05 / 2009

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5/2009

 

1. Folgende Umzugskosten können Sie steuerlich geltend machen

2. Kindergeld: Trainee-Programm als Berufsausbildung

3. rundsteuer: Erlassanträge bei bebauten Grundstücken wegen schlechter Erträge

 

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

1. Folgende Umzugskosten können Sie steuerlich geltend machen

 

Umzugskosten können steuerlich geltend gemacht werden, vorausgesetzt der Umzug ist beruflich veranlasst. Welche Umzugsgründe werden im Allgemeinen anerkannt? Findet der Umzug innerhalb derselben politischen Gemeinde statt, dann nur, wenn bspw. eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder geräumt werden muss oder wenn durch den Umzug eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung beendet wird. Aber auch dienstliche Erfordernisse können eine Rolle spielen, etwa wenn eine schnelle Einsatzbereitschaft gewährleistet sein muss. Wird eine neue Wohnung außerhalb der Wohnsitzgemeinde bezogen, sind Hauptgründe z.B. ein Arbeitsplatzwechsel oder der erstmalige Antritt einer Arbeitsstelle. Auch die Verkürzung des Arbeitswegs um 1 Stunde berechtigt zu einem beruflich veranlassten Umzug.

Die entstandenen Umzugskosten sind nach den Regeln des Bundesumzugskostengesetzes steuerlich absetzbar. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Kostenpunkte:

 

> Kosten der Wohnungssuche: Abziehbar sind Kosten für Wohnungssuche, Besichtigungen und

Maklerkosten. Soll ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung erworben werden, können

diese Kosten nicht geltend gemacht werden. Fahrtkosten für die Wohnungssuche können mit

0,30 € je gefahrenen Kilometer abgerechnet werden.

> Transport- und Reisekosten: Absetzbar sind die Kosten eines Umzugsunternehmens oder die

Kosten eines Leihwagens. Wird der eigene Pkw genutzt, sind wiederum die Fahrtkosten mit

0,30 € je gefahrenen Kilometer abzugsfähig. Die Fahrtkosten können auch angesetzt werden, wenn

die bisherige Wohnung angefahren werden muss, etwa zu Renovierungszwecken.

> Mietentschädigung: Oftmals müssen Steuerpflichtige doppelt Miete zahlen – für die alte Wohnung,

weil dort Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, und für die neue Wohnung, weil sonst eine

Anmietung nicht zu Stande gekommen wäre. Bis zum Einzugstag in die neue Wohnung kann die

Miete für diese Wohnung und ab dem Auszugstag die Miete für die bisherige Wohnung angesetzt

werden.

> Beschaffungskosten für Kochherd, Öfen und Heizgeräte.

> Kosten für zusätzlichen Unterricht für Kinder: Wurde der Umzug nach dem 31.12.2007 beendet, sind

es maximal 1.473 € je Kind, bei Umzügen nach dem 31.12.2008 maximal 1.514 € und 1.584 € bei

Umzugsende nach dem 30.6.2009.

 

> Sonstige Umzugsauslagen, z.B. für Zeitungsannoncen für die Wohnungssuche, Kosten für

Abbau, Anschluss und Wiederaufbau von Möbeln, Küche oder Geräte, Auslagen für Anschluss oder
Übernahme eines Telefonanschlusses, Umschreiben des Personalausweises oder

Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten in der bisherigen Wohnung. Statt eines

Einzelnachweises können diese Kosten auch pauschal mit folgenden Werten angesetzt werden:

 

Beendigung des Umzugs ab

Für Verheiratete

Für Ledige

Für jede weitere Person

1.1.2008

1.171 €

585 €

258 €

1.1.2009

1.204 €

602 €

265 €

1.7.2009

1.256 €

628 €

277 €

 

Hinweis:

Bitte sammeln Sie die Belege für die entstandenen Kosten!

Quelle: BMF-Schreiben vom 16.Dezember 2008, IV C 5 S 2353/08/10007, BStBl. I S. 1076

 

 

2. Kindergeld: Trainee-Programm als Berufsausbildung

 

Volljährige Kinder erhalten bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Kindergeld. Nun hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine nach Abschluss eines Hochschuldstudiums erfolgte Anstellung als Trainee zur Berufsausbildung gehört. Damit ist für diese Zeit ein Anspruch auf Kindergeld gegeben.

Zum Begriff der Berufsausbildung zählt nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten. Als Ausbildung ist ebenfalls im Sinne einer Berufsqualifizierung die anschließende Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Kenntnisse zu verstehen, sofern sie zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet sind. Ob ein nicht begünstigter Arbeitsvertrag oder ein Ausbildungsverhältnis vorliegt, muss anhand der Ausgestaltung des Vertrags geprüft werden. Entscheidend ist, ob der Trainee während seiner Tätigkeit mit sämtlichen für den Beruf relevanten Sachbereichen in Berührung kommt, hierbei qualifizierte – auf den bisherigen Ausbildungsstand aufbauende – Arbeiten übernimmt, Unterweisungen und Korrekturen vorgesetzter Mitarbeiter unterworfen ist und sich das Gehalt der Höhe nach an einer Ausbildungsvergütung orientiert. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im verhandelten Fall als erfüllt an und sprach damit das Recht auf Kindergeld zu.

