11 / 2008

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 11/2008

 

  • Wesentliche Änderungen beim Jahressteuergesetz 2009

  • Neuigkeiten zur Auszahlung des KSt-Guthabens

  • Nachweis bei betrieblichen Bewirtungsaufwendungen

  • Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • Jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten an Mietobjekten unbegrenzt abziehbar

 

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

 

 

  1. Wesentliche Änderungen beim Jahressteuergesetz 2009

    Das Bundeskabinett hat am 18. Juni das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) verabschiedet. Im Vergleich zum Referentenentwurf des Finanzministeriums wurde das Gesetz in folgenden Punkten geändert:

  2. Schulgeldzahlungen können auch weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Abzug beträgt 30 %, maximal 3.000 € pro Elternpaar und Kind. Die stufenweise Streichung des Abzugs wurde entgegen ursprünglicher Planungen nicht umgesetzt.
  3. Verluste aus anderen Staaten bleiben künftig nur noch dann bei der Ermittlung der deutschen Steuer grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie aus einem Staat außerhalb der EU stammen, einem sog. Drittstaat. Ist mit einem anderen EU-Staat kraft eines Doppelbesteuerungsab- kommens die Anrechnungsmethode vereinbart, können ausländische Verluste mit inländischen Einkünften ausgeglichen werden. Wird auf die Einkünfte die Freistellungs- methode angewandt, ist künftig der negative und positive Progressionsvorbehalt ausgeschlossen. Die so erzielten Gewinne oder Verluste werden künftig bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
  4. Werden Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet, obwohl das die Zuwendungsbestätigung bescheinigt, haftet dafür zuerst der Zuwendungsempfänger (z.B. Verein) und danach die Person, die für den Zuwendungsempfänger gehandelt hat. Diese Reihenfolge wird nun kraft Gesetz erstmals festgelegt.
  5. Provisionserstattungen bei Altersvorsorgeverträgen, insbesondere bei „Riester“-Fondssparplänen, gelten ab 2009 als steuerpflichtige Leistungen.
  6. Für gemischt-genutzte Betriebsfahrzeuge soll der halbe Vorsteuerabzug ab 2009 wieder eingeführt werden. Diese Regelung gab es bereits von 1999 bis 2004 und wurde wegen gemeinschaftsrechtlicher Bedenken aufgehoben. Da der EuGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Regelung äußerte, soll der halbe Vorsteuerabzug wieder angestrebt werden, vorausgesetzt der Rat der EU stimmt zu. Die Neuregelung betrifft Betriebsfahrzeuge von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften, die betrieblich und privat genutzt werden. Im Gegenzug muss die nichtunternehmerische Verwendung nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Somit entfällt auch die Überwachung des unternehmerischen bzw. nichtunternehmerischen Nutzungsgrades. Arbeitnehmer und Geschäftsführer von GmbHs mit Dienstfahrzeugen müssen die Änderung nicht beachten.
  7. Hinweis:

    Quelle: Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 18. Juni 2008, LEXinform Nr. 0174178

  8.  
  9. Neuigkeiten zur Auszahlung des KSt-Guthabens

    Ab 2008 wird das noch vorhandene Körperschaftsteuer-Guthaben in 10 gleichen Raten ausgezahlt, beginnend am 30.9.2008. Bis 2006 erfolgte die Auszahlung ausschüttungsabhängig, d.h. bei jeder Gewinnausschüttung konnte ein Teil des Körperschaftsteuer-Guthabens realisiert werden.

    Das Körperschaftsteuer-Guthaben wird durch Bescheid per 31.12.2006 letztmalig festgestellt. Für die betreffenden Körperschaften ergibt sich daraus eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Der Ertrag aus der Forderungseinbuchung ist körperschaft- und gewerbesteuerfrei, da es sich um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer handelt. Darüber hinaus muss der Auszahlungsanspruch auf den Barwert abgezinst werden, da er unverzinslich ist. Für die Abzinsung ist grundsätzlich der Marktzinssatz für 10-jährige Anleihen heranzuziehen. Alternativ dazu kann aber auch der im Steuerrecht übliche Zinssatz von 5,5 % verwendet werden. Der Zinsaufwand aus der Abzinsung ist steuerfrei. Ebenso fallen die Zuschreibungen, die in späteren Jahren entstehen, unter die Steuerbefreiung.

