesondere hinsichtlich der Übergangsregelungen.

 

5.     Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

All diejenigen, die sich in der Vergangenheit auf die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG berufen haben und seit zwei Jahren auf einen Erfolg der Bundesregierung gehofft haben, dass sie mit ihrer Nichtigkeitsklage vor dem EuG gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, die die Sanierungsklausel als unionsrechtswidrige Beihilfe qualifiziert hat, Erfolg hat, werden nun enttäuscht.

Der EuG hat nun die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Bundesrepublik Deutschland die Klage genau einen Tag nach Ablauf der Klagefrist eingereicht hat (EuG v. 18.12.2012, T-205/11).

Es wird interessant sein, welche Folgen sich aus dieser Fristversäumnis ergeben.

 

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