10 / 2014

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2014

 

Inhalt: Gestaltungsmöglichkeiten zum Kalenderjahresende

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

Gestaltungsmöglichkeiten zum Kalenderjahresende

 

Der demnächst anstehende Jahreswechsel ist ein optimaler Zeitpunkt, um steuerliche Gestaltungen umzusetzen. Auf betrieblicher Ebene stellt sich die Frage, ob Maßnahmen jetzt in Angriff genommen oder ob sie in das Wirtschaftsjahr 2015 verschoben werden sollten. Gestaltungen auf betrieblicher als auch auf privater Ebene sollten immer vor dem Ziel stehen, ein gleichmäßiges Einkommen zu erreichen, die Steuerprogression zu mildern und die Steuerbelastung sowohl für das aktuelle Jahr als auch für die künftigen Jahre zu optimieren. Daneben können auch Steuerstundungseffekte erzielt werden.

 

a) Tipps für Unternehmer

Grundlage für eine Steuerplanung ist eine Gewinn- bzw. Ergebnisvorschau (Planungsrechnung). Welche einzelnen bilanzpolitischen Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt davon ab, ob der Betrieb sich in einer Gewinn- oder Verlustsituation befindet.

 

Hinweis: Wir erstellen für Sie kurzfristig eine Gewinn- bzw. Ergebnisvorausschau bis zum 31. Dezember 2014.

 

Abschreibungen gezielt einsetzen

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden zu Lasten des Gewinns abgeschrieben. Die Abschreibung für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter erfolgt linear, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben.

Ab welchem Zeitpunkt kann abgeschrieben werden? Das ist entweder der Zeitpunkt der Anschaffung oder der Herstellung. Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, ist das in der Regel dann der Fall, sobald nach dem Willen der Beteiligten Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergegangen sind. Im Falle einer Herstellung ist die Fertigstellung dann abgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden kann. Für den Beginn der Abschreibung ist es nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bereits eingesetzt wird. Zu beachten ist der Grundsatz „pro-rata-temporis“, d.h., dass bei unterjähriger Anschaffung die reguläre Abschreibung nur zeitanteilig – monatsgenau – in Anspruch genommen werden kann.

 

Hinweis: Wer noch im alten Wirtschaftsjahr ohnehin anstehende Investitionen durchführt, kann zumindest zeitanteilig die Abschreibung gewinnmindernd geltend machen.

 

Für kleine und mittelgroße Unternehmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch Sonderabschreibungen den Gewinn zu mindern. Die Sonderabschreibung beträgt immerhin 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Investition und in den folgenden vier Jahren abgezogen werden. Sie muss also nicht im Erstjahr verbraucht werden, sondern kann den Gewinn über mehrere Jahre hinweg glätten. Die reguläre Abschreibung kann zusätzlich zur Sonderabschreibung beansprucht werden. Die Sonderabschreibung ist eine Jahresabschreibung, d.h. sie wird unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung für das gesamte Wirtschaftsjahr gewährt.

 

Hinweis: Durch vorgezogene Investitionen kann mittels Sonderabschreibung der Gewinn erheblich geschmälert werden.

 

Die Sonderabschreibung ist für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Das Investitionsgut muss nicht neu sein; es kann auch gebraucht erworben sein. Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im nächsten Wirtschaftsjahr muss es zu mindestens 90 % im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt werden. Außerdem dürfen nur kleine und mittlere Betriebe die Sonderabschreibung nutzen. Der Gesetzgeber hat anhand bestimmter Größenmerkmale festgelegt, welche Unternehmen als klein oder mittelgroß gelten. Folgende Betriebsgrößen müssen die Unternehmen am Ende des Wirtschaftsjahres vor der Investition erfüllen, um die Sonderabschreibung nutzen zu können:

 

  • Der Vorjahresgewinn von Betrieben und Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, darf nicht über 100.000 € liegen.

  • Das Betriebsvermögen bilanzierender Unternehmen darf am Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres 235.000 € nicht übersteigen.

  • Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt schließlich als Grenze ein (Ersatz-) Wirtschaftswert von 125.000 €. Den Ersatzwirtschaftswert müssen Betriebe in den neuen Bundesländern beachten, allerdings nur den Anteil, der auf die Eigentumsflächen entfällt.