Hinweis:

Das Gericht erkannte, dass gerade im Presse- und Verlagswesen allein der Abschluss eines Hochschulstudiums nicht ausreicht, um das berufliche Anforderungsprofil hinreichend zu erfüllen. Die erforderlichen praktischen Fertigkeiten würden erst durch eine auf dem Studium aufbauende Praktikums- oder Trainee-Zeit vermittelt werden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2008, 4 K 4113/07 Kg, n.v.; FG Münster, Pressemitteilung vom 6. Januar 2009

 

 

3. Grundsteuer: Erlassanträge bei bebauten Grundstücken wegen schlechter Erträge

 

Noch bis zum 31. März können Eigentümer von bebauten Grundstücken bei ihrer Gemeinde einen Grundsteuererlass beantragen. Die Spielregeln dafür hat der Gesetzgeber jedoch durch das Jahressteuergesetz 2009 rückwirkend ab 2008 geändert. Nun ist ein Grundsteuererlass nur noch möglich, wenn die Minderung des normalen Rohertrags mindestens 50 % beträgt. Grund für die Änderung war die Rechtsprechung des BFH und des Bundesverwaltungsgerichtes. Beide Gerichte hatten entschieden, dass entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis ein Grundsteuererlass auch bei strukturell bedingtem Leerstand in Betracht käme. So wurden in der Vergangenheit meist nur Naturereignisse, wie Hochwasser oder Sturmschäden als Erlassgrund anerkannt. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wurde diese Praxis hinfällig. Nun gibt es ein erstes Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, das auf die praktische Umsetzung der Neuregelung eingeht.

Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Grundsteuer pauschaliert in zwei Billigkeitsstufen erlassen: bei einer Ertragsminderung von über 50 % um 25 % und bei einer Ertragsminderung von 100 % in Höhe von 50 %. Das heißt, dass durch die Neuregelung auch bei einem vollständigen Ertragsausfall die Grundsteuer niemals in voller Höhe erlassen wird. Diese Änderung soll nach den Zielen des

Gesetzgebers zu einer gerechteren Lastenverteilung zwischen Grundstückseigentümer und Gemeinde beitragen. Gerade im Hinblick auf die Anwendung der neuen Rechtsprechung sollen dadurch die Mindereinnahmen der Gemeinden in Grenzen gehalten werden.

Wie ist der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken zu ermitteln? Dabei ist zunächst die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete zu ermitteln. Als üblich gilt die Miete, die für ein bebautes Grundstück in gleicher oder ähnlicher Lage und Ausstattung erzielt werden kann. Dazu kann ein aktueller Mietspiegel herangezogen werden. Die Ertragsminderung ermittelt sich dann aus der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Jahresrohmiete und der üblichen Jahresrohmiete. Somit ist es für die Ermittlung des normalen Rohertrags nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorlag bzw. welcher Mietpreis tatsächlich für die Räume erzielt wurde. Allerdings stellt hierbei die Finanzverwaltung auf die Bruttokaltmiete ab, d.h. der Kaltmiete einschließlich Umlagen und sonstiger Leistungen (sog. kalte Betriebskosten).

Hinweis:

Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber den Ansatz der Bruttokaltmiete gewollt hat und nicht der Ansatz der Nettokaltmiete (ohne kalte Betriebskosten) vorgesehen war. Folgt man dem Vorschlag der Finanzverwaltung, entsteht dem Steuerpflichtigen ein weiterer Ermittlungsaufwand. Am Ergebnis dürfte diese Vorgehensweise zu keinen nennenswerten Änderungen führen.

 

Als weitere Voraussetzung für den Grundsteuererlass darf der Eigentümer den Leerstand nicht vertreten haben. Ist die Ertragsminderung bei Wohnungen und anderen Räumen durch Leerstand verursacht, muss er sich im gesamten Erlasszeitraum um die Vermietung bemüht haben. Dabei darf er keine höhere als eine marktgerechte Miete verlangen.Die Vermietungsbemühungen muss der Eigentümer nachweisen, wie etwa durch Anzeigen in Zeitungen oder Internet oder indem er einen Makler beauftragt.

Bei unbebauten Grundstücken ist ein Grundsteuererlass nicht möglich. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Erlassjahr unbillig wäre, z.B. bei mangelnder Kreditfähigkeit oder bei Betriebsverlusten. Werden etwa bei Schäden durch Naturkatastrophen staatliche Zuschüsse oder Versicherungsleistungen gewährt, müssen diese Zahlungen berücksichtigt werden und führen ggf. dazu, dass keine Unbilligkeit vorliegt. Auch hier darf der Eigentümer die Minderung nicht vertreten haben. Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken müssen äußere Umstände zur (teilweisen) Stilllegung geführt haben, wie etwa eine schlechte Konjunkturlage oder ein Strukturwandel. Ist die Minderung jedoch Folge einer Neugründung oder Betriebserweiterung (Fehlinvestition), muss das der Eigentümer als im Bereich des Unternehmerrisikos liegend selbst vertreten. Wichtig ist, dass die Ertragsminderung zwingend durch äußere Umstände verursacht wurde und der Steuerpflichtige auf ihren Eintritt keinen Einfluss hatte.

Hinweis:

Wir prüfen für Sie gerne, ob ein Grundsteuererlass in Betracht kommt und übernehmen für Sie das Antragsverfahren.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass vom 21. Januar 2009, III D G 1163a 1/2009, NWB DokID: WAAAD 03783

 

 

 

 

 

 

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