02 / 2008

 Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2008

 

1.Reform des Bilanzrechts geplant
2.Neues BMF-Schreiben zur Ansparrücklage
3.Erbschaftsteuer-DBA mit Österreich tritt außer Kraft
4.Kein Kindergeld für Kind mit Gewerbebetrieb
5.Neuerung bei grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen

Sehr verehrte Mandantin,sehr geehrter Mandant,die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder denAnspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit denAusführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohneBerechnung.

 

1.Reform des Bilanzrechts geplant

Das Bundesjustizministerium hat ein Eckpunktepapier vorgestellt. Ziel des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sei es in erster Linie, kleine und mittelständische Unternehmen von der Bilanzierungspflicht bzw. von Offenlegungspflichten zu entlasten. Zweiter Schwerpunkt ist die Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, um von den Unternehmen den Druck zu nehmen, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden.Im Einzelnen geht es um folgende Vorschläge:

  • Einzelkaufleute und Personenhandelsunternehmen (OHG, KG) brauchen nicht mehr nach HGB bilanzieren, wenn der Umsatz 500.000 € oder der Gewinn 50.000 € nicht überschreitet.
  • Die Schwellenwerte für die Einstufung eines Unternehmens als „kleine“, „mittelgroße“ oder „große“ Kapitalgesellschaft werden um 20 % angehoben. Als „klein“ gelten künftig alle Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als 4,8 Mio. € Bilanzsumme, 9,8 Mio. € Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss die Gesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als „klein“ klassifiziert zu werden. Bei den „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften liegen die Schwellenwerte bei 19,2 Mio. € Bilanzsumme, 38,5 Mio. € Umsatzerlöse und 250 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt. Auch hier müssen mindestens zwei Kriterien erfüllt werden.
Hinweis:Die Folgen, welche sich aus der Einstufung als „kleine“, „mittelgroße“ oder „große“ Kapitalgesellschaft ergeben, bestehen in einer mehr oder weniger weit reichenden Informationspflicht. „Kleine“ Kapitalgesellschaften brauchen ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Sie müssen auch nur die Bilanz und nicht die Gewinn- und Verlustrechnung offen legen. „Mittelgroße“ Gesellschaften dürfen im Vergleich zu „großen“ Kapitalgesellschaften auf eine Reihe von Angaben im Anhang verzichten und können Bilanzpositionen zusammenfassen.

 

  • Bei großen Kapitalmarktunternehmen soll es künftig ausreichen, wenn sie einen Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufstellen und offen legen. Lediglich im Anhang muss eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB enthalten sein, denn diese wird noch für Zwecke der Gewinnausschüttung sowie für die Besteuerung benötigt. Für solche Unternehmen kann es damit zu Kosteneinsparungen kommen, denn damit erübrigt sich die Aufstellung eines kompletten Anhangs nach HGB-Vorschriften.

Das modernisierte HGB-Bilanzrecht soll nach den Zielen der Reform die Antwort auf die International Financial Reporting Standards (IFRS) sein. Die IFRS sind bereits für Kapitalmarktteilnehmer Pflicht. Für alle anderen Unternehmen ist eine – zusätzliche – Bilanzierung nach IFRS weitgehend zu kompliziert und zu kostenintensiv. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz soll die deutschen Bilanzierungsvorschriften zu einer echten Alternative zu den IFRS werden lassen. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

  • Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie etwa Patente und Knowhow, sind künftig in der Bilanz anzusetzen. Diese Bilanzierungspflicht gibt es auch in den IFRS. Bisher gab es nach deutschem HGB-Recht für solche Aufwendungen ein Bilanzierungsverbot. Unternehmen, die viel forschen und entwickeln, wie bspw. in der chemischen und pharmazeutischen Industrie oder in der Automobilindustrie, können dadurch ihre Eigenkapitalbasis ausbauen. Steuerlich sollen die Kosten auch weiterhin Aufwand bleiben und stehen auch nicht für eine Gewinnausschüttung zur Verfügung.
  • Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Derivate oder Fondsanteile, werden künftig am Bilanzstichtag zum Zeitwert bewertet. Der Gewinn wird dann bereits ohne dessen Verkauf in der Gewinn- und Verlustrechnung realisiert.

Beispiel:
Ein Unternehmen kauft 10 Aktien zum Kurs von 100 € pro Aktie. Mit den Aktien sollen Kursgewinne erzielt werden. Am Bilanzstichtag haben sie einen Kurs von je 120 €. Der Wertansatz in der Bilanz erfolgt zum Zeitwert mit 1.200 € (10 Stück x 120 €). Für das Unternehmen ergibt sich ein Gewinn von 200 €. Nach dem bisher geltenden Anschaffungskostenprinzip wäre der Kursgewinn nicht erfolgswirksam zu vereinnahmen gewesen, wenn kein Verkauf stattgefunden hätte.