 

Hinweis: Bilanzierende Betriebe können die Betriebsvermögensgrenze beeinflussen, z.B. durch Entnahmen oder die zielgerichtete Ausgliederung von Wirtschaftsgütern. Freiberufler können einen Wechsel der Gewinnermittlungsart in Betracht ziehen. Wechselwirkungen oder Übergangsgewinne sind jedoch zu beachten. Wie beraten Sie gerne!

 

Folgendes Beispiel zeigt, wie der betriebliche Gewinn durch die gezielte Inanspruchnahme von Abschreibungen beeinflusst werden kann:

 

Beispiel:
Eine Firma kauft am 15. Oktober 2014 eine neue Fertigungsmaschine im Wert von 60.000 €. Das Unternehmen ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung und unterschreitet die maßgebliche Betriebsvermögensgrenze. Sonderabschreibungen können somit genutzt werden. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 12 Jahren. Je nachdem, wie die betriebliche Ertragssituation aussieht, gibt es folgende Möglichkeiten zur Gewinnsteuerung:

 

AfA-Methode

Höhe der AfA und Gewinnauswirkung 2014

Inanspruchnahme der linearen AfA

Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit linearer AfA

Teilweise Sonderabschreibung in Kombination mit linearer Abschreibung

1.250 €

13.250 €

7.250 €

 

Abschreibungspotenzial gibt es auch durch geringwertige Wirtschaftsgüter, die bis zu einem Wert von 410 € sofort abgesetzt werden können. Dadurch kann deren vorgezogene Anschaffung das steuerliche Ergebnis mindern. Von der Sofortabschreibung profitieren alle beweglichen abnutzbaren Anlagegüter, die einer selbstständigen Nutzung und Bewertung fähig sind. Alternativ zur 410 €-Regel gibt es auch die sog. Poolabschreibung. Dabei werden sämtliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 150 € aber nicht mehr als 1.000 € betragen, in einen jährlichen Sammelposten eingestellt. Dieser ist pro Jahr um ein Fünftel aufzulösen. Der Unternehmer muss sich im Wirtschaftsjahr einheitlich entweder für die Sofortabschreibung oder für die Poolabschreibung entscheiden.

Die Poolabschreibung gibt es nur bei den Gewinneinkünften, d.h. bei Einkünften aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen gilt die 410 €-Regel.

 

Hinweis: Die Anwendung des Sofortabzugs bis 410 € ist in der Praxis überwiegend vorteilhafter. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn in einem Wirtschaftsjahr weit mehr Anlagegegenstände zwischen 410 € und 1.000 € erworben wurden, deren Nutzungsdauer über 5 Jahren liegt, z.B. bei Büromöbeln, könnte die Poolabschreibung günstiger sein.

 

Investitionsabzugsbetrag

Ein erhebliches Gewinnminderungspotenzial bietet der Investitionsabzugsbetrag. Wer in den nächsten drei Wirtschaftsjahren in bewegliches abnutzbares Anlagevermögen investieren will, kann in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Investitionsabzugsbetrag Gewinn mindernd abziehen. Das Investitionsgut ist auch dann begünstigt, wenn es gebraucht erworben wird. Den Investitionsabzugsbetrag dürfen Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte nutzen. Ähnlich wie bei der Sonderabschreibung sollen nur kleine und mittlere Betriebe gefördert werden, so dass auch die hierzu genannten Größenmerkmale im Abzugsjahr nicht überschritten werden dürfen. Das begünstigte Investitionsgut muss noch mindestens ein Wirtschaftsjahr nach dem Jahr seiner Anschaffung bzw. Herstellung fast ausschließlich – d.h. zu mindestens 90 % – im Betrieb genutzt werden. Fahrzeuge im Betriebsvermögen, für die der Unternehmer die 1 %-Regelung anwendet, sind deshalb nicht begünstigt. Die Investitionsabsicht muss man dem Finanzamt nachweisen. Dabei ist es aber ausreichend, wenn das Investitionsgut seiner Funktion nach benannt wird. Der Investitionsabzugsbetrag pro Betrieb ist der Höhe nach auf insgesamt 200.000 € begrenzt.

