11 / 2013

 Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 11/2013

 

1.        ErbSt-Freibetrag für Steuerausländer unionsrechtswidrig

2.        Umsatzsteuer: Finanzgericht lässt rückwirkende Rechnungsberichtigung zu

3.        Erben steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

4.        Umsatzsteuerfreiheit eines ärztlichen Notfalldienstes

5.        Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember veröffentlichen!

6.        Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte

7.        Gutschrift: Erforderliche Hinweise und Angaben in Rechnungen

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.     ErbSt-Freibetrag für Steuerausländer unionsrechtswidrig

 

Der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit steht einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von ErbSt entgegen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.

EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – Rs. C-181/12

 

2.     Umsatzsteuer: Finanzgericht lässt rückwirkende Rechnungsberichtigung zu

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 30. September 2013 (5 V 217/13) ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne.

Das Gericht entschied im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép” (EuGH v. 15.07.2010 – C-368/09) und „Petroma Transports” (EuGH v. 08.05.2013 – C-271/12), dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.

 Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.

 

3.     Erben steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann der Erbe diesen Betrag steuerlich als Sonderausgaben geltend machen (FG Hessen, Urteil v. 26.9.2013 – 8 K 649/13; Revision zugelassen).

 

4.     Umsatzsteuerfreiheit eines ärztlichen Notfalldienstes

Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. So entschied der BFH mit Urteil vom 8. August 2013 V R 13/12.

Der Kläger, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst.

Dazu unterhielt er mit Funk ausgerüstete Kraftwagen mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten zu Notfallpatienten sowie eine Leitzentrale, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und ggf. Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte.

Im Falle eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer. Das FG gab der Klage statt.

Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz war im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes erfüllt, insbesondere weil er auch personenbezogene Leistungen erbringt, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.

 

5.     Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember veröffentlichen!

Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs, deren letztes Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2012 endete, müssen ihre Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember 2013 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht haben. Kleinstkapitalgesellschaften können ihrer Offenlegungspflicht statt durch Veröffentlichung alternativ durch (elektronische) Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Die Offenlegung bzw. Hinterlegung muss spätestens bis 12 Monate nach dem Abschlussstichtag erfolgt sein, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb von 4 Monaten. Die Unternehmen erhalten bei Fristüberschreitung nach Androhung eines Ordnungsgeldes sechs Wochen Zeit, um ihren Pflichten nachzukommen. Wird die Frist überschritten, wird ein Ordnungsgeld von mindestens € 2.500 und maximal  € 25.000  festgesetzt.

Durch die Reform des Ordnungsgeldverfahrens kann es bei Überschreitung der Offenlegungsfrist u.U. zu einem verringerten Ordnungsgeld kommen. Erfüllt die Gesellschaft nach Ablauf der sechswöchigen Frist und vor Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz ihre Offenlegungspflicht, beträgt dieses nämlich nun

 

·   € 500 bei Kleinstkapitalgesellschaften, die von der Hinterlegungsoption Gebrauch gemacht haben,

·   € 1.000  bei kleinen Kapitalgesellschaften und im Übrigen

·   € 2.500, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist.

 

6.            Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte

Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb des Kalenderjahres an- bzw. abzusetzen, in welchem sie zugeflossen sind oder geleistet wurden. Dies gilt bei den so genannten Überschusseinkunftsarten (z.B. Einkünfte als Arbeitnehmer oder aus Vermietung und Verpachtung), aber auch dann, wenn ein Freiberufler oder Gewerbetreibender seinen Gewinn mit Hilfe einer Einnahmeüberschussrechnung ermittelt. Der Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses liegt dabei im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Zu welchem Zeitpunkt eine Zahlung mittels Kreditkarte geleistet wird, entschied nun das Finanzgericht Niedersachsen. 

Es ging um Reisekosten.  Die Reise wurde im Dezember 1996 angetreten und erstreckte sich über den Jahreswechsel bis in den Januar 1997. Die Reisekosten hatte der Steuerpflichtige am

9. Dezember 1996 per Kreditkarte in seinem Reisebüro gezahlt. Der Betrag wurde ihm am

8. Januar 1997 auf seinem Geschäftskonto belastet und zu diesem Datum als Betriebsausgabe erfasst. Das Finanzgericht sah den Abfluss jedoch bereits am 9. Dezember 1996 als gegeben an. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolge der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg. Damit waren die Reisekosten bereits im Jahr 1996 als Betriebsausgaben abzuziehen.  