  • Rückstellungen werden künftig realistischer bewertet. Davon sind insbesondere Pensionsrückstellungen betroffen, aus denen man die wahre Belastung des Unternehmens nicht ablesen kann, weil die jetzigen Wertansätze zu niedrig sind. Geplant ist, dass bei der Rückstellungsbewertung künftige Entwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden sollen. Auch gibt es künftig ein Abzinsungsgebot.
  • Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungswahlrechte sollen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dazu gehört bspw. die Bildung von Aufwandsrückstellungen, die steuerlich auch nicht anerkannt werden.
  • Daneben gibt es noch Vorschläge für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften sowie weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen.
Hinweis:Die meisten Vorschriften sollen erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, wie etwa bei den Schwellenwerten, könnten teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 16. Oktober 2007, www.bmj.bund.de

 

2.Neues BMF-Schreiben zur Ansparrücklage

Das Finanzministerium versucht in einem neuen Schreiben, diverse Zweifelsfragen bei der Ansparabschreibung zu klären. Im Wesentlichen wird dabei die Verwaltungsauffassung an die Rechtsprechung des BFH angepasst. Erfreulicherweise ändert die Finanzverwaltung auch ihre Auffassung, wie mit Rücklagenauflösungen anlässlich einer Betriebsveräußerung oder –aufgabe zu verfahren ist, entsprechend der BFH-Rechtsprechung.Im Einzelnen wurden folgende Punkte hinzugefügt bzw. neu gefasst:

  • Soll für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nach Ablauf der Investitionsfrist erneut eine Ansparrücklage gebildet werden, so ist das nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige eine ausreichende Begründung liefert. Er muss begründen, warum trotz gegenteiliger Absichtserklärung die Investition bislang noch nicht durchgeführt wurde und warum sie dennoch weiterhin geplant ist.
  • Nicht möglich ist es, nachträglich eine Ansparrücklage zu bilden, wenn die Investitionsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist und tatsächlich überhaupt nicht investiert wurde.
  • Anstelle der getrennten Buchung der einzelnen Rücklagen akzeptieren die Finanzämter auch Sammelbuchungen. In diesem Fall müssen die notwendigen Angaben zu den in Anspruch genommenen Ansparabschreibungen in zeitnah erstellten Unterlagen aufbewahrt werden, so dass sie dem Finanzamt jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Gleiches gilt entsprechend für Einnahme-Überschussrechner.

Im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder –aufgabe gilt folgendes:·Hat der Steuerpflichtige zu dem Zeitpunkt, in dem er den Jahresabschluss beim Finanzamt einreicht, bereits den Entschluss gefasst, seinen Betrieb aufzugeben oder zu veräußern, kann er eine Ansparrücklage nicht mehr bilden. ·Im Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung oder –aufgabe sind die in den Vorjahren gebildeten Ansparrücklagen gewinnerhöhend aufzulösen. Der dabei entstehende Gewinn zählt zum begünstigten Veräußerungsgewinn.Die neuen Grundsätze sind in noch allen offenen Fällen anzuwenden.

Hinweis:Zum Vorteil der Steuerpflichtigen hat nun auch die Finanzverwaltung eingesehen, dass der Gewinn aus der Rücklagenauflösung anlässlich einer Betriebsaufgabe oder –veräußerung nicht zum laufenden Gewinn zählt sondern begünstigt werden kann.Die hier überarbeiteten Grundsätze beziehen sich auf die Ansparrücklage. Für den neuen Investitionsabzug, der bereits schon für das Wirtschaftsjahr 2007 gelten kann, sind zum Teil völlig neue Spielregeln verbindlich. Wir beraten Sie gern.

Quelle: BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2007, IV B 2 S 2139 b / 07 / 0001

 

3.Erbschaftsteuer-DBA mit Österreich tritt außer Kraft

Am 1.1.2008 tritt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer außer Kraft. Grund für die Kündigung des Abkommens von deutscher Seite ist, dass Österreich seinerseits die Erbschaftsteuer ab dem 1.8.2008 abschaffen wird. Für den deutschen Fiskus gibt es nun keinen Grund mehr für ein Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaftsteuer, denn eine Doppelbesteuerung kann es ab dem 1.8.2008 nicht mehr geben. Das Abkommen sah nämlich vor, dass in Österreich lebende Deutsche von der dortigen Erbschaftsteuer profitieren können und in Deutschland nicht noch zusätzlich Erbschaftsteuer zahlen müssen. Würde das Abkommen nicht abgeschafft werden, so gebe es einen Anreiz für vermögende Deutsche, auf relativ einfache Weise die deutsche Erbschaftbesteuerung zu vermeiden. Für Erbfälle, die zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.7.2008 eintreten, soll es noch zu beiderseitigen Verhandlungen kommen, damit das Abkommen für diese Fälle weiter gelten soll.

