04 / 2010

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 4/2010

 

  1. Nutzung von Verlustvorträgen bei Abgeltungssteuer

  2. Neues Gesetz gegen Steueroasen greift vorerst nicht

  3. ELENA: Neue Meldepflichten für Arbeitgeber

  4. Hotelfrühstück: Änderungen im Reisekostenrecht beachten!

  5. Keine Versteuerung der stillen Reserven bei Betriebsverlegung ins Ausland?

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

Nutzung von Verlustvorträgen bei Abgeltungssteuer

 

Veräusserungsverluste aus Zeiträumen vor Einfügung der Abgeltungssteuer können nur noch bis Ende 2013 mit Gewinnen aus der Veräusserung von Wertpapieren verrechnet werden.

Sofern die Verluste nicht kurzfristig durch Veräusserungsgewinne i.S. des § 20 Abs. 2 EStG abgedeckt werden, stehen folgende konservative Anlagestrategien zur Verfügung:

 

Abzinsungspapiere

Bestimmte Wertpapiere/Anlageform erwirtschaften aus wirtschaftlicher Sicht einen Zinsertrag, während aus steuerlicher Sicht ein Kursgewinn entsteht, der mit Altverlusten verrechenbar ist. Dies gilt vor allem für sog. Abzinsungspapiere (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Satz 2 EStG). Hierunter fallen z. B. Zero-Bonds und abgezinste Sparbriefe. Um Altverluste zu nutzen, könnten konservative Anleger daher bis 2013 vermehrt Abzinsungspapiere erwerben und bei der Veräusserung den Zins als Veräusserungsgewinn vereinnahmen.

 

Stückzinsmodell

Eine Alternative zur Nutzung von Altverlusten ergibt sich aus der steuerlichen Behandlung von Stückzinsen. Gezahlte Stückzinsen (beim Kauf) stellen aus steuerlicher Sicht negative Einnahmen dar (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Erhaltene Stückzinsen (beim Verkauf) sind dagegen Bestandteil des Veräußerungsgewinns (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Aus dieser Ungleichbehandlung ergibt sich die Möglichkeit, bereits vereinnahmte laufende Erträge (z. B. Zinsen und Dividenden) aus steuerlicher Sicht in Erträge umzuwandeln, die mit Altverlusten verrechenbar sind. Hierfür wird ein Wertpapier, das einen möglichst hohen Stückzins ausweist, erworben und anschließend wieder veräußert. Dies sei an einem Beispiel verdeutlicht:

 

 

  • Kauf des Wertpapiers:

Kurs des Wertpapiers 100 Anschaffungskosten

Stückzins 10 negative Einnahmen (Verrechnung mit lfd.

Erträgen)

 

Kaufpreis 110

 

 

  • Verkauf des Wertpapiers:

Verkaufspreis 111

Anschaffungskosten 100

 

Veräußerungsgewinn 11 mit Altverlusten verrechenbar

 

Um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden, ist es wichtig, dass sich die Kurse zwischen Kauf und Verkauf zumindest leicht verändert haben, d. h. eine gewisse Markterwartung des Anlegers zum Ausdruck kommt. Kauf und Verkauf sollten daher nicht in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen.

 

 

Neues Gesetz gegen Steueroasen greift vorerst nicht

 

Seit Beginn dieses Jahres ist das lang umstrittene Gesetz, mit dem die Steuerflucht in sogenannte Steueroasen verhindert werden soll, zwar in Kraft getreten, doch vorerst braucht es noch nicht angewandt zu werden. Nach einem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung gibt es nämlich derzeit keine Staaten und Gebiete, die aus deren Sicht als Steueroase einzustufen wären.

Das neue Gesetz sieht Auflagen für Unternehmen und Privatpersonen vor, die Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen haben oder dort ein Bankkonto führen. Kommt der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nicht nach, drohen ihm steuerliche Sanktionen, wie z.B. Zuschätzungen oder Ausgabenkürzungen.

Als Steueroase zählen all diejenigen Staaten, die in Steuerfragen keine Auskünfte an ausländische Steuerbehörden erteilen. Viele Länder wurden als mögliche Steueroase gehandelt. Angesichts des wachsenden internationalen Drucks haben die betroffenen Staaten zwischenzeitlich entsprechende Auskunftsabkommen abgeschlossen bzw. haben angekündigt, diese abzuschließen. Allein die Ankündigung reicht aus, um von der sog. „Schwarzen Liste“ gestrichen zu werden, auf der die Steueroasen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden sollen.

