03 / 2007

 
1.Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 03/2007
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1. Gesetz über elektronisches Handels- und Unternehmensregister in Kraft getreten
 
Am 15.11.2006 wurde das neue „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Kraft getreten.
Zum 1.1.2007 werden nun die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf elektronischen Betrieb umgestellt. Die Register werden weiterhin durch die Amtsgerichte geführt. Zukünftig können Unterlagen nur noch elektronisch eingereicht werden, wobei hier Übergangsfristen eingeräumt wurden. Wegen der elektronischen Führung über die Internetseite www.handelsregister.de werden Eintragungen künftig auch nur noch elektronisch bekannt gemacht. Die Pflicht zur Zeitungsbekanntmachung entfällt damit; bis Ende 2008 muss sie allerdings zusätzlich in einer Tageszeitung erfolgen.
Ebenfalls ab dem 1.1.2007 können sämtliche publikationspflichtige Daten über ein elektronisches Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) abgerufen werden. Dazu wird der bereits be-stehende elektronische Bundesanzeiger als Publikationsplattform ausgebaut. Jahresabschlüsse wer-den also künftig nur noch an den elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und über diesen und das elektronische Unternehmensregister veröffentlicht. Dort können sie auch online abgerufen werden.
Hinweis:
Die zunehmende Transparenz der Firmendaten betrifft alle Unternehmen, die bereits bisher von der Veröffentlichungspflicht betroffen waren. Um nur die gesetzlichen Mindestangaben veröffentlichen zu müssen, kann es von Vorteil sein, neben dem Jahresabschluss auch einen speziellen für die Veröffentlichung bestimmten Abschluss zu erstellen.

Quelle: Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006, BGBl. I S. 2553
 
 
2. Gesetzentwurf zur Schaffung von Immobilien-Aktiengesellschaften
 
Das Bundeskabinett hat am 2.11.2006 dem Gesetzentwurf zur „Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (Real Estate Investment Trust-Gesetz – REIT-Gesetz)“ zugestimmt. Dadurch soll nun auch in Deutschland die Möglichkeit geschaffen werden, dass
 
sich dieses Modell der indirekten Immobilienanlage wie bereits in anderen Ländern etablieren kann.
Die Gewinne des REITs werden nicht auf Gesellschaftsebene besteuert, sondern nur die Gewinnausschüttungen beim Anleger. Damit die Gesellschaft als REIT und damit als körperschaft- und gewerbesteuerfrei anerkannt wird, muss sie hohe Anforderungen erfüllen: 90 % der Erträge müssen ausgeschüttet werden, mindestens 75 % der Einkünfte müssen aus Immobilien erzielt werden, wobei die Möglichkeit des Verkaufs von Immobilien begrenzt wird, um einen reinen Immobilienhandel auszuschließen. 75 % des Vermögens sind in Immobilien anzulegen. Für die Gewinnausschüttungen beim Anleger gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht. Vorgesehen ist eine sog. Exit-Tax, wodurch aufgedeckte stille Reserven aus der Übertragung von Immobilien auf einen REIT steuerlich begünstigt werden sollen: Für einen Zeitraum von 3 Jahren soll nur ein hälftiger Wertansatz möglich sein, wodurch nicht nur die Einführung der REITs gefördert sondern auch der Immobilienmarkt belebt werden soll.
Der REIT hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Damit REITs insbesondere für Kleinanleger attraktiv werden, wird eine Streubesitzregelung eingeführt. So darf sich jeder Aktionär direkt nur mit weniger als 10 % beteiligen. Die Anteile können börsentäglich gekauft oder verkauft werden.
Hinweis:
Die Einführung der REITs soll das Gesetz bereits ab dem 1.1.2007 ermöglichen. Da der Gesetz-entwurf nun noch das gesamte parlamentarische Verfahren durchlaufen muss, sollen die Fonds rückwirkend zugelassen werden.
Der nun vorliegende Entwurf berücksichtigt auch die Sicherung des Mieterschutzes und gewährleistet die soziale Stadtentwicklung, indem vor dem 1.1.2007 erbaute Bestandswohnimmobilien explizit aus dem Bestand der REITs ausgeklammert werden. Mietwohnimmobilien sind solche Immobilien, deren Nutzfläche zu mehr als 50 % zu Wohnzwecken dient.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilienaktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 3. November 2006, LEXinform Nr. 0172900
 
 
 
