04 / 2007

 
Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 04/2007
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
1.Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Wie Sie die Aufklärung und Informationsvermittlung sicherstellen
Das Wichtigste sollten Sie sofort erledigen: Ihre Mitarbeiter müssen über das AGG informiert werden. Nach § 12 Absatz 5 AGG ist das AGG unbedingt in Ihrem Betrieb bekannt zu geben. Hierunter fällt auch die Information über die 3-monatige Klagefrist nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
 
Beispiel: Die Abteilung der Ahnungslosen In Ihrem Betrieb ist es Sache des Marketings, neue Stellenanzeigen zu texten und später an die Zeitungen weiterzuleiten. Eine Schulung zum AGG haben nur einige Vorgesetzte erhalten, so dass es passieren konnte, dass eine Anzeige veröffentlicht wurde, die die Überschrift trug: „Junge, attraktive Promoterinnen zwischen 20 und 30 Jahren für eine Messe als Aushilfe gesucht!“ Folge: Hier liegt eine mittelbare Benachteiligung nach dem AGG vor. Selbst vermeintlich neutrale Kriterien wie „jung und attraktiv“ benachteiligen Behinderte und Ältere. In beiden Fällen liegt ein klarer Verstoß gegen das AGG vor.
 
Als Arbeitgeber müssen Sie in geeigneter Art und Weise auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Das kann in Form spezieller Schulungen zum AGG erfolgen. Wichtig ist, dass jeder Mitarbeiter über die gesetzliche Vorschrift, dass Benachteiligungen im Sinne des AGG verboten sind, auch tatsächlich informiert ist. Für die Informationsvermittlung haben Sie eine Reihe von Möglichkeiten:
 
·Geeignete Schulungen zum AGG durchführen und sich diese von allen Teilnehmern schriftlich bestätigen lassen oder
·ein Informations- und Aufklärungsschreiben zum AGG, das nicht nur den Gesetzestext, sondern ausführliche Erläuterungen beinhaltet, an alle Mitarbeiter versenden und dessen Kenntnisnahme durch Unterschrift der Mitarbeiter bestätigen lassen.
 
Aber Sie haben auch andere Möglichkeiten, Ihre Mitarbeiter in geeigneter Art und Weise auf die Regelungen des AGG hinzuweisen, beispielsweise durch
 
·eine spezielle Betriebsversammlung, auf der Sie mit Unterstützung eines Fachreferenten das AGG erläutern;
·spezielle E-Learning-Programme, die die Inhalte des AGG vermitteln und die Teilnahme Ihrer Mitarbeiter quittieren;
·Informationen per Intranet, wobei die Mitarbeiter durch Anklicken eines bestimmten Feldes bestätigen, dass sie die Information zur Kenntnis genommen haben;
·Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat, die die Vorschriften des AGG einbezieht und Ihren Mitarbeitern besondere Handlungspflichten auferlegt;
·Erweiterung der Arbeitsverträge, indem Sie einen speziellen Verhaltenskodex zum AGG einfügen, der damit Vertragsbestandteil wird.
 
Wichtiger Hinweis! Haben Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in geeigneter Weise geschult, gilt dies bereits als Erfüllung Ihrer Informationspflichten, § 12 Absatz 2 Satz 2 AGG. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass wirklich alle Mitarbeiter ausreichend zum Thema AGG informiert und aufgeklärt wurden.
 
