02 / 2014

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2014

 

1.        Gutachter vs. Schornsteinfeger – Finanzverwaltung konkretisiert steuerlich begünstigte Dienstleistungen

2.        BFH: Erstattungszinsen sind steuerbar

3.        Gezahlte Versicherungsentschädigungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?
 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1.     Gutachter vs. Schornsteinfeger – Finanzverwaltung konkretisiert steuerlich begünstigte Dienstleistungen

 

Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG überarbeitet. In der Neufassung vom 10.1.2014 konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u. a. seine Rechtsauffassung zur Behandlung von Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten. Demnach können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme eines Gutachters keine Steuerermäßigung i. S. d. § 35a EStG beanspruchen, da es sich hierbei weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch um eine Handwerkerleistung handelt.

Folgende Leistungen sind – so das BMF – daher grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt:

 ·                       Mess- oder Überprüfungsarbeiten

 ·                       Legionellenprüfung

 ·                       Kontrolle von Aufzügen bzw. Blitzschutzanlagen

 ·                       Feuerstättenschau

 ·                       technische Prüfdienste.

 

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen von einem Schornsteinfeger bzw. Kaminkehrer durchgeführt werden.

 
Weiterhin begünstigte Maßnahmen stellen hingegen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten dar.

U.a. wird auch die Maßnahme „Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen“ ausdrücklich als nicht begünstigte Leistung aufgeführt. Die Frage, inwiefern es sich hierbei tatsächlich um eine nicht begünstigte, der Gutachtertätigkeit vergleichbare Maßnahme bzw. um eine berücksichtigungsfähige Handwerkerleistung handelt, liegt derzeit dem Bundesfinanzhof zur Klärung vor (Az. VI R 1/13).

Vereinfachungsregelung bis Veranlagungszeitraum 2013 berücksichtigen!
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 dürfen begünstigte und nicht begünstigte Leistungen von Kaminkehrern und/oder Schornsteinfegern im Rahmen der Einkommensteuer-erklärung noch in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden.

Zu beachten ab VZ 2014: Rechnungsbeträge aufteilen!
Seit 1.1.2014 müssen die abzurechnenden Beträge nunmehr in Kehr- und Prüfungsarbeiten aufgeteilt und in der Rechnung getrennt ausgewiesen bzw. alternativ getrennt abgerechnet werden. Anderenfalls lehnt die Finanzverwaltung die Bewilligung der Steuerermäßigung insgesamt ab. Diese Änderung gilt auch für Abrechnungen in 2014, die ggf. noch das Jahr 2013 betreffen, da für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Veranlagungszeitraum der Zahlung maßgeblich ist.

Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Überdies sollten Handwerkerrechnungen weiterhin unter Einbindung eines Kreditinstituts regelmäßig durch Überweisung bzw. Abbuchung mittels Einzugsermächtigung beglichen werden. Der BFH bestätigte zuletzt in seinem Beschluss vom 30.7.2013 (VI B 31/13), dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung – mangels Erfüllen der formellen Voraussetzungen – (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt.

 

2.     BFH: Erstattungszinsen sind steuerbar

 

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden.

 

Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

 

Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr.

 

Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

 

 

3.     Gezahlte Versicherungsentschädigungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?

 

Das Hessische FG hat mit Urteil vom 26.11.2013 – 5 K 3146/10 zu einer interessanten Frage Stellung genommen. Demnach stellt sich die ertragsteuerliche Situation wie folgt dar:

 

Leistet eine Versicherung Schadensersatz für ein zerstörtes Gebäude, das der Einkünfteerzielung durch Vermietung und Verpachtung diente, so mindern die Zahlungen nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern gehören zur Vermögenssphäre.

 

Die Zahlungen der Versicherungssumme stellen jedoch nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit sie Werbungskosten ersetzen.

 

Nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung liegen insbesondere dann vor, wenn der Inhaber der Einkunftsquelle im Jahr der Zerstörung eine außerordentliche Abschreibung in Höhe des Restwertes in Anspruch genommen hat, dieser Schaden aber vom Feuerversicherer ausgeglichen wird.

 
 

 

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