Derzeit ist die „Schwarze Liste“ leer. Erst wenn ein Staat oder Gebiet wieder als Steueroase einzustufen wäre, würde das das Finanzministerium zur gegebenen Zeit veröffentlichen. Bis dahin müssen Steuerpflichtige keine zusätzlichen Auflagen, wie etwa erweiterte Aufzeichnungspflichten, erfüllen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Januar 2010, IV B 2 S 1315/08/10001 09,www.bundesfinanzministerium.de

 

 

ELENA: Neue Meldepflichten für Arbeitgeber

 

Zum Jahresbeginn 2010 brachte das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) eine wichtige Änderung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Ab 2010 sind Arbeitgeber verpflichtet, Daten ihrer Beschäftigten gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung elektronisch an die zentrale Speicherstelle (ZSS) weiterzuleiten. Behörden oder Gerichte können dann auf die zentral gespeicherten Daten und damit auf die Einkommensdaten der Arbeitnehmer zugreifen. Hierdurch sollen Arbeitgeber ab 2012 generell von Anfragen zu Einkommensbescheinigungen für ihre Arbeitnehmer befreit werden, wenn diese Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld) beantragen. Die Arbeitnehmer erhalten ab dann einen elektronischen Entgeltnachweis.

Das ELENA-Verfahrensgesetz wird die Arbeit in den Lohn- und Personalbüros nachhaltig verändern, da künftig viel mehr Informationen benötigt werden. So müssen neben abrechnungsbezogenen Stamm- und Bewegungsdaten wie Versicherungsnummer, Name oder vermögenswirksame Leistungen auch abrechnungsunabhängige Daten gemeldet werden wie beispielsweise die Angabe von Zusatzinformationen für Auszubildende oder die Angabe der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, Empfänger von Versorgungsbezügen und nebenberufliche Übungsleiter bei gemeinnützigen Vereinen oder sonstigen steuerbegünstigten Körperschaften. Doch damit nicht genug – ab 1. Juli 2010 müssen gemäß ELENA-Verfahrensgesetz die Daten des sogenannten Datenbausteins „Kündigung/Entlassung“ übermittelt werden mit Angaben z. B. zu Kündigungsgründen, Kündigungsdatum und durch wen die Kündigung veranlasst wurde.

 

 

Hinweis für Arbeitgeber mit eigener Abrechnungssoftware

Sollten Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen Ihrer Arbeitnehmer selbst vornehmen, achten Sie darauf, dass Ihre Abrechnungssoftware auf aktuellem Stand ist und die Meldung an die ZSS realisiert.

Es gibt keine bestimmte Frist für die Datenübermittlung an die ZSS. Nach den gesetzlichen Vorgaben soll die Übermittlung zeitgleich mit der Meldung an die Sozialversicherung erfolgen. Kann die Datenübermittlung nicht zeitgleich mit der Übermittlung der Entgeltdaten erfolgen, z.B. aus technischen Gründen findet die Meldung für den Entgeltmonat Januar 2010 erst im Mai 2010 statt, bleibt das in der Regel ohne Konsequenzen. Wird bei einer späteren Prüfung, etwa durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, festgestellt, dass die Datenübermittlung im Rahmen des ELENA-Verfahrens überhaupt nicht erfolgte, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu 25.000 € Geldbuße belegt werden kann.

 

Hinweis für Arbeitgeber, die ihre Gehaltsabrechnungen nicht selbst buchen

Sofern Sie uns mit der Gehaltsabrechnung beauftragt haben, übernehmen wir selbstverständlich diese neue Meldung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Sie. Dafür sind schon viele für das ELENA-Verfahren notwendigen Daten bereits in Ihren Lohndaten vorhanden. Darüber hinaus müssen Sie künftig teilweise auch abrechnungsunabhängige Daten melden.

  • Name und Telefonnummer des Ansprechpartners im Unternehmen

  • betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit

  • bei Arbeitnehmern mit abweichender Wochenarbeitszeit: Name, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit, Grund für die Änderung der Wochenarbeitszeit

  • bei Auszubildenden: Name, Beginn der Ausbildung und deren voraussichtliches Ende gemäß Vertrag und tatsächliches Ende der Ausbildungszeit

  • bei Heimarbeitern: Name und jährlicher Urlaubsanspruch

  • bei Austritten/ Kündigungen ab 1.7.2010: Name, Kündigungsgründe, befristetes Arbeitsverhältnis?, wer hat die Kündigung veranlasst?, Kündigungsdatum

 

Sollten sich im Laufe der Zeit Änderungen ergeben, teilen Sie uns diese bitte sofort mit.