 
2. Erneut Bestätigung der strengen Rechnungsanforderungen
 
In einem Schreiben an den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Bundessteuerberaterkammer hat das BMF noch einmal die strengen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung als Voraussetzung für die Vornahme des Vorsteuerabzuges bestätigt.
Aus der Rechnung muss sich der umsatzsteuerrechtlich maßgebende Leistungsempfänger ergeben. Der Leistungsempfänger ist der Adressat der Abrechnung, auch wenn die Rechnung an einen Beauftragten des Leistungsempfängers adressiert ist.
Den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes ist genügt, wenn sich aufgrund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Dabei können für die Angabe des Leistungsempfängers auch Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist.
Name und Anschrift des Leistungsempfängers müssen sich aus den in die Rechnung aufgenommenen Angaben leicht und eindeutig feststellen lassen. Die Angabe einer Steuernummer des Leistungsempfängers oder einer Auftragsnummer genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sich nicht über diese Angaben der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers ergeben bzw. diese aus vorzuhaltenden Unterlagen beim Leistungsempfänger und beim leistenden Unternehmer hervorgehen. Angaben, die umfangreiche Ermittlungstätigkeiten der Finanzbehörden zur Identifizierung des Leistungsempfängers erfordern, gewährleisten keine leichte und eindeutige Feststellbarkeit. Bereits im März 2006 hatte die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o“ an einen Dritten adressiert ist, nicht ausreicht, wenn unter der Anschrift des Dritten keine Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Betriebsteil vorliegt.
Lässt sich der Leistungsempfänger nach diesen Maßstäben nicht leicht und eindeutig feststellen, geht die Finanzverwaltung unter Umständen davon aus, dass über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird und somit ein unberechtigter Umsatzsteuerausweis vorliegt.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung hält damit an ihren engen formalen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung fest. Achten Sie als Leistungsempfänger daher besonders darauf, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten, um Ihren Vorsteuerabzug sicher zu stellen. Andernfalls wird der Vorsteuerabzug von vornherein versagt oder später kann es zu erheblichen Steuernachforderungen seitens des Finanzamtes kommen. Lassen Sie unvollständige Rechnungen umgehend vom Rechnungsaussteller berichtigen.

 
Ordnungsgemäße Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung; ggf. auch den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes, sofern die Leistung oder Lieferung noch nicht ausgeführt ist und der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  • den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer bzw. an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich.
Hinweis:
Kleinbetragsberechnungen (bis 150 €) müssen mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung enthalten. In bestimmten Fällen gelten außerdem noch Sonderregelungen, z.B. bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, innergemeinschaftlichen Lieferungen, etc. Sprechen Sie uns in Zweifelsfällen frühzeitig an.

Quelle: BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2006, l IV A 5 S 7280a 50/06, BMF-Schreiben vom 28. März 2006, IV A 5 S 7280a 14/06, BStBl. 2006 I S. 345
 
 
3. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist keine Schenkung
 
Steuerpflichtige heirateten im Jahr 1984. Sie wählten den Güterstand der Gütertrennung. Im Jahr 1993 hoben die Eheleute durch notariell beurkundeten Vertrag diesen Güterstand rückwirkend auf und vereinbarten, dass für ihre Ehe von Anfang an der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten sollte. Der Ehemann verstarb 1994. In seinem Testament war die Ehefrau weder als Erbin noch als Vermächtnisnehmerin bedacht. Erben wurden der Bruder und die Schwester des Erblassers. Die beiden Söhne wurden mit Vermächtnissen bedacht. Die Erben und die Witwe einigten sich darauf, dass zur Abgeltung ihrer Zugewinnausgleichsforderung 2,5 Mio. € zu zahlen waren, die tatsächliche Zugewinnausgleichsforderung betrug 3 Mio. €.
Das Finanzamt sah in der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft eine Schenkung des Erblassers auf den Todesfall und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Dem folgte jedoch das Finanzgericht nicht. In der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft könne grundsätzlich keine erbschafteuerpflichtige Schenkung des erstversterbenden Ehegatten auf den Todesfall gesehen werden. Der Zugewinnausgleich sei kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Erbschaft- oder Schenkungsteuergesetzes, da es sich bei der Forderung um vom Ehegatten anteilig selbst erarbeitetes Vermögen handele. Auch eine rückwirkende Vereinbarung ändere hieran nichts.
Hinweis:
Vor dem Hintergrund eines entsprechenden BFH-Urteils aus dem Jahr 2005 folgt die Finanzver- waltung mittlerweile dieser Auffassung.
Erbschaftsteuerlich bleibt die Zugewinngemeinschaft der günstigste Güterstand. In vielen Fällen ist er aber zivilrechtlich nicht erwünscht. Wirtschaftliche Risiken zu Lebzeiten können aber ehevertraglich abbedungen werden (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Lassen Sie sich von uns steuerlich beraten.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2006, 4 K 7107/02, rkr. durch Rücknahme der Revision (Az. des BFH: II R 51/06), Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 25. September 2006, S 3804 4 St35N, DStZ 2006 S. 782
 
