03 / 2008

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2008

1.GmbH-Gesetz §§ 40 und 24
2.Positives BFH-Urteil für Kommanditisten
3.Abschreibung eines „Vertreterrechts“
4.Neues zum gewerblichen Grundstückshandel
5.Umsatzsteuer: Grunderwerbsteuer zählt nicht (mehr) zum Entgelt
6.Vermietung von Wirtschaftsgütern gewerblich?

 

Sehr verehrte Mandantin,sehr geehrter Mandant,die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit denAusführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzu-reichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

2.Positives BFH-Urteil für Kommanditisten

Entgegen der Verwaltungsauffassung hat der BFH seine für Kommanditisten günstige Rechtsprechung bestätigt. Es ging dabei um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten. Wenn es zu einer Verlustsituation kommt, werden diese den Gesellschaftern, d.h. dem unbeschränkt haftbaren Komplementär als auch dem begrenzt haftenden Kommanditisten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zugewiesen. Für den Kommanditisten werden in der Regel mindestens zwei Konten geführt: auf dem Kapitalkonto I wird seine Hafteinlage, d.h. der Betrag, bis zu dem er haftet, gebucht. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne, Einlagen, Verzinsungen des Kapitals und Entnahmen gebucht. Wird der Saldo aus den beiden Kapitalkonten negativ, z.B. durch Verluste oder Entnahmen, kann der Steuerpflichtige zugewiesene Verluste in dem betreffenden Jahr steuerlich nicht geltend machen. Es wird dann von der Finanzverwaltung ein so genannter verrechenbarer Verlust festgestellt. Der verrechenbare Verlust wird dann mit zukünftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechnet. Was passiert aber mit Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet werden, aber im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht vollständig durch zugerechnete – ausgleichsfähige – Verluste verbraucht werden? Mit dieser Frage hat sich der BFH erneut beschäftigen müssen.Geklagt hatte ein Kommanditist, der an einer KG beteiligt war. In den Jahren 1994 und 1995 leistete er Einlagen, die in diesen Wirtschaftsjahren nicht vollständig durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden. Als ihm dann im Jahr 1996 ein immens hoher Verlust zugewiesen wurde, wollte das Finanzamt als sofort ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust nur den Betrag ansetzen, der den Einlagen im aktuellen Wirtschaftsjahr entsprach, denn das Kapitalkonto war trotz der Einlage im Vorjahr bereits zu Beginn des Jahres 1996 negativ gewesen. Der Steuerpflichtige berief sich auf die frühere Rechtsprechung des BFH: für die nicht durch Verluste ausgeglichenen Einlagen in den Jahren 1994 und 1995 müsse ein Korrekturposten gebildet werden, der durch Verluste der nachfolgenden Jahre gemindert werden könne und damit zu sofort ausgleichsfähigen Verlusten führe, auch wenn dadurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstünde oder sich erhöhe.Dem widersprach das Finanzamt. Der BFH bestätigte abermals seine bisherige Rechtsprechung. Der BFH hielt die vom Finanzministerium erhobenen Bedenken nicht für durchgreifend. Der bisherige Gesetzeswortlaut sei für diese Art von Fällen unvollständig. Die Regelungslücke könne im Wege einer systemkonformen Auslegung nur mit der hier gemachten Interpretation geschlossen werden.

Hinweis: Somit wird die Finanzverwaltung den Sachverhalt der vorgezogenen Einlage (z.B. Einlage im Wirtschaftsjahr 01; Verlust im Wirtschaftsjahr 02) mit demjenigen der zeitkongruenten Einlage (z.B. Einlage und ausgleichsfähiger Verlust im Wirtschaftsjahr 01) wohl gleich behandeln müssen.

Quelle: BFH-Urteil vom 26. Juni 2007, IV R 28/06, BFH/NV 2007 S. 1982

 