Wird schließlich investiert, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag Gewinn erhöhend hinzurechnen. Allerdings kann die Hinzurechnung vollständig kompensiert werden, indem im gleichen Wirtschaftsjahr eine betragsgleiche Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufwandswirksam vorgenommen wird.

Wird nicht oder nicht in geplanter Höhe investiert oder gegen eine der o.g. Voraussetzungen verstoßen, muss der Investitionsabzugsbetrag insoweit im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden. Der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert.

Folgendes Beispiel zeigt, welche Gewinnauswirkungen sich durch den Investitionsabzugsbetrag und die darauf folgenden Sonderabschreibungen ergeben können:

 

Beispiel:
Ein Arzt möchte für seine Praxis im Jahr 2014 ein Ultraschallgerät Wert von 60.000 € erwerben. Dafür hat er bereits im Jahr 2013 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungskosten, d.h. in Höhe von 24.000 €, gebildet. Im Oktober 2014 wird dann wie geplant investiert. Steuerlich wirkt sich das Ganze wie folgt aus:

2013:

Investitionsabzugsbetrag (IAB): 60.000 € x 40 %

Gewinnminderung in 2013

 

 

./. 24.000 €

2014:

Auflösung IAB

Minderung Anschaffungskosten:

lineare Abschreibung (monatsgenau) bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren:

10 % von 36.000 € (60.000 € ./. 24.000 €) x 3/12

Sonder-Abschreibung: 20 % von 36.000 € (60.000 € ./. 24.000 €)

Gewinnminderung in 2014

 

+ 24.000 €

./. 24.000 €

 

./. 900 €

./. 7.200 €

./. 8.100 €

Gewinnauswirkung insgesamt

./. 32.100 €

Zum Vergleich: Gewinnauswirkung ohne IAB (lineare Abschreibung / Sonder-AfA)

./. 13.500 €

 

Bewertung des vorhandenen Vermögens

Befinden sich im Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter, die nicht planmäßig abgeschrieben werden dürfen, kommt für sie eine Gewinnminderung im Wege einer Teilwertabschreibung in Betracht. Das betrifft vor allem unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Gelingt dem Unternehmer der Nachweis, dass sich ihr Wert dauerhaft gemindert hat, wirkt sich der Wertverlust auch ohne deren Verkauf steuermindernd aus. Das sollte zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres geprüft werden. Doch auch für Anlagevermögen, das planmäßig abgeschrieben wird, gibt es in solchen Fällen die Möglichkeit, die Teilwertabschreibung zu beanspruchen.

Die Finanzverwaltung stellt allerdings recht hohe Anforderungen für die Anerkennung. Aufgrund neuerer Rechtsprechung hat sie diese nun in ein neues Schreiben aufgenommen, das außer bei Wertpapieren und Investmentfondanteilen in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.

Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann danach von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.


Beispiel:

Ein Unternehmer hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von 100.000 € erworben. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt 10.000 €. Im Jahr 02 beträgt der Teilwert nur noch 30.000 € bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.

Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 € ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach fünf Jahren (Ende Jahr 07), das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird.

Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Hier ist es deutlich schwieriger zu einer Teilwertabschreibung zu kommen, denn grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Nachweispflicht.

Teilwertabschreibungen sind aber auch bei Verlusten im betrieblichen Aktiendepot möglich. Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.

Hinweis: In der Steuerbilanz muss nicht zwingend auf den Teilwert abgeschrieben werden. Die Teilwertabschreibung kann hier, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unterlassen werden, was u.U. in Verlustsituationen sinnvoll sein kann. In der Handelsbilanz bleibt es dagegen beim Abschreibungszwang.

 

Beachten Sie jedoch bitte auch, dass eine Teilwertabschreibung gewinnerhöhend rückgängig zu machen ist, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes sich wieder erholt hat (Wertaufholung).

 

Reparaturen durchführen

Sind in Ihrem Unternehmen dringend Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden, Betriebsvorrichtungen oder Maschinen notwendig? Dann schieben Sie diese nicht auf die lange Bank, sondern führen Sie die Reparaturen noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres durch. Das hat den steuerlich positiven Nebeneffekt, dass die Kosten noch in diesem Jahr Gewinn mindernd geltend gemacht werden können.