Hinweis:Wer von der Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich profitieren möchte, muss als Deutscher
einige Hürden nehmen. So muss er mehr als fünf Jahre in Österreich leben und darf kein Grund- und Betriebsvermögen in Deutschland haben. Darüber hinaus darf auch keiner der Erben seinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.

Quelle: BMF-Pressemitteilung vom 22. Oktober 2007, www.bundesfinanzministerium.de

 

 

4.Kein Kindergeld für Kind mit Gewerbebetrieb

 

Der Sohn eines Steuerpflichtigen schloss im Jahr 2001 seine Ausbildung zum Mediendesigner ab. Anschließend bemühte er sich um einen weiteren Ausbildungsplatz, was aber erfolglos blieb. Schließlich begann er im Herbst 2003 ein Universitätsstudium. In der Zwischenzeit war er selbständig in seinem eigenen Gewerbebetrieb tätig und erzielte Einkünfte aus der Konzeption und Erstellung von Web-Auftritten sowie aus Medienberatung. Im Jahr 2002 betrugen seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb lediglich rund 800 €. Daraufhin beantragte der Steuerpflichtige, Kindergeld für seinen Sohn zumindest für dieses Jahr zu erhalten. Schließlich suche er erneut einen Ausbildungsplatz. Doch das lehnte die Familienkasse ab, weil der Sohn einer selbständigen Berufsausübung nachging.Dieser Meinung schloss sich auch das Finanzgericht des Landes Berlin-Brandenburg an.
Für ein Kind, das nach Abschluss einer Berufsausbildung ein eigenes gewerbliches Unternehmen betreibe, bestehe kein Kindergeldanspruch. Das gelte selbst dann, wenn sich das Kind gleichzeitig um einen Ausbildungsplatz für eine Zweitausbildung bemühe. Zwar werde Kindergeld grundsätzlich auch für solche Kinder gewährt, die auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind. Das treffe aber nicht für den Fall zu, wenn das Kind gleichzeitig in seinem zuvor erlernten Beruf selbständig tätig ist. In diesem Fall trete der – für den Anspruch auf Kindergeld entscheidende – Ausbildungswille hinter dem Erwerbswillen zurück und zwar auch dann, wenn die Erwerbstätigkeit des Kindes diesem nur geringe Einkünfte einbringe.Da half auch der Einwand des Vaters nicht, er habe seinen erwerbstätigen Sohn monatlich finanziell unterstützen müssen. Diesen Umstand sahen die Richter am Finanzgericht nicht als ausreichend an, um einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld zu bejahen.

Hinweis:Eltern volljähriger Kinder sollten darauf achten, dass jede selbständige Tätigkeit in einem bereits erlernten Beruf, und sei sie auch noch so geringfügig, für das Kindergeld nach diesem Urteil schädlich ist. Mit dem Anspruch auf Kindergeld erlöschen nämlich auch alle anderen kindbezogenen steuerlichen Begünstigungen. Unterhaltszahlungen an das Kind können dann nur noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2007, 10 K 2162/03, rkr., FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 23. Oktober 2007

 

5. Neuerung bei grenzüberschreitenden Zahlungsauftgen

Derzeit werden bei der Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen aufgrund der seit Juli 2003 geltenden Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission Name und Adresse des Auftraggebers (Kontoinhaber) angegeben. Neu wird zusätzlich die Kontonummer aufgeführt.Diese Neuerung wurde nötig, weil im Rahmen der geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Mitgliedstaaten der FATF (Financial Action Task Force), zu denen auch die Schweiz zählt, und deren Finanzinstitute weltweit dazu verpflichtet sind, bei Zahlungsaufträgen bestimmte Angaben zu den daran beteiligten Parteien zu machen.Seit dem 1. Januar 2007 verlangt beispielsweise die EU, dass bei Geldüberweisungen an ein Finanzinstitut mit Sitz in der EU Name, Adresse und Kontonummer des Auftraggebers (Kontoinhaber) angegeben werden. Zahlungsaufträge, welche diese Angaben nicht enthalten, dürfen damit von Banken in der EU und in weiteren Ländern nicht mehr ausgeführt werden.Für die Abwicklung grenzüberschreitenden Zahlungen sowie bei Zahlungsaufträgen in fremden Währungen werden die oben erwähnten Informationen den beteiligten Banken und Systembetreibern bekannt gegeben. Bei diesen Instituten handelt es sich vor allem um Korrespondenzbanken sowie um Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen oder um SWIFT (Society for Worldwilde Interbank Financial Telecommunication). In der Regel erhält auch der Begünstigte die Angaben über den Auftraggeber. Ferner ist es möglich, dass die an der Transaktion beteiligten Banken, Systembetreiber oder SWIFT die Daten ihrerseits zur Weiterverarbeitung oder zur Datensicherung an beauftragte Dritte in weitere Länder übermitteln.

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