    Nun erlässt die Finanzverwaltung bei Kleinbeträgen eine Billigkeitsregelung. Beträgt das KSt-Guthaben nicht mehr als 1.000 €, ist der Betrag in einer Summe auszuzahlen – also grundsätzlich am 30.9.2008. Wird der Bescheid, in dem das Körperschaftsteuer-Guthaben letztmalig festgestellt wird, nach dem 31.8.2008 bekannt gegeben, erfolgt die Auszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.

    Sollte es später durch eine geänderte Festsetzung des Auszahlungs-Guthabens dazu kommen, dass der Betrag von 1.000 € überschritten wird, bleibt es bei der einmaligen Auszahlung. Um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen, wird der ausgezahlte Betrag nicht zurückgefordert. Wenn sich aus der geänderten Festsetzung eine weitere Forderung zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 € übersteigt, wird der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe getilgt. Erst wenn dieser Betrag über 1.000 € liegt, wird er ratierlich an den verbleibenden Fälligkeitsterminen ausgezahlt.

    Die Billigkeitsregelung wirkt sich nicht auf die Festsetzungsfrist für das Körperschaftsteuer-Guthaben aus. Diese läuft nicht ab, bevor der letzte Jahresbetrag fällig geworden wäre.

     

     

    Hinweis:

    Quelle: BMF-Schreiben vom 21. Juli 2008, IV C 7 S 2861/07/10001,

     

     

    Nachweis bei betrieblichen Bewirtungsaufwendungen

    Beruflich oder betrieblich veranlasste Bewirtungskosten müssen dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, damit die Kosten in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Dazu gehören eine Reihe von Angaben, die der Bewirtungsbeleg enthalten muss.

    Die Rechnung selbst muss bis zu einem Betrag von 100 € (ab voraussichtlich 2008: 150 €) aus ertragsteuerlicher Sicht Name und Anschrift der Gaststätte und den Tag der Bewirtung enthalten. Liegt der Rechnungsbetrag über 100 €, ist zusätzlich der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen auf der Rechnung erforderlich.

    Darüber hinaus müssen noch einige Angaben zur Bewirtung selbst gemacht werden, wie etwa zur beruflichen Veranlassung der Bewirtungskosten. Die Angaben zum Anlass sollten so genau wie möglich sein. Allgemeine Angaben, wie „Geschäftsbesprechung“, Akquisitionsbesprechung“ oder „Mandatsbesprechung“ werden nicht als ausreichend befunden. Das beweist ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts München, das den Betriebsausgabenabzug aus diesem Grund abgelehnt hat, obwohl das Bewirtungskostenformular im Übrigen korrekt ausgefüllt war.

    Hinweis:

    Ebenso müssen Angaben zum Ort, Tag und den Teilnehmern gemacht werden. Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, genügen Angaben zu den Teilnehmern – also auch zum Bewirtenden selbst.

    Trinkgelder müssen nicht quittiert werden. Bei einem üblichen Trinkgeld von ca. 10 % des Rechnungsbetrags reicht ein Eigenbeleg aus.

    Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen zu den Bewirtungskosten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben in einem besonderen Konto gebucht werden. Die Angaben sind zeitnah, d.h. innerhalb von 10 Tagen nach der Bewirtung, vorzunehmen. Wer zwar alle Angaben zur Bewirtung, wie etwa zum Anlass oder den Teilnehmern, vorweisen kann, sich aber nicht an die Aufzeichnungsvorschriften hält, hat trotzdem keinen Betriebsausgabenabzug.

    Umsatzsteuerlich gilt zu beachten, dass die Bewirtungsbelege alle Angaben einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes haben müssen. Bei Beträgen bis zu 150 € dürfen sich diese auf die Angaben für Kleinbetragsrechnungen beschränken. Nur so hat der Unternehmer die Voraussetzungen, die Vorsteuer aus den Bewirtungskosten in voller Höhe geltend zu machen. Denn anders als bei der Gewinnermittlung, die nur einen Betriebsausgabenabzug von 70 % zulässt, darf der Unternehmer die Vorsteuer zu 100 % abziehen.

    Hinweis:

    Quelle: FG München, Beschluss vom 31. Oktober 2007, 1 V 3459/07, ; BFH-Urteil vom 12. August 2004, V R 49/02, DStR 2004 S. 1828

     

     

     

     

     

    Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Staat, wie z.B. Spanien, Polen oder Italien, so ist diese innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Seit dem Wegfall der Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen haben die Unternehmer allerdings detaillierte Nachweise zu liefern, um von der Steuerbefreiung profitieren zu können. Welche Nachweise muss der Unternehmer konkret erbringen?