Wenn die Instandhaltungen nicht mehr bis zum 31. Dezember 2014 durchgeführt werden, so können Sie trotzdem die Kosten für das Material als Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und geliefert ist.

Doch selbst wenn die anstehenden Reparaturmaßnahmen im aktuellen Wirtschaftsjahr nicht mehr in Angriff genommen werden, kommt die Bildung einer Gewinn mindernden Instandhaltungsrückstellung in Betracht. Die anstehenden Instandhaltungsarbeiten müssen im nächsten Wirtschaftsjahr in den ersten drei Monaten erledigt werden. Die Aufwendungen dafür können dann bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr durch die Rückstellung berücksichtigt werden.

Elektrofahrzeuge

Die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit Hybridantrieb wird bereits (rückwirkend) seit Januar 2013 steuerlich günstiger bewertet. Dabei wird der Bruttolistenpreis um die Batteriekosten gemindert. Bei Fahrzeugen, die noch bis zum 31. Dezember 2014 zugelassen werden, beträgt die Minderung 450 €/kWh, maximal 9.500 €. Für ab 2015 angeschaffte E-Autos sinken sowohl der Minderungsbetrag als auch der Maximalbetrag.

Pauschalsteuer für Geschenke

Geschenke, die der Unternehmer seinen Geschäftsfreunden zukommen lässt, muss der Empfänger grundsätzlich versteuern, entweder als Betriebseinnahme oder als geldwerten Vorteil. Oftmals weisen die Betriebsprüfer die Unternehmer darauf hin, mittels Kontrollmitteilungen die Finanzämter der Beschenkten zu informieren, um zu prüfen, ob die Versteuerung der Geschenke korrekt erfolgt ist. Um das zu verhindern, bleibt dem Unternehmer oftmals nur der Weg, die Steuer für den Beschenkten pauschal zu übernehmen.

Die Pauschalierung ist für Sachzuwendungen bis maximal 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr möglich. Die Pauschalsteuer beträgt 30 %. Wird der Antrag gestellt, muss die Pauschalsteuer für alle in einem Wirtschaftsjahr gewährten Sachzuwendungen abgeführt werden, jedoch getrennt nach den Empfängerkreisen „Geschäftsfreunde“ und „eigene Arbeitnehmer“.

Soll die Pauschalbesteuerung für das Jahr 2014 angewandt werden, so sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Geschenken an Geschäftsfreunde muss die Steuer mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres abgeführt werden. Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gilt als letzter Termin die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, also der 28. Februar 2015.

 

Hinweis: Durch die Pauschalierung erfasst werden sollen nach neuester Rechtsprechung des BFH nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Durch die entsprechende steuerliche Vorschrift soll keine neue „achte“ Einkunftsart geschaffen werden. Außerdem müssen laut einer Verfügung der OFD Frankfurt Aufmerksamkeiten an Dritte, deren Wert 40 € nicht übersteigen, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einbezogen werden.

 

Arbeitslohnumwandlung und steuerfreie Gehaltsbestandteile

Zum Ende des Kalenderjahres stehen oftmals Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen an. Arbeitgeber könnten daher prüfen, ob bzw. inwieweit diese in steuerbegünstigte Zuwendungen an den Arbeitnehmer umgewandelt werden können. Sie sind nicht nur steuerlich begünstigt, sondern auch in den meisten Fällen sozialversicherungsfrei. Für den Arbeitgeber bringt das den Vorteil, dass Lohnnebenkosten gespart werden können.

In den meisten Fällen sind die Zuwendungen nur dann begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine bloße Gehaltsumwandlung ist nur möglich bei Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge und für betriebliche Vermögensbeteiligungen. Möglich ist allerdings eine Umwandlung freiwilliger Sonderzahlungen, wie etwa freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen.

Folgende steuerbegünstigte Zuwendungen kommen in Betracht:

 

  • Benzin- und Sachgutscheine bis 44 € pro Monat,

  • Sach- und Barzuwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 € pro Mitarbeiter und Jahr,

  • Essenmarken,

  • Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/ Jobtickets,

  • Übernahme der Kinderbetreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder,

  • Handyüberlassung.