3.Abschreibung eines „Vertreterrechts“

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern bemisst sich die Höhe der jährlichen Abschreibungsbeträge nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei Geschäfts- oder Firmenwerten von Gewerbebetrieben oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die steuerliche Abschreibung gesetzlich festgelegt: sie beträgt 15 Jahre. Der Steuerpflichtige kann seine Aufwendungen nur über diesen recht langen Zeitraum hinweg steuerlich geltend machen. Unklar ist oftmals, ob es sich überhaupt um einen Geschäfts- oder Firmenwert handelt, so wie im folgenden Fall.Ein Handelsvertreter übernahm von drei Unternehmen je einen Vertreterbezirk zur Bearbeitung als selbständiger Handelsvertreter. Gegenüber den drei Unternehmen verpflichtete er sich, die Ausgleichsansprüche der Vorgänger-Vertreter zu bezahlen. In seiner Bilanz aktivierte er diese „Einstandszahlungen“ als immaterielles Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“ und wollte sie unter Zugrundelegung einer 5-jährigen Nutzungsdauer abschreiben. Das Finanzamt wollte dem nicht zustimmen und den Abschreibungsbeträgen eine viel längere Nutzungsdauer zu Grunde legen. Es ging davon aus, dass der Steuerpflichtige ein geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut in der Art eines Kundenstammes erworben habe. Für dessen steuerliche Behandlung müssten die gleichen Grundsätze wie für die Abschreibung eines allgemeinen Geschäftswerts Anwendung finden. Daher sei für das Vertreterrecht eine 15-jährige Abschreibungsdauer maßgebend. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Die Regelung im Steuerrecht, dass ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert auf die Dauer von 15 Jahren abzuschreiben sei, betreffe nicht andere immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Vertreterrecht, bei dem es sich nicht – wie z.B. bei einem Kundenstamm – um ein „geschäftswertähnliches“ Wirtschaftsgut handelt. Das Vertreterrecht war schon nach der bisherigen Rechtslage, also vor Einführung der 15-jährigen Abschreibungsdauer für Geschäfts- und Firmenwerte durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985, auf eine nach den Umständen zu schätzende Nutzungsdauer von weniger als 15 Jahren abschreibbar. Durch die für den Geschäfts- oder Firmenwert eingeführte Regelung hat sich für das Vertreterrecht im Vergleich zur früheren Rechtslage nichts geändert.

Hinweis: Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss nun prüfen, wie lang die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Vertreterrechte im konkreten Fall beträgt.

Quelle: BFH-Urteil vom 12. Juli 2007, X R 5/05, BFH-Pressemitteilung vom 4. Oktober 2007, Nr. 89/07,

 

4.Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

Gleich zwei Mal hat sich der BFH in jüngster Zeit mit dem Thema gewerblicher Grundstückshandel auseinandergesetzt.Im ersten Fall musste entschieden werden, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Fraglich war, wie die Bestellung eines Erbbaurechts zu werten ist und ob auch Gesellschaftern einer Personengesellschaft mit einer Beteiligung von weniger als 10 % sog. Zählobjekte zugewiesen werden können.Ein Steuerpflichtiger hatte durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ein bebautes und mehrere unbebaute Grundstücke erworben. Der Steuerpflichtige war zu 4 % an einer KG als Kommanditist beteiligt, die sich u.a. mit der Erstellung von Bauprojekten und dem An- und Verkauf von Grundstücken befasste. Komplementärin der KG war seine Ehefrau. Im März 1990 räumte er der KG an zwei seiner erworbenen Teilflächen Erbbaurechte ein. Wenige Monate später übertrug die KG die Erbbaurechte an Bauinteressenten. Im Juli 1991 verkaufte der Steuerpflichtige einige seiner Grundstücke an die KG, die diese noch am selben Tag weiterveräußerte. Das Finanzamt sah in den Aktivitäten des Steuerpflichtigen einen gewerblichen Grundstückshandel, denn er hätte mehr als drei Objekte verkauft bzw. anderweitig vergeben. Die Bestellung von Erbbaurechten müsse man einer Veräußerung gleichstellen. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er weniger als vier Objekte veräußert habe, liege ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Eine nachhaltige Betätigung ergebe sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der im eigenen Namen und im Namen der KG durchgeführten Tätigkeiten.Nach ständiger Rechtsprechung geht man von einem gewerblichen Grundstückshandel dann aus, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mindestens vier Objekte angeschafft und weiterveräußert werden. Als Objekte im Sinne der Drei-Objekte-Grenze kämen zwar auch Erbbaurechte in Betracht; allerdings gelte das nur für die Weiterveräußerung eines bereits bestellten Erbbaurechts, nicht jedoch bei dessen erstmaliger Bestellung, so das Urteil des BFH.

Hinweis: Ob im Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt oder nicht, konnte der BFH nicht klären. Die Geschäfte einer Personengesellschaft – hier: der KG – können dem Steuerpflichtigen regelmäßig erst ab einer Beteiligungshöhe von 10 % zugerechnet werden. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Gesellschafter über eine Generalvollmacht verfügt oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmen kann. Das muss nun das Finanzgericht im Nachgang klären.

