07 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 7/2013

1. Endlich Einigung über Steuergesetze
2. Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
3. Neue Entgeltbescheinigungsverordnung tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft
4. Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer
5. Einkommensteuer: Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts (BFH)
6. Neue Spendenbescheinigungen ab 2013
7. Kindergeld bei Trennung der Eltern
8. Verschärfung der GrESt bei Anteilsvereinigung

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Endlich Einigung über Steuergesetze!

Bereits im März 2012 hatte es den ersten Entwurf zueinem Jahressteuergesetz 2013 gegeben. Über ein Jahr lang hat es keine Einigung über bestimmte – durchaus auch zwingend notwendige – steuerliche Regelungen gegeben. Nun hat der
Vermittlungsausschuss erneut getagt und sich über verschiedene Aspekte geeinigt. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz, das jetzt den Namen „Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz“ trägt, mittlerweile ebenfalls zugestimmt.

Änderungen bei der Einkommensteuer:

• Verluste, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Steuergestaltungen, die den negativen Progressionsvorbehalt gezielt zur Steuerersparnis ausnutzen (Goldfinger-Modelle), sind nicht mehr möglich.

• Beginn der Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages: Hier wird „klargestellt“, dass entgegen erster Rechtsprechung die Verzinsung nichterst mit Eintritt des rückwirkenden Ereignisses (Aufgabe der
Investitionsabsicht) beginnt, sondern 15 bzw. 23 Monate nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres.

• Lohnsteuerpauschalierung: Die Möglichkeit, die Lohnsteuer zu pauschalieren, kann nicht nur bei der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einesPersonalcomputers, sondern auch bei anderen Datenverarbeitungsgeräten, z.B. Tablets, Smartphones, in Anspruch genommen werden.

• Lohnsteuer-Nachschau: Das Finanzamt kann eine solche während der üblichen Büro- und Geschäftszeiten ohne vorherige Ankündigung durchführen. Der Steuerpflichtige hat dann alle Lohn- und Gehaltsunterlagen vorzulegen.

• Prozesskosten: Aufwendungen für Prozesskosten sindab 2013 vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es besteht eine Existenzgefährdung.

• Pflegepauschbetrag: Dieser wird auch bei Pflege imEU/EWR-Ausland gewährt.

• Erstattung Kapitalertragsteuer: Eine Personengesellschaft kann für ihre Mitglieder eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt beantragen.

 

Änderungen bei der Umsatzsteuer:

• Betreuungsleistungen/Sozialfürsorge/Wohlfahrtsleistungen: Erweitert wird der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungenund für bestimmte Betreuungsleistungen.

• Gutschrift: In der Rechnung ist anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltene Leistung abrechnet („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“).

• Weitere Rechnungsangaben ergeben sich in den Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, bei Reiseleistungen von Reisebüros, bei der der Differenzbesteuerung unterliegenden Gebrauchtgegenstände oder Kunstgegenstände bzw. Sammlungsstücken und Antiquitäten.

• Vorsteuerabzug: Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird auf die Fälle eingeschränkt, in denen der Erwerb in Deutschland bewirkt wird. Die Einfuhrumsatzsteuer kann bereits mit ihrer Entstehung abgezogen werden kann.

 

Änderungen bei der Erbschaftsteuer:

• Freistellungen für Betriebsvermögen: Bei der Prüfung der Beschäftigtengrenze für die Gewährung der Freistellungen für Betriebsvermögen wird auf die Beschäftigtenanzahl unter Einbeziehung von Beteiligungen abgestellt.

• Cash-GmbH: Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geld- und andere Forderungen werden zukünftig dann als schädliches Verwaltungsvermögen betrachtet, wenn sie – nach Abzug der Schulden – 20 % des anzusetzenden Wertes des Betriebsvermögens übersteigen.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer:

• Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Grunderwerbsteuer ab dem 1. August 2001. Quelle: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge vom 5. Juni 2013, BT-Dr. 17/13721 und zum Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 5. Juni 2013, BT-Drs. 17/13722 und zum Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 5. Juni 2013, BT-Drs. 17/13722

 

2. Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem am 6. Juni 2013 veröffentlichten Beschluss entschieden.