3. Verlustabzug aus ausländischer Betriebsstätte
 
Wer einen Verlust aus einer inländischen Betriebsstätte erleidet, kann diesen problemlos steuerlich geltend machen. Befindet sich die Betriebsstätte im Ausland, wird der Verlust in Deutschland steuerlich nicht anerkannt, wenn mit dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln, dass gewerbliche Betriebsstätteneinkünfte in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind, dafür aber im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Gleiches gilt auch für den Verlustfall. Nun hat der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage gestellt, ob diese Regelung nicht gegen das EU-Recht verstößt.
Vor dem BFH wurden zwei Fälle verhandelt. Dabei ging es zum einen um eine deutsche GmbH, die zwei Betriebsstätten in den USA hatte, und im anderen Fall hatte eine KG eine luxemburgische Betriebsstätte. Beide Unternehmen erlitten aus ihren Betriebsstätten einen Verlust, den sie in Deutschland steuerlich nicht geltend machen konnten. Dagegen klagten beide zunächst erfolglos vor dem Finanzgericht. Die Finanzgerichte waren der Meinung, dass die Betriebsstätteneinkünfte nach den Doppelbesteuerungsabkommen im Inland freigestellt seien und daher keine Verlustberücksichtigung in Betracht käme. Der BFH sah die Entscheidung der Finanzgerichte zwar im Einklang mit dem deutschen Recht, allerdings bestehen aus seiner Sicht Zweifel, ob die deutsche Regelung nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Daher hat er diese Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung weitergeleitet. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht könne sich bspw. aus der Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit bzw. der Niederlassungsfreiheit ergeben.
Der EuGH hatte bereits in einem ähnlichen Fall zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, ob die Verluste eines ausländischen Tochterunternehmens beim Mutterunternehmen geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des EuGH sei dies nur dann möglich, wenn der Verlust im Quellenstaat unter keinen Umständen steuerlich verwertbar sei. Ob diese Rechtsprechung nun auch im Fall einer unselbständigen Betriebsstätte gilt, muss abgewartet werden.
Hinweis:
Betroffene Unternehmer sollten ihre betroffenen Steuerbescheide mittels Einspruch offen halten und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die beiden anhängigen Verfahren beantragen. Wir helfen Ihnen dabei gerne.

Quelle: BFH-Beschluss vom 22. August 2006, I R 116/04, BFH/NV 2006 S. 2369; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006, I R 84/04, BFH/NV 2006 S. 2366
 
 
 
 
4. Neues zu Verlusten wegen Bürgschaftsinanspruchnahme
 
Gesellschafter bürgen nicht selten für die Verbindlichkeiten ihrer GmbH. Werden sie aus diesen Bürgschaften in Anspruch genommen, können sie die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Zur Zeit haben sich gleich mehrere Finanzgerichte mit der Frage beschäftigt, ob und wann die Bürgschaftsinanspruchnahme beim wesentlich beteiligten Gesellschafter steuerlich zu berücksichtigen ist.
 
Verlust unter Umständen auch bereits vor Inanspruchnahme anzusetzen
Grundsätzlich entsteht der Auflösungsverlust erst in dem Jahr, in dem der Gesellschafter weder mit wesentlichen Änderungen des feststehenden Verlustes noch mit anderen Rückzahlungen oder Zuteilungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann. Bei Insolvenz der Gesellschaft ist das regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens. Allerdings gibt es davon eine wichtige Ausnahme: der Verlust ist bereits früher steuerlich anzusetzen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird. Bei der Verlustberechnung sind bereits dann künftige Aufwendungen zu berücksichtigen. Das gilt auch bei Bürgschaftsverpflichtungen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch bereits geltend gemacht hat oder mit der Inanspruchnahme zu rechnen ist. Eine Zahlung muss noch nicht erfolgt sein.
Im zu verhandelnden Fall wurde nach der damals noch geltenden Konkursordnung das Verfahren mangels Masse gegen eine GmbH im Jahr 1994 eingestellt. Der Gesellschafter hatte sich für die Schulden der GmbH verbürgt und wurde 1996 auch in Anspruch genommen. Doch das Finanzamt versagte ihm den steuerlichen Abzug im Jahr 1996, weil er bereits 1994 mit der Bürgschaftsinanspruchnahme hätte rechnen müssen. Das Finanzgericht Brandenburg bestätigte in seinem Urteil dieses Vorgehen. Da der Bescheid aus 1994 bereits bestandskräftig geworden war, konnte der Gesellschafter seine Bürgschaftsaufwendungen steuerlich nicht geltend machen.
Hinweis:
In Fällen, in denen das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, müssen Gesellschafter rechtzeitig ihren Auflösungsverlust steuerlich geltend und dabei auch auf eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen Acht geben.