 
4. Arbeitszimmer doch noch steuerlich abziehbar?
 
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer konnten bis Ende 2006 jährlich bis zu 1.250 € abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % betrug oder wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dieser begrenzte Abzug ist ab 2007 nicht mehr möglich. Die Aufwendungen können nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Finanzverwaltung geht daher nun davon aus, dass aufgrund dieser Regelung z.B. Lehrer keine Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer ab 2007 mehr absetzen können.
Hier könnte jedoch der BFH der Finanzverwaltung einen Strich durch die Rechnung machen. In einem aktuellen Urteil hat dieser nämlich entschieden, dass die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet, sich danach bestimmt, ob der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (qualitativer Mittelpunkt). Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu.
Im Streitfall ging es um einen Versicherungsmathematiker, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hatte.
Hinweis:
Die qualitativ überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers eröffnet somit den vollen Werbungskostenabzug. Ob dieses Urteil auch auf Arbeitszimmer von Lehrern Anwendung finden kann, bleibt offen, denn es wird nachzuweisen sein, dass die qualitativ überwiegende Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet.

Quelle: BFH-Urteil vom 23. Mai 2006, VI R 21/03, BStBl. 2006 II S. 600
 
 
5.Mitteilung in eigener Sache
Rechtsanwältin Inge C. Hoffmann:
 
Mit Wirkung zum 30.4.2007 scheide ich aus der Sozietät mit Herrn Bünger aus.
 
Insgesamt möchte ich weniger arbeiten. Darauf freuen sich ganz besonders mein Mann, meine Kinder aber auch ich. Der Schwerpunkt meiner beruflichen Tätigkeit soll die Mediation werden. Einen kurzen Beitrag darüber finden Sie in unserer Information für Mandanten und Freunde des Hauses 04/2006. Als Mediatorin bin ich zur Allparteilichkeit verpflichtet und stünde Ihnen als Mandant des Hauses
Bünger & Hoffmann nicht zur Verfügung, obwohl gerade Sie mir doch besonders ans Herz gewachsen sind. Sie finden mich unter www.mediatorin-in-duesseldorf.de
 
In fürsorglicher und treuer Manier, wie es die Art von Herrn Bünger war und ist und bleibt, hat er für Ihre künftigen Rechtsfragen in den Rechtsanwälten Mix und Marschall kompetente Partner gewinnen können, so dass sich das Leistungsangebot aus dem Hause Bünger nicht ändert. Sein beständiges Streben nach Verbesserung ist ja nicht neu.
 
Ich bedanke mich sehr für Ihr Vertrauen und die Möglichkeit für Sie arbeiten zu dürfen. Gerne verspreche ich Ihnen, dass ich mit dem Hause Bünger auch in der Zukunft eine gute Kooperation pflegen werde. Ich bleibe also auch über diese Adresse für Sie erreichbar.
 
 
6.Mitteilung in eigener Sache
Kooperation Rechtsanwälte Wolfgang A. Marschall/Bettina Mix:
 
Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass wir nach Austritt von Frau Rechtsanwältin Hoffmann und Frau Rechtsanwältin Franken mit den Düsseldorfer Rechtsanwälten Wolfgang A. Marschall und Bettina Mix
kooperieren, die fortan Ihre laufenden Rechtsangelegenheiten bearbeiten und Ihnen als Ansprechpartner in allen rechtlichen Belangen zur Verfügung stehen.
 
Herr Rechtsanwalt und Diplom-Betriebswirt Wolfgang A. Marschall, 57 Jahre, und Frau Rechtsanwältin Bettina Mix, 46 Jahre, sind seit 1995 in Düsseldorf-Oberkassel kanzleiansässig. Sie arbeiteten zuvor als Partner einer Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät im Ruhrgebiet bzw. einer Rechtsanwaltssozietät in Düsseldorf. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen im Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschafts- und Vertragsrecht sowie im Zivilrecht einschließlich Erbrecht.
Herr Rechtsanwalt Marschall ist u.a. Mitglied des Vorstandes einer Stiftung, Frau Rechtsanwältin Mix ist seit 1995 in der Juristenausbildung als Leiterin von Referendararbeitsgemeinschaften bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf tätig.
 
P.S. Unsere Mandanteninformationen stehen auch im Internet auf unserer Homepage. Wir
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