 

Vereinbarungen mit Gesellschaftern prüfen und steuerlich optimieren

 

Bestehende Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und ihren Gesellschaftern sollten in regelmäßigen Abständen überprüft und eventuell angepasst werden. Dazu bietet sich der anstehende Jahreswechsel geradezu an, denn jetzt können das Jahresergebnis noch beeinflusst und die Verhältnisse für die Zukunft geregelt werden.

Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung, ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Um diese zu vermeiden, müssen die vereinbarten Bedingungen zwischen Gesellschaft und Anteilseigner angemessen sein. Hat der Gesellschafter eine beherrschende Stellung inne, so müssen die Vereinbarungen obendrein rechtswirksam und klar sein sowie im Voraus getroffen werden.

Im Blickpunkt des Finanzamtes stehen bei einer Prüfung besonders die mit den Gesellschaftern abgeschlossenen Verträge, denn sie werden besonders häufig vereinbart und bieten genügend Aufgriffspunkte für verdeckte Gewinnausschüttungen, z.B.

 

  • Anstellungs- und Tantiemeverträge,

  • Pensionszusagen,

  • Miet- und Pachtverträge,

  • Kaufverträge.

 

Hinweis: Die Rechtsprechung im Bereich der o.g. Vertragsbeziehungen entwickelt sich ständig fort und auch die Finanzverwaltung ändert ihre Handhabung. Deswegen lohnt es sich, solche Verträge von uns überprüfen zu lassen! So können Verstöße gegen steuerliche „Spielregeln“ aufgedeckt und ggf. noch geheilt werden.

 

In den meisten Fällen soll der Gewinn der GmbH in voller Höhe bzw. zumindest zum Teil an die Gesellschafter weitergegeben werden. Dazu gibt es verschiedene Alternativen. Am beliebtesten sind nach wie vor Gewinnausschüttungen und Leistungsvergütungen in Form des Geschäftsführergehalts.

Es stellt sich die Frage, welche Transferform aus steuerlicher Sicht günstiger ist. Soll der Gewinn möglichst vollständig durch eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gezahlt werden, ist ein Transfer mittels Gehaltszahlung besser oder ist eine Kombination aus beidem steuerlich am sinnvollsten? Das hängt u.a. davon ab, wie hoch der persönliche Steuersatz des Gesellschafters ist. Daneben müssen die Risiken verdeckter Gewinnausschüttungen beachtet werden, die bei unangemessen hoher Vergütung drohen.

 

Hinweis: Lassen Sie von uns prüfen, ob durch eine Anpassung des Ausschüttungs- und Vergütungsverhaltens die Besteuerung insgesamt optimiert werden kann!

 

Gesellschafter-Darlehen: Verzinsung vereinbaren

 

Gibt der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen ohne einen Zins zu fordern, muss die GmbH die Verbindlichkeit grundsätzlich gewinnerhöhend abzinsen, wenn die Restlaufzeit des Darlehens am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt. Die Gewinnerhöhung kann zum Teil erheblich sein, etwa wenn das Darlehen eine unbestimmte Laufzeit hat. Von der Abzinsungspflicht sind auch unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit betroffen, die eine Kündigungsfrist von 3 Monaten haben. Eine Abzinsung sollte vermieden werden. Dafür ist eine geringe Verzinsung, z.B. in Höhe von 1 %, ausreichend. Zum Jahresende sollte daher geprüft werden, ob die Vereinbarung einer Verzinsung in Betracht kommt.

 

Hinweis: Der Abgeltungssteuersatz auf der Ebene des Gesellschafters gilt nach neuester BFH-Rechtsprechung allerdings nicht für Kapitalerträge, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Hier kommt der individuelle Steuersatz zur Anwendung. Dies hat der BFH jüngst bestätigt.

 

b) Tipps für alle Steuerpflichtigen

Abgeltungsteuer: Antrag auf Verlustbescheinigung bis 15. Dezember prüfen

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen positiven Kapitalerträgen, nicht jedoch mit anderen Einkunftsarten, wie etwa Einkünften aus Gewerbe, verrechnet werden. Eine weitere Verlustausgleichsbeschränkung gibt es für Aktiengeschäfte. Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

 

Hinweis: Verluste aus Aktienverkäufen sind steuerlich nur dann relevant, wenn die Aktie nach dem 1. Januar 2009 angeschafft wurde. Wurde die Aktie bereits vor diesem Stichtag erworben, sind der Verlust oder auch der Gewinn steuerlich unbedeutend, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr lag.