 
Bürgschaftsinanspruchnahme auch bei mittelbarer Beteiligung abziehbar
Das Finanzgericht Köln musste entscheiden, ob auch ein nur mittelbar beteiligter Gesellschafter die Bürgschaftsinanspruchnahme steuerlich geltend machen kann. Der Steuerpflichtige war alleiniger Gesellschafter der G-GmbH. Die G-GmbH war wiederum zu 50 % an der Q-GmbH beteiligt. Der Steuerpflichtige übernahm Bürgschaften für mehrere Verbindlichkeiten der Q-GmbH und wurde – als diese wegen Vermögensverfalls liquidiert wurde – daraus in Anspruch genommen. Das Finanzamt wollte diese Aufwendungen des Steuerpflichtigen unberücksichtigt lassen, weil es der Ansicht war, dass eine Berücksichtigung nur bei direkt beteiligten Gesellschaftern möglich wäre.
Das Finanzgericht entschied schließlich zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Zum einen stellte es fest, dass der Steuerpflichtige ausreichend mittelbar an der Q-GmbH beteiligt war, denn die vorgeschaltete G-GmbH wurde durch ihn beherrscht. Wenn dann beide Anteile zusammengerechnet werden, war das für eine wesentliche Beteiligung ausreichend. Nach dem Urteil des Finanzgerichtes können hinsichtlich von Finanzierungsaufwendungen mittelbare Beteiligung nicht anders als unmittelbare behandelt werden. Daher erhöhe die Bürgschaftsinanspruchnahme die Anschaffungskosten der direkten Beteiligung des Steuerpflichtigen.
Hinweis:
Endgültig muss nun der BFH über die Handhabung solcher Verluste bei mittelbaren Beteiligungen entscheiden.

Quelle: FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 27. April 2006, 5 K 2257/04, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 102/06), EFG 2006 S. 1435; FG Köln, Urteil vom 24. August 2006, 10 K 4703/02, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 45/06), LEXinform Nr. 5003215
 
 
5. Anerkennung von Mietverträgen zwischen Angehörigen
 
Mietverträge mit Angehörigen werden von den Finanzämtern – wie alle Verträge mit Angehörigen – genau unter die Lupe genommen. Die OFD Frankfurt/Main hat noch einmal zusammengefasst, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Mietvertrag mit den Angehörigen auch den Prüfungen des Finanzamtes stand hält.
Grundvoraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Bedingungen eines Fremdvergleichs erfüllt. Dazu muss der Mietvertrag zunächst zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein, das Mietverhältnis ernsthaft
 
 
vereinbart und die Vereinbarungen entsprechend auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Mietvertrag muss den üblichen Gepflogenheiten unter fremden Dritten entsprechen. Allerdings führt nicht jede Abweichung zur steuerlichen Nichtanerkennung. Geringfügige Abweichungen, die durch die geschäftliche Unerfahrenheit der Beteiligten verursacht wurden, sind nicht schädlich.
Damit der Mietvertrag zivilrechtlich wirksam zustande kommt, kann er grundsätzlich formlos – wie etwa mündlich – abgeschlossen werden. Allerdings ist ein schriftlicher Mietvertrag dringend zu empfehlen, denn ein formloser Mietvertrag ist unter fremden Dritten unüblich und darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für den Inhalt des Mietvertrags. Bei Mietverträgen mit minderjährigen Kindern muss immer ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Ansonsten ist der Vertrag unwirksam. Wird der Ergänzungspfleger erst nachträglich bestellt, kann das Mietverhältnis steuerlich erst ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.
Im Mietvertrag müssen in jedem Fall die Höhe der Miete und die Mietsache selbst vereinbart sein. Ansonsten wäre das Mietverhältnis nicht ernsthaft vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung zur Zahlung von Nebenkosten, führt das nicht automatisch zur Nichtanerkennung. Nach Ansicht der OFD Frankfurt kann ein Mietvertrag auch dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn:
 
  • die Miete nicht gezahlt wird,
  • die Miete – anders als im Mietvertrag vereinbart – nicht monatlich, sondern jährlich oder in einem Gesamtbetrag für mehrere Jahre gezahlt wird,
  • Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden,
  • Mietverträge unter Angehörigen wechselseitig abgeschlossen werden.
 