Hinweis:

Auch bei einem Scheck erfolgt der Abfluss bereits bei der Hingabe des Schecks. Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrages bei der Bank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist. Zu diesen Fällen hatte der BFH sich bereits früher geäußert, worauf das Finanzgericht auch Bezug nahm.  Sollten Sie  beruflich bedingte Ausgabe 2013  per Kreditkarte bezahlen, können Sie diese noch in 2013 als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen, unabhängig davon, ob der Rechnungsbetrag erst in 2014 Ihrem Konto belastet wird.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2013, 5 K 1875/10

 

 

7.     Gutschrift: Erforderliche Hinweise und Angaben in Rechnungen

Durch das so genannte Amtshilfe-Richtlinienumsetzungsgesetz ergeben sich Änderungen hinsichtlich der erforderlichen umsatzsteuerlichen Angaben in Rechnungen. Zu Einzelfragen hat sich jetzt die Finanzverwaltung in einem Schreiben geäußert. Im Wesentlichen betrifft die Neuregelung die Ausstellung von Rechnungen von ausländischen Unternehmern im Inland, von inländischen Unternehmern im Ausland, Rechnungen bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Rechnungen, bei denen der Unternehmer selbst über die empfangene Leistung abrechnet (Gutschrift).

 

Rechnungen von nicht im Inland ansässigen Unternehmern

Führt ein nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Unternehmer einen im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist, so hat er eine Rechnung nach den Regelungen seines Herkunftslandes auszustellen, sofern er über die Leistung abrechnet. Rechnet jedoch der inländische Leistungsempfänger über die empfangene Leistung ab, so hat dieser eine Gutschrift nach deutschem Recht zu erstellen.

Gleiches gilt für deutsche Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Leistung erbringen. Hier ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung entsprechend den deutschen Regelungen zu erstellen, sofern nicht der Leistungsempfänger abrechnet.

 

Rechnungsangabe „Gutschrift“

Die Pflichtangaben in Rechnungen sind um die Rechnungsangabe „Gutschrift“ erweitert worden. Vereinbaren die Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten.

Diese Neuregelung schürte Befürchtungen, dass bei anderslautender Formulierung der Vorsteuerabzug gefährdet ist oder die Bezeichnung „Gutschrift“ auf einer Stornorechnung dazu führt, dass ein unberechtigter Steuerausweis gegeben ist, für den der Unternehmer den ausgewiesenen Betrag schuldet. Diese Problematik wird durch das neue BMF-Schreiben jedoch entschärft. Zwar ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Gutschrift die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten muss, darüber hinaus kommen jedoch auch Formulierungen in anderen Amtssprachen in Betracht (z.B. „Self-Billing“). Die Verwendung eines anderen Begriffes entspricht laut BMF zwar nicht der gesetzlichen Neuregelung, jedoch soll ein Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden, weil auf der Rechnung eine andere Bezeichnung verwendet wird, solange diese hinreichend und eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura).

Hinweis:

Klargestellt wird auch, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich. Wird über eine empfangene Leistung als auch über eine ausgeführte Leistung gleichzeitig abgerechnet, so muss das Dokument die Bezeichnung Gutschrift enthalten. Weiter müssen die empfangenen und erbrachten Leistungen klar getrennt aufgezählt werden. Eine Saldierung ist nicht zulässig.

 

Zeitpunkt der Rechnungsstellung

Ist eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung gegeben, ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen wurde die Frist verkürzt. Hier ist eine Rechnung nun bis zum 15. des Folgemonats der Lieferung bzw. Leistungserbringung zu erstellen. Laut Aussage des BMF führt eine Nichteinhaltung dieser Frist jedoch zu keiner Ordnungswidrigkeit. 

 

Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Die bisherige Hinweispflicht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde gesetzlich konkretisiert. Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, so ist die Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ erforderlich. Alternativ kommen nur Formulierungen in einer anderen Amtssprache in Betracht. Eine andere Formulierung in deutscher Sprache ist indessen nicht zulässig!

 

Rechnungsangaben bei Sonderregelungen

Bei der Margenbesteuerung von Reiseleistungen muss die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ auf der Rechnung vermerkt werden. Entsprechendes gilt in den Fällen der Differenzbesteuerung („Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“). Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwenden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

Hinweis:

Das Schreiben der Finanzverwaltung lässt aufatmen, nimmt es doch die Bedenken ernst, dass die neuen Formulierungen im Umsatzsteuergesetz zu einer weiteren Bürokratisierung der ohnehin schon hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung führen. Eine strenge Auslegung des umsatzsteuerlichen Begriffs „Gutschrift“ hätte sicher zu zahlreichen gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung geführt, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. 

Quelle: BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013, IV D 2 S 7280/12/10002, DStR 2013 S. 2341

 

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.