Verluste aus Kapitaleinkünften verrechnet zunächst das Kreditinstitut, das die Konten und Depots führt. Für jeden Kunden werden ggf. zwei Verlustverrechnungstöpfe geführt, einen für Verluste aus Aktienveräußerungen und den anderen für sonstige negative Erträge. Stehen den Verlusten innerhalb des Jahres entsprechende Erträge gegenüber, werden sie mit ihnen verrechnet. Für die Erträge wird sodann entsprechend weniger Abgeltungsteuer einbehalten. Ist die Verlustverrechnung innerhalb des Jahres nicht möglich, so gibt es zwei Alternativen. Entweder die Bank trägt die nicht ausgeglichenen Verluste automatisch ins nächste Jahr vor, so dass der Anleger diese mit Erträgen des nächsten Jahres verrechnen kann, oder der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Alternative, löscht die Bank den aktuellen Verlustverrechnungstopf und erteilt ihm eine sog. Verlustbescheinigung. Auf ihr wird die Höhe der noch nicht verrechneten Verluste ausgewiesen. Die Verlustbescheinigung muss der Steuerpflichtige mit seiner Steuererklärung einreichen, damit das Finanzamt die Verluste bei der Veranlagung berücksichtigen kann. Grundsätzlich muss dieser Antrag bis zum 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.

 

Der Antrag auf Verlustbescheinigung lohnt sich immer dann, wenn zum Ausgleich noch andere positive Kapitalerträge aus anderen Quellen, z.B. aus einem Depot bei einer anderen Bank, zur Verfügung stehen. Diese müssen in der Steuererklärung angegeben werden, damit das Finanzamt den Verlustausgleich durchführen kann. Wenn dann immer noch ein Verlust verbleibt, wird dieser in das nächste Jahr vorgetragen. Eine Berücksichtigung beim Kapitalertragsteuerabzug im Folgejahr seitens der Bank ist für diesen noch nicht ausgeglichenen Verlust nicht möglich.

 

Hinweis: Wir beraten Sie gerne, ob es für Sie sinnvoll ist, eine Verlustbescheinigung zu beantragen!

 

Abgeltungsteuersatz im Rahmen von Steuergestaltungen nutzen

 

Seit 2009 werden bestimmte Kapitaleinkünfte, z.B. Zinsen, mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert.Für Steuerpflichtige mit einem höheren individuellen Steuersatz ist das recht attraktiv, Steuerpflichtige mit einem geringeren persönlichen Steuersatz können im Rahmen einer Günstigerprüfung beim Finanzamt den günstigeren Steuersatz beantragen.

Der BFH hat ganz aktuell entschieden, dass auch bei der Darlehensgewährung an Angehörige durchaus der Steuersatz von 25 % Anwendung finden kann, wenn bei Angehörigendarlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält, selbst wenn eine Besicherung oder eine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung fehlt. Dies gelte auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles bei dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht.

 

Hinweis: Berufen Sie sich bei Angehörigendarlehen auf diese neue Rechtsprechung!

 

Verbilligte Vermietung: Höhe der Miete prüfen und ggf. anpassen

Die Vermietung an Angehörige erfolgt in der Regel zu einem günstigen Mietpreis. Vermieter müssen allerdings beachten, dass sie nicht zu günstig vermieten, denn sonst unterstellt das Finanzamt eine teilentgeltliche Vermietung und erkennt nur einen Teil der Kosten steuerlich an. Die Finanzverwaltung geht von vollentgeltlicher Vermietung aus, wenn die vereinbarte Miete bei mindestens 66 % der Marktmiete liegt. Liegt sie darunter, muss der Vermieter die Kürzung der Werbungskosten hinnehmen. Hilfreich sind hier Mietpreisspiegel.