Hinweis:
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei vorgegeben, dass die Rechtslage bereits rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden muss. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting bis dahin auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Der Gesetzgeber muss nun zwingend nachbessern. Mittlerweile gibt es bereits einen ersten Gesetzesentwurf. Danach soll es zur vollkommenen Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit Ehegatten im Einkommensteuerrecht kommen. Ob es darüber hinaus zu weiteren Änderungen kommt, z.B. im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder im AltersvorsorgeZertifizierungsgesetz ist zurzeit noch unklar. Diskutiert wird auch darüber, ob in bereitsbestandskräftigen Fällen das Ehegattensplitting rückwirkend zur Anwendung kommensoll.
(Quelle: BVerfG-Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, www.bundesverfassungsgericht.de; Entwurf eines Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe vom 12. Juni 2013, BT-Drs. 17/13871, www.bundestag.de)

3. Neue Entgeltbescheinigungsverordnung tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft

Jeder Arbeitgeber ist nach der Gewerbeordnung verpflichtet, seinen Beschäftigten eine Entgeltabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes
enthält. Diese Bescheinigung dient nicht allein demBeschäftigten, sondern findet auch Verwendung als Nachweis gegenüber öffentlichen Stellen, Banken etc. Im Dezember 2012 wurden mit der so genannten Entgeltbescheinigungsverordnung verbindliche Vorgaben zumInhalt und Verfahren der Entgeltbescheinigung vorgegeben. Diese Verordnung tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft.

Hinweis: Das BMAS hat eine praxisbezogene Umsetzungs- und Anwendungshilfe zur Entgeltbescheinigungsverordnung erstellen lassen. Diese kann im Internet unter http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/kommentierung-zurentgeltbescheinigung.html heruntergeladen werden.

Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung nun enthalten sein:

• Angaben zum Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

• sozialversicherungs- und steuerrechtliche Identifikationsnummer,

• Merkmale, die eine Gleitzonen- oder Mehrfachbeschäftigung in den Meldungen zur Sozialversicherung kennzeichnen,

• die Netto- bzw. Bruttoentgelte aufgrund der sozialversicherungs- und abweichenden steuerrechtlichen Vorschriften.

Bestimmte Entgeltbestandteile sind mindestens darzustellen. Die Inhalte wurden aus der bisherigen Entgeltbescheinigungsrichtlinie übernommen. Zusätzliche Angaben der Arbeitgeber auf der Bescheinigung sind nur noch begrenzt möglich. Dies sind insbesondere z.B. Kirchensteuermerkmal, Urlaubs- und Fehlzeiten, Pfändungsempfänger, Tarif- und Arbeitszeitmerkmale, Bankverbindung, Anschrift/Ansprechpartner der abrechnenden Stelle und nachrichtliche Hinweise (z.B. Informationen zum ELStAMDatenabruf). Wird davon Gebrauch gemacht, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in geeigneter Weise darüber zu informieren, welche Angaben nicht weitergegeben werden müssen. Diese können dann unkenntlich gemacht werden.

Hinweis:
Die Verpflichtung zur Aushändigung der Entgeltbescheinigung entfällt, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine Änderungen ergeben oder sich nur der Abrechnungszeitraum selbst ändert. Enthält eine Entgeltbescheinigung gegenüber der letzten Bescheinigung inhaltliche Änderungen, ist ggf. der Hinweis aufzunehmen, für welche Entgeltabrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausgestellt wurde, da keine Veränderungen vorlagen, so dass ein durchgehender Nachweis möglich ist. (Quelle: Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Gewerbeordnung vom 19. Dezember 2012, BGBl. 2012 I S. 2712)

4. Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Im Jahr 2011 hat der BFH dazu Stellung genommen, obein Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann einen Lohnzufluss zu versteuern hat, wenn ein Teil seiner Gehaltsbestandteile gar nicht zur Auszahlung gekommen ist. In dem einen Fall ging es um das nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld, in dem anderen Fall um eine nicht ausgezahlte Tantieme. In beiden Fällen hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich darauf Anspruch, jedoch nachträglich darauf verzichtet. Die jeweilige Gesellschaft hatteinsoweit auch keine Verbindlichkeit eingebucht. Deshalb hatte der BFH einen Lohnzufluss verneint. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Erfassung desLohnes beim Gesellschafter lediglich davon abhängig gemacht, ob
ein Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Tätigkeitsvergütung durch anteilige Arbeitsleistung bereits erwirtschaftet wurde, im Falle des unterjährigen Ausscheidens auch zu vergüten war und ob er vor oder nach dem
Entstehen darauf verzichtet hat. Sofern der Verzicht nach dem wirtschaftlichen Entstehen des Anspruchserfolgt ist, geht die Verwaltung von einer verdeckten Einlage aus. Die verdeckte Einlage führt aber zum lohnsteuerlichenZufluss und zu
nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Die neuen Urteile des BFH kommen zu einem anderen Ergebnis. Dennoch will die Finanzverwaltung diese (noch) nicht anwenden. Dies wird daran deutlich, dass sie weder im Bundessteuerblatt veröffentlicht noch in der Liste der zur
Veröffentlichung anstehenden Entscheidungen enthalten sind. Begründet wird dies damit, dass ein weiteres Verfahren zu der Streitfrage erneut beim BFH anhängig ist. Offenbar hofft die Finanzverwaltung auf eine Kehrtwende des BFH. U.E. ist damit aber nicht zu rechnen. Das bedeutet aber auch, dass die positive Rechtsprechung eventuell noch nicht zur Anwendung kommt.

Hinweis: Nimmt die Finanzverwaltung trotz der positiven Rechtsprechung eine Versteuerung vor, sollten Sie in jedem Fall Einspruch einlegen. Wir übernehmen das gerne für Sie. Die Verfahren/Fälle werden so offen gehalten.

(Quelle: OFD-Rheinland, Kurzinformation vom 12. September 2012, DStR 2012 S. 2187)

 

5. Einkommensteuer: Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

(BFH) Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung. Verluste können nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs
eindeutig feststeht, dass der Betrieb von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen (BFH, Beschluss v. 13.5.2013 -VIII B 162/11, NV; veröffentlicht am 3.7.2013). Hintergrund:Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wennein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. Der BFH hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch die Tätigkeit eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts als Liebhaberei zu qualifizieren seinkann, wenn über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt werden, auf der anderen Seite aber steuerlich Verluste aus der Tätigkeit erklärt werden und diese mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 31.5.2001 – IV R 81/99, für einen Steuerberater; BFH, Urteil v. 14.11.2004 – XI R 6/02, für einen Rechtsanwalt).
Sachverhalt:Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in beträchtlicher Höhe, außerdem ist er als Rechtsanwalt tätig. Für die Jahre 1983 bis 1994 ergaben sich aus der Rechtsanwaltstätigkeit Verluste von insgesamt 24.168 €. In einem vorangegangenen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1991 bis 1994 beurteilte das Finanzgericht die Tätigkeit des Klägers insoweit bereits als Liebhaberei. Dieses Urteil ist rechtskräftig. In den Streitjahren des vorliegenden Verfahrens ergaben sich für 1995 bis 2001 weiterhin Verluste. 2004 wurde erstmals einGewinn erzielt. Im Klageverfahren wies der Kläger erfolglos darauf hin, dass auch in den Folgejahren 2005 bis 2008 Gewinne erzielt wurden. Insgesamt habe er ein positives Ergebnis aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt. Das FG ließ die für die Streitjahre per Saldo aufgelaufenen Verluste dennoch unberücksichtigt. Hierzu führte der BFH weiter aus:

• Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung.

• Die Ausschöpfung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) hätte es erfordert, auch die dem FG zur Kenntnis gebrachten Gewinne des Klägers in den Folgejahren in die Betrachtung einzubeziehen.

• Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar, der es rechtfertigt, die gebotene Totalprognose am Ende des Prüfungszeitraums enden zu lassen, der von der Finanzverwaltung nach Zweckmäßigkeit bestimmt wird und im
vorliegenden Zusammenhang eher zufälligen Charakterhat.