    Befördert der liefernde Unternehmer selber, muss als Belegnachweis (Verbringungsnachweis):

  10. ein Doppel der Rechnung,

  11. handelsübliche Belege, aus denen sich der Bestimmungsort ergibt sowie

  12. eine Empfangsbestätigung des Abnehmers

     

  13. aufbewahrt werden.

    Befördert der Abnehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, muss zusätzlich zu den o.g. Dokumenten eine Versicherung des Abnehmers, dass er den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, zu den Unterlagen genommen werden. Bei Versendung durch einen Frachtführer reicht ein Doppel der Rechnung sowie ein Versendungsbeleg (Frachtbrief o.ä.) bzw. ein sonstiges handelsübliches Dokument aus.

    Der Buchnachweis, der sich leicht und eindeutig nachprüfbar aus der Buchführung des liefernden Unternehmers ergeben soll, sollte folgende Angaben enthalten:

  14. USt-ID-Nr. des Empfängers,

  15. Name und Anschrift des Abnehmers,

  16. Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes,

  17. Entgelt,

  18. Tag der Lieferung,

  19. Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie

  20. Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

     

  21. Doch ist eine innergemeinschaftliche Lieferung automatisch als steuerpflichtig zu beurteilen, wenn die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden können? Damit hat sich der BFH in gleich zwei Urteilen befassen müssen.

    In den beiden Fällen ging es jeweils um Autohändler, die Fahrzeuge in andere EU-Staaten geliefert hatten. Die Fahrzeuglieferungen behandelten sie als umsatzsteuerfrei. Das jeweilige Finanzamt wollte die Lieferungen aber als steuerpflichtig anerkennen, da die geforderten Nachweise fehlten bzw. unvollständig waren.

    Der BFH entschied zunächst, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch die gesetzlich geforderten Belege nachzuweisen, mit dem höherrangigen europäischen Recht vereinbar sei. Allerdings sei die Erfüllung der Nachweispflichten keine materielle Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung. Allein deswegen, weil ein Unternehmer die Nachweispflichten nicht vollständig erbracht habe, sei die Steuerfreiheit nicht zu versagen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Nachweispflichten bestimmen lediglich, dass der Unternehmer überhaupt Nachweise liefern müsse und in welcher Form er das zu tun habe. Wenn ein Unternehmer seine Nachweispflichten nicht erfüllt, könne man grundsätzlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt seien. Etwas anderes gelte allerdings immer dann, wenn wegen der Beweislage feststehe, dass es sich tatsächlich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handele. Dann können die Belege auch unvollständig sein bzw. verspätet erbracht werden.

    Im ersten verhandelten Fall konnte der Unternehmer keinen Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich das Inland verlassen hatte und in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurde. Er konnte weder eine Empfangsbestätigung des Abnehmers noch dessen Versicherung vorweisen, dass er den Pkw in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wollte.

    Im zweiten Fall konnte der Unternehmer ebenfalls nicht alle Nachweise vorlegen. Er hatte den Pkw unwissentlich an eine Scheinfirma geliefert. Nun vertrat das Finanzamt die Meinung, er habe als Empfänger nicht den „wirklichen“ Abnehmer aufgezeichnet, weil es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe. Die Steuerbefreiung wurde ihm schließlich trotzdem gewährt, weil zweifelsfrei feststand, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelte.

    Hinweis:

    Quelle: BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007, V R 61/05

  22.  
  23. Jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten an Mietobjekten unbegrenzt abziehbar

    Gesetzlich festgelegt ist, dass Erhaltungsaufwendungen in größerem Umfang nicht immer sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden und die Aufwendungen mehr als 15 % der anteiligen Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten oder wenn es zu einer erheblichen Verbesserung des Gebäudes kommt – sog. Standardsprung. Die Kosten können sich dann nur zeitanteilig im Wege der Abschreibung steuerlich auswirken.

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun ein für Vermieter interessantes Urteil gefällt. In die 15 %-Grenze sind nämlich nicht die Kosten für jährlich notwendige Erhaltungsarbeiten einzubeziehen. Hierzu zählen auch laufende Wartungsarbeiten, selbst wenn sie nicht jährlich anfallen, sich aber insgesamt qualitativ in einem jährlich gleich bleibenden Ausmaß bewegen.

