05 / 2014

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5/2014

 

1.Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens (FG)

2.Verfassungswidrige Übergangsvorschrift zur Verrechnung von Altverluste aus Aktiengeschäften vor dem 1.1.2009

3.Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung

4.Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

5.Höchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Steuern


Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens (FG)

 

Die vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Dies hat der 5. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden und damit der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.2014 – 5 K 284/13; Revision zugelassen).

Bescheide sollten also bis zur Entscheidung des BFH offen gehalten werden.

 

2.Verfassungswidrige Übergangsvorschrift zur Verrechnung von Altverlusten aus Aktiengeschäften vor dem 1.1.2009

 

Wer Altverluste aus Aktien, die bis zum 31.12.2008 entstanden sind, nicht bis zum 31.12.20013 geltend gemacht hat, kann diese Verluste nach § 23 (3) S. 9 und 10 i.V.m. 52a (11) S 11 EStG zukünftig nicht mehr mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen.

Das Abschneiden der Altverluste verletzt nach Auffassung von Frau Prof. Dr. Johanna Hey, FR 2014, 349, das Vertrauensschutzprinzip, ist willkürlich und mit dem objektiven Nettoprinzip unvereinbar. Nach Auffassung von Frau Prof. Hey sind die Chancen, die gesetzliche Regelung zu Fall zu bringen, nicht schlecht. Es ist daher zu empfehlen, die (Alt)Verluste auch künftig zu verrechnen und entsprechende Verfahren – im Hinblick auf sicherlich bald anhängige Musterverfahren – offen zu halten.

 

 

3.Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung

 

In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.

Im Streitfall strich das Finanzamt dem klagenden Unternehmerden Vorsteuerabzug für Rechnungen. Konkret bemängelte das Finanzamt, dass die Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung nicht ausreichend seien. Die Leistungsbeschreibung enthielt hier den folgenden Wortlaut: „Gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG erlauben wir uns, unsere erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung zu stellen”. Im Folgenden wurde der Einsatz einer Person unter Angabe der Anzahl der Tage der eingesetzten Person im jeweiligen Monat und des jeweils zu Grunde liegenden Tagessatzes sowie die daraus resultierende monatliche Gesamtsumme abgerechnet. Die Vereinbarung, auf welche Bezug genommen wurde, war der Rechnung nicht beigefügt.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes. Nach dessen Ansicht genüge die Bezugnahme in der Rechnung auf die „Vereinbarungen” zu bestimmten Projekten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt worden sei.

Dies sah der BFH jedoch anders. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung müsse dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung könnten auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung sei dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweise und auf Unterlagen, auf welche Bezug genommen wird, eindeutig bezeichne. Sie müssten der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein. Bestätigt werde dies durch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Nach dieser müsse eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden” sein. Dies setze keine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde voraus.

 

Hinweis:

Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Vereinbarung, auf welche die Rechnung Bezug nimmt, ausreichende Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthält.

 

Quelle: BFH-Urteil vom 16. Januar 2014, V R 28/13, NWB Dok-ID: TAAAE-61356

 

4.Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

 

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in einer Kurzinformation noch einmal auf folgendeKlarstellungen und Änderungen hingewiesen:

 

Aufwendungen für Dienstleistungen im Haushalt

Auch Kosten für Dienstleistungen, welche einer Haushaltshilfe vergleichbar sind und dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, sind als haushaltsnahe Dienstleistung grundsätzlich begünstigt. Dazu gehören:

·die Reinigung des Zimmers oder des Appartements,

·die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,

·das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege,

·das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege,

·der Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt

 

Die Kosten für diese Leistungen sind unabhängig davon begünstigt, ob der Steuerpflichtige im Heim oder dem Ort der dauernden Pflege einen eigenen und abgeschlossenen Haushalt führt oder nicht.

Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen des Hausmeisters, eines Gärtners oder Handwerkers gehören nicht zu den Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Aufwendungen für diese Leistungen können nur als haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt erbracht werden, also im Heim ein eigener abgeschlossener Haushalt geführt wird.

Hier weist die OFD darauf hin, dass die Kosten durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen sind. Der Nachweis könne auch durch eine Bescheinigung der Heimleitung erfolgen, aus der sich die Höhe der begünstigten Leistungen ergibt.

 

Aufwendungen für Handwerkerleistungen in einer Seniorenresidenz oder Altenwohnheim

An der Auffassung, dass Kosten für Reparaturen und Instandsetzungen, welche ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, nicht begünstigt sind, hält die Finanzverwaltung in ihrem neuen Schreiben nicht weiter fest.

Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten seien allerdings nur begünstigt, wenn konkrete, tatsächlich erbrachte Handwerkerleistungen mit dem Heimbewohner abgerechnet worden sind. Die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, wenn dem Heimbewohner lediglich eine Bescheinigung erteilt werde, dass in dem monatlich zu zahlenden Heimentgelt bestimmte kalkulatorisch ermittelte Beträge für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten enthalten sind. Diese Rechtsauffassung sei durch den BFH bestätigt worden.

 

Nicht begünstigte Handwerkerleistungen

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Nach der überarbeiteten Verwaltungsauffassung stellen nunmehr alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung eine Neubaumaßnahme dar.

Handwerkliche Tätigkeiten, die in einem bestehenden Haushalt durchgeführt werden, sind daher auch dann begünstigt, wenn durch die Baumaßnahme neue Wohnfläche geschaffen wird, wie z. B. durch einen Dachgeschoss- oder Kellerausbau.