Hinweis:

Das ELENA-Verfahren wird von Datenschützern kritisiert. Die millionenfache Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle sei eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt würden. Außerdem werden Arbeitgeber in der Einführungsphase doppelt belastet, da vorerst trotz ELENA-Verfahren noch alle Bescheinigungen zusätzlich erstellt werden müssen. Inzwischen hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Kritik am ELENA-Verfahren geäußert und angekündigt, das Verfahren in einigen Punkten zu ändern. Dazu gehört u.a., dass noch einmal alle zu erhebenden Daten auf ihre zwingende Notwendigkeit hin überprüft werden. Bis zu einer konkreten Änderung ist allerdings die derzeit geltende Rechtslage anzuwenden. Gerne beraten wir Sie persönlich rund um das Thema ELENA. Sprechen Sie uns an!

Quelle: ELENA-Verfahrensgesetz vom 28. März 2009, BGBl. 2009 I S. 634; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 5. Januar 2010, www.bmas.de

 

 

Hotelfrühstück: Änderungen im Reisekostenrecht beachten!

 

Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Hotels und Pensionen wurde ab 1. Januar 2010 auf 7 % gesenkt, dieser ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt ausdrücklich nicht für Frühstücksleistungen. Für diese Leistungen bleibt es beim allgemeinen Steuersatz von 19 %. Für den leistenden Unternehmer hat das zur Folge, dass nun in der Rechnung die Leistungen für Übernachtung und Frühstück getrennt ausgewiesen werden müssen, denn beide Leistungen haben unterschiedliche Umsatzsteuersätze.

Aber nicht nur für die Hoteliers ergeben sich Änderungen. Gravierend sind auch die Auswirkungen im Reisekostenrecht. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschbeträge anlässlich einer Auswärtstätigkeit steuerfrei erstatten. Wie viel das ist, hängt von der Abwesenheitsdauer ab. Bei Inlandsreisen gibt es derzeit folgende Pauschbeträge, die unabhängig davon gelten, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer tatsächliche Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind:

  • 6 €, wenn die Auswärtstätigkeit mindestens 8 aber weniger als 14 Stunden dauert,

  • 12 € bei einer Dauer zwischen 14 und 24 Stunden und

  • 24 € bei ganztätiger 24-stündiger Abwesenheit am Kalendertag.

In der Praxis bucht der Arbeitgeber Hotelübernachtungen einschließlich Frühstück. Er entscheidet auch darüber, in welchem Hotel der Arbeitnehmer während seiner Auswärtstätigkeit übernachtet. In Hotelrechnungen wurde bisher häufig der Preis für das Frühstück nicht offen ausgewiesen. Reisekostenrechtlich handelt es sich dabei um eine Art Mahlzeitgestellung, die die zu erstattenden Übernachtungskosten mindert. Die Minderung beträgt 20 % des Pauschbetrags für den Verpflegungsmehraufwand für eine ganztägige Abwesenheit. Das sind bei Inlandsübernachtungen 4,80 € (20 % von 24 €). Der Arbeitnehmer erhält sodann die Kosten für die Übernachtung abzüglich 4,80 € und die jeweils geltende Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber ersetzt.

Anders verläuft die Erstattung bereits jetzt, wenn die Hotelrechnung den Preis für das Frühstück, der regelmäßig den Betrag von 4,80 € überschreitet, offen in der Rechnung ausweist. Dann wird nämlich dieser Preis von den steuerfrei zu erstattenden Übernachtungskosten abgezogen.

Das kann ungewünschte Folgen haben, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Arbeitnehmer ist 2 Tage auf Auswärtstätigkeit und an diesen beiden Tagen jeweils 12 Stunden unterwegs. Das Frühstück weist in der Hotelrechnung einen Betrag von 20 € aus. Der Arbeitgeber erstattet seinem Mitarbeiter die Verpflegungspauschale von insgesamt 12 € (2 x 6 €) und die Hotelübernachtungskosten abzüglich 20 €. Das heißt, dass der Arbeitnehmer für das Frühstück 20 € selbst zahlen muss, von seinem Arbeitgeber dafür aber nur 12 € steuerfrei erstattet bekommt. Das ist ein sehr unbefriedigendes Ergebnis, denn warum soll ein Arbeitnehmer für eine durch seinen Dienstherrn angeordnete Dienstreise Beträge aus eigener Tasche zahlen? Erstattet der Arbeitgeber dennoch mehr als reisekostenrechtlich vorgesehen, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

Die Lösung des Problems kann vorerst nur dadurch erreicht werden, indem der Arbeitgeber das Frühstück vor Reiseantritt schriftlich beim Hotel bestellt und der Frühstückswert nicht über 40 € liegt. Dann kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die gesamte Hotelrechnung einschließlich Frühstück erstatten. Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug den amtlichen Sachbezugswert von 1,57 € als Arbeitslohn versteuern oder er wird direkt von den zu erstattenden Spesen abgezogen.