    Begünstigt seien ebenso:

  24. der Einbau von Messgeräten für Heiz- und Warmwasserkosten,

  25. die Beseitigung versteckter Mängel,

  26. Schönheitsreparaturen sowie

  27. die Erneuerung von Gebäudeteilen aufgrund höherer Gewalt.

     

  28. Solche Aufwendungen können ohne Rücksicht auf die Einhaltung einer bestimmten betragsmäßigen Begrenzung sofort als Werbungskosten abgesetzt werden.

    Obacht muss aber dann gegeben werden, wenn die Wohnungsrenovierung deutlich über das hinausgeht, was jährlich üblicherweise an Erhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen anfällt. Dann stellt das Ganze eine sog. einheitliche Baumaßnahme dar. Die Aufwendungen sind in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen und ggf. nur im Wege der Abschreibung steuerlich wirksam. Ein solcher Sachverhalt lag dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall zu Grunde. Der Steuerpflichtige hatte umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen. Hätte er bei seinen Mietwohnungen lediglich Tapezier- und Malerarbeiten durchgeführt, wären die Kosten als Erhaltungsmaßnahmen sofort abziehbar gewesen. Da sie aber zusammen mit der Erneuerung der Fußbodenbeläge, umfangreicher Badrenovierung sowie dem Austausch einzelner Fenster und Türen durchgeführt wurden, beurteilte das Finanzgericht die durchgeführten Arbeiten als einheitliche Maßnahme, die – da sie sich auf mehr als 15 % der Anschaffungskosten beliefen – nur über die Abschreibung abziehbar sind.

    Hinweis:

    Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2008, 10 K 120/07

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    P.S. Unsere Mandanteninformationen stehen auch im Internet auf unserer Homepage. Wir

    stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung.

    Bitte geben Sie uns hierzu Ihre eMail-Adresse bekannt.

     

     

     

     

     

    Damit es zu keinen nachteiligen steuerlichen Überraschungen kommt, sprechen Sie uns rechtzeitig an, wenn sie Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen an Ihrer vermieteten Immobilie planen. Die Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung zu diesem Thema ist sehr komplex. Wir beraten Sie gerne!

    Die Finanzämter neigen oft dazu, die Steuerbefreiung zu versagen, wenn nicht alle Nachweise vollständig und zeitnah erbracht wurden. Dieser Praxis erteilt der BFH eine Absage. Werden die Nachweise verspätet erbracht oder sind sie unvollständig, dann spielt das ausnahmsweise für die Steuerbefreiung keine Rolle, wenn feststeht, dass die Lieferung tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat erfolgte.

    Wenden Sie sich an uns, wenn Sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen oder sich unsicher sind, ob eine solche vorliegt. Wir beraten Sie gerne!

    Auch wenn das Finanzamt die angemessenen Bewirtungsaufwendungen nicht anerkennt, nur weil die Formvorschriften nicht eingehalten wurden, kann dennoch der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden, wie aus einem BFH-Urteil hervorgeht.

    Damit die steuerliche Anerkennung nicht riskiert wird, sollte man als Bewirtungsanlass z.B. ein bestimmtes Projekt oder eine konkret beabsichtigte Werbemaßnahme benennen.

    www.bundesfinanzministerium.de

    Die neue Billigkeitsregelung hat bereits jetzt Einfluss auf die Bilanzierung des Körperschaftsteuer-Guthabens in der Bilanz der Körperschaft. Der Barwert des Anspruchs muss, wenn sich das Guthaben auf bis zu 1.000 € beläuft, nicht über einen 10-jährigen Auszahlungszeitraum hinweg gebildet werden. Steht z.B. als Auszahlungstermin der 30.9.2008 fest, muss bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr zum 31.12.2007 das Guthaben in voller Höhe bilanziert werden. Eine Abzinsung erübrigt sich zu diesem Zeitpunkt, da der Anspruch innerhalb eines Jahres fällig wird.

    Weitere geplante Neuerungen hat das Bundeskabinett ohne Änderungen durchgewunken, wie etwa die Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer, die Einführung eines Lohnsteuer-Faktorverfahrens für Ehegatten sowie die verlängerte Strafverfolgungsverjährung von 10 Jahren bei Steuerhinterziehung.

     

     

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  30.  

 

 

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,sehr geehrter Mandant,