05 / 2016

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 05 / 2016


1.Achtung: Umsatzsteuerfalle bei einer Fotovoltaikanlage

2.Minderheitsgesellschafter einer GmbH sind u.a. trotz Stimmrechtsbindungsverträgen sozialversicherungspflichtig

3.Können Kosten für einen Straßenausbau als haushaltsnahe Handwerkerleistungen berücksichtigt werden?

4.Muss auch eine Unternehmergesellschaft ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger offenlegen?

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.Achtung: Umsatzsteuerfalle bei einer Fotovoltaikanlage

 

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 11.2.2016 – 5 K 112/15 zur Frage Stellung genommen, bis zu welchem Zeitpunkt die Zuordnung einer Fotovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen erfolgen muss.

Im Urteilsfall hat die Inhaberin eines Friseurgeschäfts in 2012 eine Fotovoltaikanlage errichtet und darüber auch in 2012 eine Rechnung erhalten.

Sie teilte dem FA die Aufnahme einer weiteren unternehmerischen Tätigkeit mit.

Mit der Anlage erzeugte sie neben dem veräußerten Strom auch Strom für private Zwecke.

Den Vorsteuerabzug machte sie jedoch erst im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung für 2012 nach dem 31.5.2013 geltend.

Das FA und das FG sehen in der – in dieser Weise – vorgenommenen Zuordnung zum Unternehmensvermögen eine verspätete Handlung.

Das FA und das FG haben aus diesem Grunde den Vorsteuerabzug abgelehnt.

Die Entscheidung des FG (Rev. ist nicht zugelassen worden) macht deutlich, wie bedeutsam eine zeitnahe Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen ist.

 

 

2.Minderheitsgesellschafter einer GmbH sind u.a. trotz Stimmrechtsbindungsverträgen sozialversicherungspflichtig

 

Die Frage, ob Gesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig sind oder als selbständig einzustufen sind, ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Das Bundessozialgericht hat bereits in 2012 klargestellt, dass es in der GmbH darauf ankommt, wer das Weisungsrecht und nicht, wer die faktische Weisungsmacht hat.

Mit drei aktuellen Urteilen hat das BSG diese Rechtsprechung noch einmal vertiefend präzisiert, wobei der Trend eindeutig zur Sozialversicherungspflicht neigt:

  • Nach der Entscheidung vom 11.11.2015 – B 12 R 2/14 reicht die Übertragung von Stimmrechten nicht aus
  • Nach der Entscheidung vom 11.11.2015 – B 12 KR 10/14 muss ein Vetorecht gesellschaftsrechtlich vereinbart sein
  • Nach der Entscheidung vom 11.11.2015 B 12 KR /13/14 muss ein Stimmrechtsbindungsvertrag gesellschaftsvertraglich vereinbart sein

Das BSG hat mit diesen drei Entscheidungen aufgezeigt, wo die Grenzen für den Gestalter sind.

Für die Praxis bedeuten diese Urteile, dass sämtliche einschlägigen Fallgestaltungen im Hinblick auf diese Entscheidung nochmals intensiv überprüft werden müssen.

 

 

3.Können Kosten für einen Straßenausbau als haushaltsnahe Handwerkerleistungen berücksichtigt werden?

 

Das FG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 24.6.2015 – 7 K 1356/14 zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.

Das FG Nürnberg ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für den Straßenausbau und den Ausbau des Gehwegs als haushaltsnahe Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 3 EStG anzuerkennen sind.

Bedeutsam ist, dass die Finanzbehörden zunächst Revision gegen die Entscheidung eingelegt haben, die zwischenzeitlich jedoch zurückgenommen worden ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzbehörden ihre bisher anderslautende Rechtsauffassung aufgegeben haben.

In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Kosten daher als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

 

 

4.Muss auch eine Unternehmergesellschaft ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger offenlegen?

 

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres dem Bundesanzeiger elektronisch übermitteln.

 

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 3.11.2015 – 28 Wx 12/15 klargestellt, dass die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eine Unterform der GmbH darstellt und keine eigene Rechtsform, die nicht von der Veröffentlichungspflicht betroffen ist.

Diese Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des OLG hinreichend aus § 5a GmbHG.

Aus diesem Grunde müssen auch die Jahresabschlüsse der Unternehmergesellschaft innerhalb der o.a. Frist elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

 

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.