03 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2013

1.        Achtung bei der Vereinbarung von Ehegatten Arbeitsverhältnissen – Fehlende Regelung der Arbeitszeit

2.        Streubesitzdividenden werden steuerpflichtig

3.     Gewinnabführungsverträge anpassen

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.     Achtung bei der Vereinbarung von Ehegatten Arbeitsverhältnissen – Fehlende Regelung der Arbeitszeit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.11.2012 9-K-2351/12-E eine sehr grundsätzliche Entscheidung zu Ehegattenarbeitsverhältnissen (Arztehefrau) getroffen.

Demnach setzt die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses voraus, dass die Arbeitsleistung – sofern sie sich nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt – durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss.

Die Vereinbarung der monatlich 45-stündigen Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in einer Zahnarztpraxis in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit reicht hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn keine Anschreibungen über die geleisteten Arbeitsstunden erstellt worden sind.

 

2.     Streubesitzdividenden werden steuerpflichtig

Der EuGH hatte im Jahr 2011 mokiert, dass die definitive Körperschaftsteuerbelastung und die Versagung der Steuerfreistellung für Dividenden an ausländische Muttergesellschaften in der EU gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, da hierdurch ausländische Gesellschaften diskriminiert würden. Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden, werden nämlich zu 95 % steuerfrei gestellt – 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Zur Umsetzung des EuGH-Urteils war zunächst angedacht, die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, dass auch ausländische Kapitalgesellschaften von der Steuerlast befreit werden, indem sie sich die Kapitalertragsteuer hätten erstatten lassen können. Dieser Lösung stimmte jedoch der Bundesrat nicht zu.

Nun hat man eine Einigung im Vermittlungsausschuss gefunden. Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen (unter 10 %) werden künftig besteuert, um die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim so genannten Streubesitz zu erreichen.

Hinweis: Ausgenommen von der Besteuerung sind jedoch Veräußerungsgewinne.

Die Neuregelung findet erstmals Anwendung für Bezüge, die nach dem 28. Februar 2013 zufließen. Für Altfälle bleibt es bei dem Erstattungsverfahren.

Quelle: Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C 284/09 vom 28. Februar 2013, Bundestagsdrucksache 146/13, www.bundestag.de

 

3.     Gewinnabführungsverträge anpassen

Der Bundesrat hat der Reform der Organschaft im Rahmen des so genannten Gesetzes zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts zugestimmt. Darin wird u.a. die ertragsteuerliche Organschaft an die Vorgaben der Europäischen Kommission sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angepasst. Zudem sind Vereinfachungsregelungen im Rahmen der Voraussetzungen zur Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft vorgesehen. Dabei wird der sog. doppelte Inlandsbezug aufgegeben. Für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft kamen bisher nur Kapitalgesellschaften in Betracht, die sowohl ihren Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hatten.

Vereinfachungen gibt es auch bei der Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen. Diese sollen nun ggf. auch dann als durchgeführt gelten, wenn die Ergebnisabführung bzw. Verlustübernahme aufgrund fehlerhafter Bilanzansätze (Auswirkungen auf die tatsächliche Durchführung) und

·    formeller Fehler des Gewinnabführungsvertrages hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme dennoch erfolgte. Wurde nicht der richtige Gewinn oder nicht der richtige Verlust ausgeglichen, gilt dieser falsche Gewinn- bzw. Verlustausgleich nun als durchgeführt, wenn

o        der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde,

o        die Fehlerhaftigkeit nicht hätte erkannt werden müssen und

o        der Fehler nach Bekanntwerden eine Korrektur erfuhr.

Hinweis: Eine steuerliche Organschaft wird in den Fällen, in denen Gewinnabführungsverträge nichtig sind oder Gewinnabführungen bzw. Verlustübernahmen auf Bilanzen beruhen, die offensichtliche oder wesentliche Fehler enthalten, wie bisher nicht anerkannt.

 Aus dem Gesetz ergibt sich außerdem, dass Gesellschaften, die nicht unter das AktG fallen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in neu abgeschlossene oder geänderte Verträge, nach Inkrafttreten des Gesetzes, einen dynamischen Verweis auf die Regelungen des § 302 AktG aufnehmen müssen. Die Möglichkeit, den Vertragstext entsprechend dem Inhalt des § 302 AktG zu gestalten, ist mit der Änderung steuerlich nicht mehr zulässig.

So besteht unter Umständen auch Handlungsbedarf bei Altverträgen. Der Gesetzgeber hat für in der Vergangenheit abgeschlossene Gewinnabführungsverträge, die den bisherigen Anforderungen nicht entsprechende Regelungen zur Verlustübernahme enthalten, eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2014 geschaffen. Selbst wenn die Verträge keine Bezugnahme auf § 302 AktG enthalten, wird die Organschaft danach bis Ende 2014 unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

·    eine Verlustübernahme erfolgt tatsächlich entsprechend § 302 AktG und

·    die bisherige Vereinbarung zur Verlustübernahme wird bis zum 31. Dezember 2014 durch den dynamischen Verweis ersetzt.

Die Änderung der Alt-Gewinnabführungsverträge aufgrund der Anpassung an die neue Vorschrift gilt dem Gesetz zufolge nicht als „Neuabschluss”, so dass die steuerliche Anerkennung der Organschaft insoweit nicht gefährdet ist.

Hinweis:Aufgrund der befristeten Übergangsregelung bis Ende 2014 empfiehlt sich, Altverträge trotzdem zu prüfen, da bei zweifelhaften Formulierungen aufgrund der Neuerung ab Anfang 2015 die Gefahr besteht, dass die Organschaft keine Anerkennung mehr findet. 

Das Gesetz enthält außerdem die Einführung eines Feststellungsverfahrens ab 2013. Danach ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger gesondert und einheitlich festzustellen. Der sich hieraus ergebende Feststellungsbescheid, der beiden bekanntzugeben ist, stellt den Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers und der Organgesellschaft dar. Bisher war ein der Organgesellschaft gegenüber ergangener Steuerbescheid für den Organträger nicht bindend.

Quelle: Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2012, BGBl. 2013 I S. 285

 

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