Auf der anderen Seite kann eine Nichtanerkennung nicht allein auf die Tatsache gestützt werden, dass die Miete bar und ohne Quittung gezahlt wird, die Miete mit dem Unterhaltsanspruch oder anderen Geldschenkungen beglichen wird, wie etwa bei einer Vermietung an Kinder. Je mehr Unüblichkeiten allerdings zusammentreffen, desto eher kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung versagen.
Hinweis:
Lassen Sie bestehende Mietverträge mit Angehörigen von uns überprüfen oder lassen Sie sich von uns beraten, wenn Sie mit einem Angehörigen ein Mietverhältnis eingehen wollen. Aber auch andere Verträge mit Angehörigen, wie etwa Arbeits- oder Darlehensverträge, prüft das Finanzamt sehr genau. Sprechen Sie uns rechtzeitig an! Wir beraten Sie gerne.

 
 
6. Neue Entfernungspauschale ab 2007
 
Ab 2007 wird die Entfernungspauschale drastisch gekürzt. Künftig beginnt nach der Ansicht des Gesetzgebers die berufliche Sphäre aus steuerlicher Sicht erst am Werkstor. Nur Fernpendler können ab dem 21. Kilometer die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.
Die Entfernungspauschale gibt es grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf die nun gekürzte Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer angesetzt werden. Sind die tatsächlichen Kosten dabei höher, können diese nicht wie früher abgesetzt werden. Von der Entfernungspauschale ausgenommen sind Flugstrecken, bei denen die tatsächlichen Kosten absetzbar sind, sowie Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung, bei denen keine Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Hinweis:
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche weitere Aufwendungen abgegolten, wie etwa Parkgebühren, Finanzierungskosten, Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit oder Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf dem Weg zur Arbeit.

 
Die Entfernungspauschale ist auf maximal 4.500 € im Jahr begrenzt, wenn der Weg zur Arbeit mit
einem Motorrad, Motorroller, Fahrrad, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. Auch für die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft gilt diese Begrenzung für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen nicht einsetzt. Die Grenze ist nicht zu beachten, wenn das eigene oder zur Nutzung überlassene Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.
Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, unabhängig welche Entfernung mit dem jeweiligen Verkehrsmittel benutzt wird.
 
 
 
Beispiel:
Für einen Arbeitnehmer, der mit der U-Bahn zur Arbeit fährt, beträgt die zurückgelegte Wegstrecke einschließlich U-Bahnfahrt und Fußweg 30 km. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 25 km. Als Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 25 km abzüglich 20 km = 5 km anzusetzen.
 
Nur volle Kilometer werden berücksichtigt. Ausnahmsweise kann auch eine längere Verbindung zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Bei Fahrgemeinschaften wird jedem Teilnehmer die Entfernungspauschale gewährt. Umwegfahrten, wie etwa zum Abholen von Mitfahrern, sind nicht einzubeziehen.
Oftmals benutzen Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit verschiedene Verkehrsmittel, sei es, dass für eine Teilstrecke der Kraftwagen und für die weitere öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden (Park & Ride) oder nur für einen Teil des Jahres öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, wie etwa in den Wintermonaten. In solchen Mischfällen ist zunächst die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Bei der weiteren Berechnung ist zu beachten, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Begrenzung auf 4.500 € pro Jahr gilt.
Die Pauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen kann die Entfernungspauschale für jeden Weg zur Arbeitsstätte angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige zwischenzeitlich in seine Wohnung zurückgekehrt ist. Ohne Rückkehr in die Wohnung, darf die Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke abzüglich 20 km betragen.
 
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt vormittags von zu Hause in A zur regelmäßigen Arbeitsstätte nach B, nachmittags weiter zur Arbeitsstätte nach C und abends wieder zurück nach A. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.
 