 

Hinweis: Vermieter sollten am Jahresende prüfen, wie sich die aktuelle Marktmiete entwickelt hat. Ggf. besteht Anpassungsbedarf. Auch die Vertragsgestaltung und -durchführung sollte hinsichtlich der Fremdüblichkeit unter die Lupe genommen werden, denn Verträge mit Angehörigen prüft das Finanzamt sehr genau. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

 

Steuerabzüge für haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen optimieren

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Mini-Jobs im Privathaushalt und Handwerkerleistungen werden steuerlich durch einen direkten Steuerabzug gefördert. Die folgende Übersicht gibt die aktuellen Abzugsbeträge wieder:

 

Begünstigte Aufwendungen

Abzugshöchstbetrag

Mini-Jobs im Privathaushalt

maximal steuerbegünstigt

2.550 €

Steuerermäßigung

20 %

maximaler Steuerabzug

510 €

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe Pflegedienst- und Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, Heimunterbringung

maximal steuerbegünstigt

20.000 €

Steuerermäßigung

20 %

maximaler Steuerabzug

4.000 €

Handwerkerleistungen

maximal steuerbegünstigt

6.000 €

Steuerermäßigung

20 %

maximaler Steuerabzug

1.200 €

 

Die hier beschriebenen Abzugsbeträge können nebeneinander steuerlich geltend gemacht werden, aber nicht für ein und dieselbe Dienstleistung. Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen sie die Abzugsbeträge haushaltsbezogen nur einmal abziehen. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen von den Handwerkerleistungen unterschieden werden, da für beide ein gesonderter Abzug in Betracht kommt:

 

  • Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Das sind z.B. die Kosten für einen Pflegedienst, Wohnungsreinigung, Gartenpflegearbeiten oder Fensterputzer. Begünstigt sind auch Umzugskosten. Ebenso können Mieter oder Inhaber von Eigentumswohnungen die Steuerermäßigung für Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum, wie etwa für Gartenpflege und Hausmeister, abziehen. Die entsprechenden Arbeiten müssen dazu in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Vermieters/ Verwalters nachgewiesen werden.

  • Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, wie etwa Tapezier-, Maler-, Sanitär-, Fliesenleger- oder Maurerarbeiten. Bei Handwerkerleistungen sind stets nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten begünstigt. Materialkosten bleiben unberücksichtigt.

 

Hinweis: Kosten des Schornsteinfegers waren bis Ende 2013 voll abzugsfähig. Ab 2014 muss die Rechnung in begünstigte Arbeiten und vermeintlich nicht begünstigte Prüfungsarbeiten (Feuerstätten-schau, Abgasmessung) aufgeteilt werden – so zumindest die neue Auffassung der Finanzverwaltung. Ansonsten können die Kosten für die begünstigten Arbeiten nicht mehr abgezogen werden. Hausanschlusskosten gehören dagegen nach neuester Rechtsprechung zu den begünstigten Leistungen, auch wenn sie jenseits der Grundstücksgrenzen auf öffentlichem Gelände erbracht werden.

 

Vereinbaren Angehörige, die in einem Haushalt zusammenleben, ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis, wird es steuerlich nicht anerkannt. Lebt der Angehörige in seinem eigenen Haushalt, muss die Vereinbarung fremdüblich sein.

Der Steuerabzug ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. So muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Empfängerkonto leisten. Eine Dokumentation der Zahlung muss gegenüber den Finanzbehörden grundsätzlich nicht erfolgen. Dennoch sollten die Belege für eventuelle Rückfragen des Finanzamts bereit gehalten werden. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt als Nachweis die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.

 

Hinweis: Prüfen Sie jetzt, ob Sie die jeweiligen Höchstbeträge für das laufende Kalenderjahr schon ausgeschöpft haben. Ist das bereits der Fall, können anstehende Dienst- und Handwerkerleistungen eventuell auf das nächste Jahr verschoben werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht erreicht, könnten bspw. Handwerker noch jetzt beauftragt werden, so dass die Leistung bis zum Jahreswechsel erbracht wurde und die Rechnung in diesem Jahr bezahlt werden kann. Der steuerliche Abzug ist nur im Zahlungsjahr möglich.

 

Kinderbetreuungskosten: Höchstbeträge ausschöpfen

Kosten für Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € je Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung wird gewährt, wenn das zu betreuende Kind zwischen 0 und 14 Jahren alt ist. Zu den Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere die Kosten für:

  • einen Kindergarten-, Krippen- oder Hortplatz,

  • für Tagesmütter oder Ganztagespflegestellen,

  • eine Aufsichtsperson bei der Erledigung der Schulaufgaben oder

  • die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfällt.

Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören generell Aufwendungen für Unterricht (z.B. Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Verpflegungsaufwendungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Kinderbetreuungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn sie auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden und es eine Rechnung gibt. Rechnung und Überweisungsbeleg müssen dem Finanzamt nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollten allerdings für eventuelle Rückfragen des Finanzamts bereitgehalten werden.

 

Hinweis: Überprüfen Sie, ob der Höchstbetrag von 4.000 € pro Kind bereits überschritten wurde. Soweit möglich, können die Höchstbeträge durch verzögerte oder vorgezogene Zahlung im Jahr 2014 bzw. 2015 optimal genutzt werden. Wir beraten Sie dazu gerne!

 

Kindergeld: Erwerbstätigkeit im Auge behalten

Nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums wird Kindergeld nur noch gewährt, wenn das Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn sie die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Davon geht man aus, wenn die Erwerbstätigkeit mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt. Davon ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse sowie geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen.

Hinweis: Viele Kinder gehen in der Ferienzeit bzw. in der vorlesungsfreien Zeit einem Ferienjob nach. Die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden muss beachtet werden, wenn sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium haben. Damit das Kindergeld nicht anteilig verloren geht, darf in höchstens zwei Monaten im Jahr die 20 Stunden-Grenze überschritten werden. Allerdings muss dann darauf geachtet werden, dass diese Grenze im Jahresdurchschnitt wieder eingehalten wird. In den anderen Monaten des Jahres muss daher die Erwerbstätigkeit zeitlich eingeschränkt oder ganz darauf verzichtet werden.

 

Gesundheitsvorsorge / besondere Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich abgezogen werden. Das betrifft vor allem Krankheits- und Kurkosten, Unfallkosten, Kosten für Ehescheidung oder auch in Sterbefällen, soweit die Kosten das Erbvermögen übersteigen. Der Abzug ist aber nur dann möglich, wenn die außergewöhnlichen Belastungen einen bestimmten Betrag – die sog. zumutbare Belastung – übersteigen. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon ab, wie hoch die Einkünfte des Steuerpflichtigen sind, von seinem Familienstand und ob er Kinder hat.

 

Zumutbare Belastung

Gesamtbetrag der Einkünfte in €

bis 15.340

bis 51.130

über 51.130

  1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Grundtabelle ermittelt wird

5 %

6 %

7 %

  1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Splittingtabelle ermittelt wird

4 %

5 %

6 %

  1. bei Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern

2 %

3 %

4 %

  1. bei Steuerpflichtigen mit 3 oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

 

Hinweis: Die Belastungsgrenze führt in vielen Fällen dazu, dass sich unterm Strich – trotz erheblicher Kosten – nur eine geringe Steuerersparnis ergibt. Soweit möglich, sollten daher Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr kumuliert werden. Für den Abzug ist es entscheidend, in welchem Jahr die Zahlung geleistet wurde. So können bspw. die Kosten für eine neue Brille oder von Kontaktlinsen mit denen für Zahnersatz auf ein Jahr konzentriert werden. Aber auch die Belege für die Zahlung der Praxisgebühr oder andere Zuzahlungsquittungen, wie etwa Medikamenten-zuzahlungen, sollten gesammelt werden.

 

Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Am 8. Juli 2014 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht bezüglich der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen statt. Mit einer Entscheidung wird im Herbst 2014 gerechnet. Die Richter haben den Beteiligten am Verfahren, u.a. Vertretern des Bundesfinanzministerium und der Verbände, durchaus kritische Fragen gestellt. Ob die Verschonungsregelungen erhalten bleiben, ob das Gesetz möglichweise komplett ausgehebelt wird oder nur einige Regelungen als verfassungswidrig gelten, ist vollkommen ungewiss.

Es ist aber, sofern es zu Änderungen im Gesetz aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtes kommt, eher mit Änderungen für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit zu rechnen. Möglicherweise könnte dann der Tag des Kabinettsbeschlusses relevant sein.

 

Hinweis: Für die Planung und Durchführung einer möglichen Vermögensübertragung schließt sich damit jetzt möglicherweise das Zeitfenster.

 

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