04 / 2015

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 4/2015

 

1.BFH: Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

2.Vorsicht beim Verkauf von Schmuckstücken etc. über „ebay“ – es droht eine umfangreiche Besteuerung

3.Arbeitszimmer eines Pensionärs

4.Originalrechnung als Voraussetzung für Vorsteuervergütung

5.Schenkungsteuer bei Zahlung für eine Lebensversicherung durch einen Dritten

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1.BFH: Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen

 

zwischen Ehegatten

 

Der VIII. Senat des BFH hat mit Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14 erstmals entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des EStG in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

Der Kläger gewährte seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Klägers mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ im Sinne des Gesetzes seien.

Der BFH bestätigte diese Auffassung: Zwar sei bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (vgl. Urteile des VIII. Senats vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 35/13 und VIII R 44/13, PM Nr. 59/14). Jedoch sei die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von dem Kläger als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig gewesen, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorliege, das gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führe.

Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nach Auffassung des BFH in diesem Fall weder gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht. Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führt hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten eine größere Gleichheit her.

 

2.Vorsicht beim Verkauf von Schmuckstücken etc. über “ebay” – es droht eine umfängliche Besteuerung

 

Die Kernaussage

Das FG Köln hat entschieden, dass eine Hausfrau, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf anbietet, sowohl unternehmerisch als auch gewerblich tätig wird , FG Köln, Urteil v. 27.8.2014 – 7 K 3561/10.

Hintergrund

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.

Für die Annahme solcher Einkünfte hat eine nachhaltige selbstständige Betätigung vorzuliegen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die weder als Ausübung von Land und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 EStG).

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Schmuckhändlerin unternehmerisch und gewerblich tätig war.

 

Die Kernaussagen des FG Köln

Die Klägerin wurde zu Recht als Gewerbetreibende und Unternehmerin behandelt.

Die Handelstätigkeit der Klägerin ist in der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen worden.

Die Klägerin erfüllt mit den dargelegten Umständen alle Voraussetzungen, aus denen sich die Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit ergibt.

“Unternehmerisch” ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen belegen auch die Nachhaltigkeit der Tätigkeit.

 

Anmerkung

Die Tätigkeit der Klägerin wäre nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn sie nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte.

Die Klägerin hat dies zwar pauschal behauptet, konnte es aber nicht schlüssig darlegen.

Sie hat vorgetragen, lediglich ihr geschenkte Schmuckstücke verkauft zu haben.

Mangels Angaben zur Herkunft der Schmuckstücke oder deren Verbleib konnte nicht von Verkäufen von Gegenständen aus eigenem Vermögen ausgegangen werden.

 

3.Arbeitszimmer eines Pensionärs

 

Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten können jedoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten unbegrenzt abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. Steht dem Steuerpflichtigen bei seiner Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von 1.250 € im Jahr begrenzt.

Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch Einkünfte aus einer Pension bei der Feststellung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Ein Steuerpflichtiger war bereits Pensionär und bezog Versorgungsbezüge aus seiner früheren Tätigkeit. Diese machten den Hauptteil seiner Einkünfte aus. Außerdem erzielte er Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus einer selbstständigen Gutachtertätigkeit. Die Gutachtertätigkeit übte er in einem häuslichen Arbeitszimmer aus. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er als Betriebsausgaben in voller Höhe geltend.

Das Finanzamt erkannte nur den Höchstbetrag von 1.250 € als Betriebsausgaben an. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit richte sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen. In die Beurteilung dieser Frage seien sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen. Beziehe man die Ruhestandsbezüge mit ein, sei die Gutachtertätigkeit aufgrund der daraus erzielten geringen Einnahmen nur als Nebentätigkeit einzuordnen.

Das Finanzgericht beurteilte dies jedoch anders und wurde nun vom BFH bestätigt. Bei der Feststellung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sei auf die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen. Daher seien nicht nur die Einkunftsarten, bei denen eine Tätigkeit prägend sei, zu berücksichtigen, sondern auch solche, bei denen die „Nutzenziehung” im Vordergrund stehe, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, seien in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung hingegen nicht mit einzubeziehen. Da im Streitfall die Tätigkeit als Vermieter wegen ihrer Geringfügigkeit hinter die Gutachtertätigkeit zurücktrat, erkannte der BFH daher die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer an.