Die Gesamtentfernung beträgt 30 km + 40 km + 50 km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden regelmäßigen Arbeitsstätten 30 km + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km : 2) = 60 km – 20 km = 40 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen.
Auf die Entfernungspauschale sind folgende Arbeitgeberleistungen anzurechnen:
·steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis höchstens 1.080 € (Rabattfreibetrag),
·pauschal versteuerter Arbeitgeberersatz,
·steuerfreie Sachbezüge für die Wege zur Arbeit (44 €-Grenze).
Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung können bereits ab dem 1. Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Eine Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 € gibt es hier nicht.
Behinderte Menschen können statt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten für Wege zur Arbeit ansetzen. Wird ein privates Fahrzeug benutzt, kann ohne Einzelnachweis der pauschale Kilometersatz von derzeit 30 Cent je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Arbeitgeber können Fahrtkostenzuschüsse an den Arbeitnehmer in Höhe von dessen individuellen Werbungskosten leisten. Diese kann der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern. Arbeitgeber, die bereits bisher solche Zuschüsse an ihre Arbeitgeber geleistet haben, müssen ab 2007 unbedingt die neue Rechtslage beachten. Bleiben die Zuschüsse in unveränderter Höhe bestehen, muss der Arbeitnehmer sie künftig individuell versteuern. Zusätzlich entfällt die Sozialversicherungsfreiheit.
Hinweis:
Der Bund der Steuerzahler hat gegen die Einschränkung der Entfernungspauschale einen Musterprozess eingeleitet. Im inzwischen beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängigen Verfahren geht es um den Fall eines Steuerpflichtigen, der jeden Arbeitstag 75 Kilometer zu seiner Arbeitsstelle zurücklegen muss. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler verstößt die Streichung der ersten 20 Kilometer gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Schließlich sei es nicht möglich, dass jeder Steuerpflichtige direkt bei seiner Firma wohne, so die Begründung des Bundes der Steuerzahler. Nach dessen Schätzungen werden ab 2007 mehr als 15 Millionen Steuerpflichtige von der Änderung betroffen sein, weil sie ihre Fahrtkosten gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt steuerlich geltend machen können.
Die eingeschränkte Entfernungspauschale gilt zwar erst ab 2007, allerdings werden bereits viele Steuerzahler die Auswirkungen frühzeitig spüren, wenn sie beim Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beantragen wollen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2006, IV C 5 S 2351 60/06, www.bundesfinanzminsterium.de; Bund der Steuerzahler e.V., Pressemitteilung vom 1. Dezember 2006, www.steuerzahler.de
 
 
Aus unserer Rechtsabteilung:
 
 
7.Formwirksame Kündigung !
 
Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass bei Ausspruch einer Kündigung durch eine andere Person als den Betriebsinhaber eine mit dem Zusatz „i.A.“ unterschriebene Kündigung formunwirksam ist. Eine solche Kündigung ist nicht vom Aussteller unterschrieben und genügt deshalb nicht dem zwingend vorgeschriebenen Schriftformerfordernis ( Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006, Az.: 27 Ca 21/06).
 
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Assistent der Geschäftsführung und Betriebsleiter, Herr K., hatte eine fristlose Kündigung mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben. Darüber hinaus war er nicht der über seiner Unterschrift bezeichnete „Geschäftsführer“.
 
Damit ist die Kündigung nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg formunwirksam. Eine Kündigung die im Auftrag – „i.A.“ – erklärt werde, könne nur so verstanden werden, dass nicht der Unterzeichnende selbst, sondern der über der Unterschrift maschinenschriftlich angegebene Geschäftsführer die Kündigung aussprechen wolle. Hier handele es sich nicht um eine Vertreterhandlung, sondern durch das Kürzel „i.A.“ komme eine Botenhandlung zum Ausdruck . Der Bote gebe charakteristischer Weise keine eigene Erklärung ab, sondern die eines anderen. Damit erfülle das Handeln des Boten nicht das Erfordernis der Schriftform, da der Bote nämlich gerade nicht Aussteller der Urkunde sei.
 
Hinweis: Für eine wirksame Kündigungserklärung ist auf folgendes zu achten:
 
Der Arbeitgeber (z.B. Einzelkaufmann) unterschreibt am besten eigenhändig. Oder bei einer juristischen Person (z.B. GmbH) geschieht dies auf dem Firmenbriefkopf durch den oder die Geschäftsführer (auf Einzelvertretungsbefugnis achten !).
 
Ein Vertreter (z.B. Personalleiter) unterschreibt für den Arbeitgeber:
 
– Die Erklärung muss den unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass die Kündigung im Namen des Arbeitgebers ausgesprochen wird. Hierzu reicht es ( es ist aber auch nötig !), dass auf dem Firmenpapier der Vertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“ o.ä. unterzeichnet.
 
– Der Erklärung sollte immer eine Original-Vollmacht beigefügt sein, die auf den Vertreter lautet und vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben ist. Fehlt diese, kann der Arbeitnehmer die Kündigung deswegen zurückweisen; die Vollmacht kann nicht nachgereicht werden. Etwas anderes gilt bei Prokuristen, deren Vertretungsmacht sich aus dem Handelsregister ergibt .
 

 
 
 
 
 
 
 
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