6. Neue Spendenbescheinigungen ab 2013

Wer gemeinnützige Organisationen unterstützt, bekommt eine Steuerermäßigung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung vorliegt. Zum 1. Januar 2013 gibt es neue Spendenbescheinigungen. Die
verbindlichen Muster dienen dazu, die für den Spendenabzug erforderlichen Informationen bundeseinheitlich zu regeln und den bürokratischen Aufwand der Vereine gering zu halten. Neu ist insbesondere, dass für Sammelbestätigungen nun
eigene Formulare entwickelt wurden.

Hinweis:
Gemeinnützige Organisationen sollten nur noch die neuen Zuwendungsbescheinigungen verwenden. Spender sollten darauf achten, dass ihre Spende ordnungsgemäß – denneuen Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechend -bescheinigt wird. Andernfalls kann es mit dem Spendenabzug schwierig werden. Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind zudem als ausfüllbare Formulare im Internet abrufbarunter www.formulare-bfinv.de
Quelle: BMF-Schreiben vom 30. August 2012, BStBl. 2012 I S. 884, Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2012, LEXinform Nr. 0438862

7. Kindergeld bei Trennung der Eltern

Das Kindergeld wird grundsätzlich bei Trennung der Eltern nicht aufgeteilt, sondern nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Das ist im Regelfall derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Häufig gibt es aber auch Streit,
insbesondere, wenn sich beide Elternteile um das Kind kümmern. So auch in einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg. Hier hatte der Antragsteller zwei Söhne und für diese während des Bestehens der Ehe Kindergeld beantragt. Nach
Trennung und Auszug der Ehefrau und Kinder aus der gemeinsamen Wohnung stellte die Familienkasse die Zahlungen an den Ehemann ein, da die Ehefrau nun selber Kindergeld beantragt hatte. Auch forderte die Kindergeldkasse bereits
ausgezahltes Kindergeld zurück, da die Ehefrau durch Aufnahme der Söhne in ihren Haushalt die Kindergeldberechtigte sei. Dem widersprach der Ehemann. Ihm stehe zumindest für die Zeit bis zum Auszug der Ehefrau das Kindergeld zu, da
er in dieser Zeit die Betreuung und finanzielle Versorgung der Kinder überwiegend sichergestellt habe. Insoweit gab das Gericht dem Vater bzw. Antragsteller Recht. Bei gleichwertiger Aufnahme in zwei verschiedene Haushalte sei primär auf die Berechtigtenbestimmung durch die beiden Elternteile abzustellen. Diese könne insbesondere in dem Kindergeldantrag dadurch vorgenommen werden, dass der andere Ehegatte mit an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibe. Die Trennung der Eheleute berühre die Wirksamkeit der Bestimmung nicht. Eine Berechtigtenbestimmung bleibe solange wirksam bis sie von einemBerechtigten widerrufen werde. Sie könne grundsätzlich nicht rückwirkend widerrufen werden, es sei denn, das Kindergeld wäre für den zurückliegenden Zeitraum noch nicht ausgezahlt worden. (Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2013, 6 V 242/12, LEXinform Nr. 5014664)

 

8. Verschärfung der GrESt bei Anteilsvereinigung

Bundestag und Bundesrat haben die Regelung zur Verhinderung einer Anteilsvereinigung nach § 1 (2a) GrEStG verschärft.

Bisherige Rechtslage:
Bisher fiel keine GrESt an, wenn das Grundstück bereits einer Personengesellschaft gehörte und der Erwerber höchstens 94,9 v.H. der Anteile erwarb. Mindestens 5,1 v.H. der Anteile musste ein anderer Investor halten.
An diesem Investor durfte der Hauptinvestor bisher wiederum mit 94,9 v.H. beteiligt sein.

Künftige Rechtslage:
Künftig wird die Gesamtbeteiligung des Hauptinvestors zusammengerechnet. Somit kann der Hauptinvestor nur die GrESt vermeiden, wenn er insgesamt unter der Schwelle bleibt.

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