Auch hinsichtlich der Ermittlung des Flächenschlüssels bekam der Steuerpflichtige vom BFH Recht.Laut BFH sindnur Räume zu berücksichtigen, die Wohnzwecken dienen, also nicht Nebenräume.

 

Hinweis:

Das Urteil des BFH ist zu begrüßen. Wurden bei Ihnen in einem vergleichbaren Fall die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unter Berücksichtigung von Altersbezügen auf den Betrag von 1.250 € gekürzt, so kann man dem Finanzamt mit dem Urteil des BFH entgegentreten. Wir unterstützen Sie gerne hierbei.

Quelle: BFH-Urteil vom 11. November 2014, VIII R 3/12

 

4.Originalrechnung als Voraussetzung für Vorsteuervergütung

Ein Unternehmen hatte die Vergütung von Vorsteuerbeträgen i.H.v. 2,8 Mio. € im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens beantragt. Im Folgejahr reichte es einen zweiten Antrag auf Vorsteuervergütung i.H.v. 272.000 € ein. Mit den Anträgen wurde u.a. eine Rechnungskopie eingereicht.

Das Bundeszentralamt für Steuern versagte die Vorsteuervergütung aus der kopierten Rechnung mangels Vorlage der Originalrechnung. Dagegen erhob das Unternehmen Klage und reichte die Originalrechnung nach. Der beauftragte Rechtsanwalt gab an, dass die Rechnung bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht auffindbar gewesen sei, da alle Unterlagen in mehreren Kartons abgelegt gewesen seien und an ein Treuhandbüro versandt worden waren. Dort wurde sie erst nachträglich gefunden.

Die Klage des Unternehmens wegen der Versagung der Vorsteuervergütung wurde sowohl vom Finanzgericht Köln als auch vom BFH abgewiesen. Begründet wurde dies mit der nicht fristgerechten Vorlage der Originalrechnung. Die verspätete Vorlage der Originalrechnung im Klageverfahren heile dieses Versäumnis nicht.

 

Hinweis:

Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Bereits mit dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen.

Ein Verzicht auf die Originalrechnung kommt sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als auch unter dem des Diskriminierungsverbotes nur in Betracht, wenn das Abhandenkommen der Rechnung vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten ist.

 

Quelle: BFH-Urteil vom 19. November 2014, V R 39/13

 

5.Schenkungsteuer bei Zahlung für eine Lebensversicherung durch einen Dritten

 

Ein Steuerpflichtiger schloss im eigenen Namen einen Rentenversicherungsvertrag ab.Die Prämienzahlungen wurden jeweils von der Tante des Steuerpflichtigen durch Überweisung an die Versicherungsgesellschaft entrichtet. Das Finanzamt beurteilte die monatlichen Zahlungen der Tante als jeweils selbstständige Schenkung an den Neffen und setzte hierfür Schenkungsteuer fest.

Die Klage, mit der der Steuerpflichtige die Bewertung der Geldzuwendungen seiner Tante mit zwei Dritteln der gezahlten Beiträge nach dem (früheren) Bewertungsgesetz begehrte, hatte zunächst Erfolg.

Der BFH war jedoch anderer Meinung: Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten ist eine freigebige Zuwendung und nicht als mittelbare Schenkung eines Rentenversicherungsanspruchs zu beurteilen.

Er führt in der Begründung zu seinem Urteil aus, dass der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt. Dabei sei vom Willen des Zuwendenden auszugehen, d.h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt sein soll. Eine freigebige Zuwendung erfordere eine Vermögensverschiebung zwischen dem Schenker und dem Bedachten, die sich auf die Vermögenssubstanz beziehe.

Der Versicherungsnehmer habe nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lediglich ein Anwartschaftsrecht. Dieses Anwartschaftsrecht ist Vermögen des Versicherungsnehmers. Die Zahlung der geschuldeten Versicherungsprämie durch einen Dritten begünstige den Versicherungsnehmer durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Prämienzahlung.

 

Hinweis:

Mit der monatlichen Zahlung auf das Konto des Versicherers durch einen Dritten wird die vom Versicherungsnehmer geschuldete Versicherungsprämie getilgt. Diese Tilgungsleistung erfüllt alle Merkmale einer freigebigen Zuwendung.

Ohnehin sind mittlerweile noch nicht fällige Lebensversicherungen zwingend mit dem Rückkaufswert anzusetzen.

 

Quelle: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014, II R 26/13

 

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