 

Gutachtertätigkeiten

Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten sind nicht als Handwerkerleistungen begünstigt. Für folgende Leistungen könne die Steuerermäßigung nicht gewährt werden

·Mess- oder Überprüfungsarbeiten,

·eine Legionellenprüfung,

·Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen,

·die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste.

Die Leistungen der Schornsteinfeger können für das Jahr 2013 noch einheitlich als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden. Ab 2014 müssen Schornsteinfeger die nichtbegünstigten Kosten für Prüfdienste und Feuerstättenschau einerseits und die begünstigten Kosten für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten andererseits gesondert in Rechnung stellen, damit die Kosten berücksichtigt werden können.

 

Hinweis:

Die Kosten für die Prüftätigkeiten und die Feuerstättenschau sollten dennoch erklärt werden, da der Verwaltungsauffassung hier nicht gefolgt werden kann. Das Finanzgericht Köln hatte in 2013 geurteilt, dass die Kosten für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung eine begünstigte Handwerkerleistung darstellen. Für die Prüfdienste der Schornsteinfeger kann nichts anderes gelten.

 

Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen

Sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die dem Grunde nach sowohl als außergewöhnliche Belastung als auch als Kosten für ein haushaltnahes Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung begünstigt sind, kann er wählen, wie er die Aufwendungen geltend macht. Pflegeaufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie Erstattungen, wozu auch das Pflegegeld oder das Pflegetagegeld gehören, übersteigen. Bei einer Berücksichtigung von begünstigten Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung sind das erhaltene Pflege- und Pflegetagegeld dagegen – wie bisher – nicht mindernd zu berücksichtigen. In Fällen, in denen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Pflege im eigenen Haushalt oder im Haushalt der gepflegten Person als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, kann sowohl für den Kürzungsbetrag, für die zumutbare Belastung als auch für die Kürzung durch das Pflege- oder Pflegetagegeld die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

 

Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen für ein Kind

Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung bei ihr aus.

Außerdem weist die OFD darauf hin, dass die Verwaltung nun die Rechtsprechung des BFH übernommen hat, wonach ein Steuerpflichtiger, dem begünstigte Pflege- und Betreuungskosten für sein Kind entstanden sind, die Steuerermäßigung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen worden ist.

 

Altenteilerleistungen

Ein Altenteiler kann für empfangene Sachleistungen, die er als wiederkehrende Bezüge versteuert, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, soweit die Kosten auf seinen Haushalt entfallen und beim Hofübernehmer alle Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung vorliegen – also Rechnung und unbare Zahlung. Entsprechendes gilt auch für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienst- oder Handwerkerleistungen kann nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten/Lebenspartnern kann im Jahr der Heirat/Eintragung der Lebenspartnerschaft der Höchstbetrag mit 150 % angesetzt werden, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner in dem betroffenen Jahr zeitweise einen alleinigen Haushalt unterhalten hat. Weiter können 200 % der Höchstbeträge geltend gemacht werden, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner im Jahr der Heirat/Eintragung der Lebenspartnerschaft zeitweise einen eigenen Haushalt unterhalten haben. Entsprechendes gilt für das Jahr der Trennung.

 

Hinweis:

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben ergänzend zu dem im Januar veröffentlichten BMF-Schreiben beschlossen, dass der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen der Gewährung einer Steuerermäßigung nicht entgegensteht.

 

Quelle: OFD-Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 17. März 2014, Kurzinfo ESt 10/2014, NWB Dok-ID: PAAAE 60342

 

5.Höchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Steuern

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, welche ausländische Einkünfte erzielen und in dem Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden, zu einer der deutschen Einkommensteuer ähnlichen Steuer herangezogen werden, kann diese ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Der BFH hatte ein Vorabentscheidungsersuchen zur Richtigkeit der Berechnungsmethode des Höchstbetrages dem EuGH vorgelegt. Dieser entschied, dass die deutsche Berechnungsmethode nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Bei der jetzigen Berechnungsmethode wird den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie den personen- und familienbezogenen Umständen des Steuerpflichtigen nicht Rechnung getragen.

Der BFH hat diese Vorgaben nun aufgenommen. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern verstoße im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Entsprechend den Vorgaben des EuGH sei bei der Anrechnung die Summe der Einkünfte zunächst um alle steuerrechtlich abzugsfähigen personen- und familienbezogenen Positionen, vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber auch um den Altersentlastungsbetrag sowie den Grundfreibetrag zu vermindern. Das gelte für Einkünfte aus EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen wie für Einkünfte aus Drittstaaten. Außerdem sei der Sparer-Freibetrag sowohl bei der Ermittlung der inländischen als auch bei der Ermittlung der ausländischen Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen.

Die länderbezogene Begrenzung der Anrechnung ausländischer Ertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer (sog. per country limitation) verstoße nicht gegen Unionsrecht.

Hinweis: Das BMF hatte bereits im September 2013 auf die Vorabentscheidung des EuGH mit einer Verwaltungsanweisung reagiert. Hiernach sind alle betroffenen Bescheide hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuernbis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vorläufig festzusetzen. Auch die Aussetzung der Vollziehung wird gewährt. Auf Körperschaftssteuerfestsetzungen habe die Entscheidung des EuGH jedoch keinen Einfluss, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände keine persönlichen Abzugsbeträge haben könnten. Die Einsprüche gegen Körperschaftsteuerbescheide wird die Finanzverwaltung diesbezüglich daher als unbegründet zurückweisen.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013, I R 71/10, NWB Dok-ID: EAAAE 60953; BMF-Schreiben vom 30. September 2013, IV B 3 S 2293/09/10005 04, NWB Dok-ID: AAAAE 45265

 

 

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