In einem weiteren Fall verkaufte eine KG ihren Anteil an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb. Strittig war, ob der Gewinn aus dem Verkauf ein laufender – gewerbesteuerpflichtiger – Gewinn sei oder ein begünstigter Veräußerungsgewinn sei. Der BFH schloss sich der Meinung des Finanzamtes an: Entfallen die durch den Anteilsverkauf aufgedeckten stillen Reserven fast ausschließlich auf Grundstücke, die sich im Umlaufvermögen einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, befinden, so ist von einem laufenden Gewinn auszugehen. Denn der Gewinn aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils könne nicht anders behandelt werden als der Gewinn, den ein Einzelunternehmer bei der Aufgabe oder Veräußerung seines gewerblichen Grundstückshandelsunternehmens aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke erzielt. Quelle: BFH-Urteil vom 12. Juli 2007, X R 4/04, BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, IV R 69/04, BFH/NV 2007 S. 2023

 

5.Umsatzsteuer: Grunderwerbsteuer zählt nicht (mehr) zum Entgelt

Grundstücksübertragungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der „Umsatz“ nicht zwei Mal mit Steuern belastet wird, nämlich mit Grunderwerbsteuer und zusätzlich noch mit Umsatzsteuer. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Grundstück an einen anderen Unternehmer übergeht. Für die Beteiligten hat das den Vorteil, dass ggf. eine Vorsteuerberichtigung unterbleiben kann und schließlich kann der Erwerbende die zu zahlende Vorsteuer wieder abziehen, soweit er selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Wie die beiden Steuern – Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer – bei einem solchen Vorgang zu berechnen sind, wenn der Erwerber – wie üblich – die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, dazu hatte die Finanzverwaltung ein eigenes Rechenschema entwickelt. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt nämlich nicht nur das Netto-Entgelt für das Grundstück, sondern zusätzlich ist noch die halbe Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

Beispiel:

Netto-Entgelt für Grundstück 100.000,00 €+
halbe Grunderwerbsteuer (Steuersatz 3,5 %)
1.750,00
Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer 101.750,00 €
Umsatzsteuer 19 % 19.332,50 €

Doch mit dieser Berechnung ist nun Schluss. In einem Urteil stellte der BFH klar, dass die Grunderwerbsteuer nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei. Darauf hat die Finanzverwaltung inzwischen mit einem Schreiben reagiert und will die o.g. Berechnungsweise nicht mehr anwenden.

Hinweis:Die Grundsätze des BFH-Urteils sind auf alle Grundstückskaufverträge ab Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (23.4.2007) anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn man sich bei Verträgen bis zum 30.9.2007 aus Vertrauensschutzgründen auf die bisherige Regelung beruft

Quelle: BMF-Schreiben vom 25. September 2007, IV A 5 S 7200/07/0019, BFH-Urteil vom 6. November 2006, V R 9/04, BStBl. 2007 II S. 285

 

6.Vermietung von Wirtschaftsgütern gewerblich?

Häufig kommt es zum Streit mit dem Finanzamt, ob eine Vermietungstätigkeit noch als private Vermögensverwaltung zählt oder bereits eine gewerbliche Betätigung darstellt.

Eine GbR erwarb und vermietete Maschinen, die aufgrund langjähriger Mietverträge ausschließlich an eine GmbH vermietet wurden. Die Maschinen hatten eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf bis acht Jahren. Die GbR bestand insgesamt zwölf Jahre lang. Während dieses Zeitraums erwarb die GbR insgesamt 40 Maschinen. Von denen wurden sieben Maschinen veräußert und vier Maschinen verschrottet. Der Austausch der veräußerten Maschinen hatte rein technische Gründe. Die GbR erklärte die Einkünfte aus der Maschinenvermietung als sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Bei einer Betriebsprüfung argumentierte das Finanzamt, dass es sich um gewerbliche Einkünfte handele. Die Gewinne aus der Veräußerung einzelner Maschinen seien demzufolge nicht mehr steuerfreie private Veräußerungsgewinne, sondern steuerpflichtige Gewinne aus Gewerbebetrieb. Dagegen klagte die GbR.

Erst die Revision beim BFH brachte den gewünschten Erfolg. Die Richter urteilten, es handele sich um Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter und entsprachen damit in ganzer Linie dem Begehren der GbR. Die Tätigkeit der GbR gehe nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit werde nach ständiger BFH-Rechtsprechung erst dann überschritten, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund trete. Bei der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter könne das der Fall sein, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf der entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Das sei z. B. der Fall, wenn der jeweilige Vermietungserlös nicht zur Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts ausreiche und der Verkauf des Wirtschaftsguts nach kurzer Vermietungszeit erforderlich werde, damit überhaupt ein Gewinn erzielt werden könne. Eine solche oder ähnliche Verklammerung sei hier nicht gegeben, erkannte der BFH. Auch könne man wegen der geringen Anzahl der Veräußerungen und aufgrund der Tatsache, dass die Maschinen aus technischen Gründen ausgetauscht worden sind, nicht davon ausgehen, dass die Veräußerung gegenüber der Vermietung im Vordergrund stand.Quelle: BFH-Urteil vom 31. Mai 2007, IV R 17/05, BFH/NV 2007 S. 1971

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