Hinweis:

So erfreulich wie die Senkung der Umsatzsteuersätze für Übernachtungen auch ist, sie führt doch zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts. Hier muss gehofft werden, dass kurzfristig eine Regelung getroffen wird, wonach der bisherige Sachbezugswert von 4,80 € auch bei einem separaten Ausweis der Frühstückskosten in der Rechnung angesetzt werden kann.

Quelle: Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009, BGBl. 2009 I S. 3950

 

 

Keine Versteuerung der stillen Reserven bei Betriebsverlegung ins Ausland?

 

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil seine Theorie zur sog. finalen Betriebsaufgabe aufgegeben. Bisher wurde die Betriebsverlegung ins Ausland wie eine Betriebsaufgabe behandelt, obwohl der Betrieb in seinem wirtschaftlichen Organismus zwar weiter existierte und in den meisten Fällen sogar unverändert blieb. Der deutsche Fiskus stellte sich allerdings auf den Standpunkt, ab dem Zeitpunkt der Betriebsverlegung keinen Zugriff mehr auf die Besteuerung der stillen Reserven zu haben, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zuzugsstaat diesem das Besteuerungsrecht zuwies. In der Praxis war die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven die Konsequenz aus dieser sog. Steuerentstrickung, denn Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, wird nahezu ausnahmslos das künftige Besteuerungsrecht am Betriebsvermögen eingeräumt.

Der nun entschiedene Fall betraf einen deutschen Erfinder, der seine Erfindungen jeweils GmbHs
überließ, die wiederum ihm gehörten. Als er im Jahr 1995 seinen Wohnsitz und damit auch den Sitz
seinesEinzelunternehmens nach Belgien verlegte, wollte das Finanzamt eine Betriebsaufgabe versteuern, da hier eindeutig ein Fall der finalen Betriebsaufgabe vorläge.

Doch nun kam die Kehrtwende des BFH. Dieser hält nämlich an seiner Rechtsprechung zur finalen Betriebsaufgabe nicht mehr fest und zwar aus den gleichen Gründen, mit denen er bereits der finalen Entnahmetheorie bei der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte eine Absage erteilt hatte. Es fehle ganz einfach an einer gesetzlichen Grundlage, die eine Betriebsaufgabe und damit eine Sofortbesteuerung rechtfertigen würde, so der BFH. Wenn der Unternehmer seinen Betrieb ins Ausland verlege, blieben die stillen Reserven, die in Deutschland erwirtschaftet worden sind, über die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland auch weiterhin steuerpflichtig. Dass es nach der Wegverlegung ins Ausland dem deutschen Fiskus zwar schwierig bis unmöglich werde, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland nachzuverfolgen, ändere daran nichts.

Hinweis:

Das Urteil erging zu einer Betriebsverlegung aus dem Jahre 1995. Inzwischen wurde im Einkommensteuergesetz ein sog. Entstrickungsparagraph eingeführt, der die bislang fehlende Gesetzesgrundlage schaffen sollte. Zu der seitdem geltenden Gesetzeslage musste sich der BFH nicht äußern. Allerdings besteht auch nach neuerer Rechtslage immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen, wenn der Zuzugsstaat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht, das ihm im Regelfall durch ein Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesen wird. Das frühere Urteil des BFH, mit dem die finale Entnahmetheorie bei der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern für ungültig erklärt wurde, wendet die Finanzverwaltung im Übrigen nicht an. Nun muss abgewartet werden, wie auf dieses Urteil reagiert wird. Gegen Steuerbescheide, in denen der Fiskus die stillen Reserven bei Betriebsverlegung sofort besteuern will, sollte Einspruch unter Hinweis auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung eingelegt werden. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

Quelle: BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009, I R 99/08, BFH-Pressemitteilung vom 13. Januar 2010, Nr. 02/10