09 / 2016

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 9/2016

  1. Grundsatzentscheidung des BFH zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
  2. Schönheitsreparaturen nach Immobilienkauf sind aktivierungspflichtig
  3. Erholungsbeihilfe: Steuergünstiger Zuschuss zum Arbeitnehmerurlaub
  4. EStG: Kapitalmaßnahmen von China Petroleum & Chemical Corp. und Sinopec Shanghai Petrochemical Company Ltd. (China) sowie Air Liquide S.A. (Frankreich)
  5. Eine harte Entscheidung des BFH: Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Insolvenz des Käufers

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

  1. Grundsatzentscheidung des BFH zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09 mehrere Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden.

In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeteilt werden.

Seit der Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig.

Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt (FA) legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde.

Der BFH hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom

9. Juni 2016 C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417), das auf Vorlage des XI. Senats ergangen ist, entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes – im Gegensatz zu den laufenden Aufwendungen – für die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen; vielmehr kommt es insoweit auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.

Bei der Vorsteueraufteilung ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig – d.h. wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind – eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel.

Ob die Vergleichbarkeit der Flächen im Streitfall gegeben ist, hat das FG zu prüfen, weshalb der BFH die Sache an das FG Düsseldorf zurückverwiesen hat.

Ferner verlangte das FA im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Baumaßnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück, weil auch insoweit nunmehr der Flächenschlüssel gelte.

Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 UStG).

Der BFH ist im Anschluss an das o.g. EuGH-Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG bewirken kann.

Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.

  1. Schönheitsreparaturen nach Immobilienkauf sind aktivierungspflichtig

BFH verneint differenzierte Betrachtungsweise

 

Neben dem eigentlichen Kaufpreis für die Immobilie sind Anschaffungsnebenkosten, wie Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Maklercourtage zu zahlen. Doch je preiswerter das Objekt beim Kauf ist, umso umfangreicher sind in der Regel die noch zu erledigenden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die es zu erbringen gilt, bevor das Gebäude im geplanten Sinne genutzt werden kann. Soll die Immobilie betrieblich oder zur Vermietung und Verpachtung genutzt werden, stellt sich in diesen Fällen immer wieder die Frage, ob die Instandhaltungs- und Modernisierungskosten sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist die sofortige Abziehbarkeit stark eingeschränkt. Denn beträgt die Summe aller Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes –nach Abzug des Grundstückswerts- und sind sie innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb der Immobilie entstanden, so sind die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten vom sofortigen Abzug ausgeschlossen. Es verbleibt nur eine Erhöhung der Gebäudeabschreibung. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Aufwendungen, die jährlich üblicherweise entstehen.

In drei aktuellen Urteilen hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, welche Aufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Die Grundstückseigentümer vertraten den Standpunkt, dass bei den getätigten Aufwendungen zwischen reinen Schönheitsreparaturen und Sanierungsaufwendungen unterschieden werden muss. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter nicht an. Nach Meinung des BFH umfasst der Begriff der Instandsetzung und Modernisierung auch sogenannte Schönheitsreparaturen, wie z.B. die malermäßige Instandsetzung, d.h. das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren.

Bereits 2009 entschieden die Richter, dass Schönheitsreparaturen, die im Zusammenhang mit Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen stehen, nicht getrennt voneinander beurteilt werden können. Malermäßige Instandsetzung wird in der Regel – so wie viele andere Schönheitsreparaturen – nicht jährlich vorgenommen. Aus diesem Grund sind sie auch in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.

Hinweis:

Im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung und der aktuellen Urteile sind in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten nunmehr immer die gesamten Aufwendungen für bauliche Maßnahmen einzubeziehen. Übersteigt innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Gebäudekauf die Nettosumme aller baulichen Maßnahmen die 15-Prozent-Grenze, so unterliegen die Ausgaben der AfA-Regelung und sind nicht als sofort abzugsfähige Kosten im Unternehmen oder bei der Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Werden im Jahr des Immobilienerwerbs und in den beiden folgenden Jahren sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht, erfolgt die Einkommensteuerveranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit können beim Überschreiten der 15-Prozent-Grenze die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre geändert und die bereits als sofort abzugsfähig anerkannten Erhaltungsaufwendungen in anschaffungsnahe Herstellungskosten umqualifiziert werden.

  1. Erholungsbeihilfe: Steuergünstiger Zuschuss zum Arbeitnehmerurlaub

Wollen Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Arbeitnehmer aufbessern, können sie ihnen pauschal be-steuerte Erholungsbeihilfen zahlen. Das Einkommensteuergesetz begünstigt Zahlungen bis zu

€ 156 pro Jahr und Arbeitnehmer. Für Ehe- bzw. Lebenspartner dürfen nochmal maximal 104 € pro Jahr und für jedes Kind € 52 pro Jahr gezahlt werden. Hält der Arbeitgeber diese Grenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen.

Hinweis: Überschreitet der Arbeitgeber die Höchstgrenzen aber nur um einen EURO, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. In diesem Fall entstehen für den Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben.

Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Strandurlaub am Meer, die Wandertour in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist.

Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen, das Geld für Erholungszwecke ausgegeben zu haben. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann beispielsweise die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels vorlegen. So kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen.

  1. EStG: Kapitalmaßnahmen von China Petroleum & Chemical Corp. und Sinopec Shanghai Petrochemical Company Ltd. (China) sowie Air Liquide S.A. (Frankreich)

Bei den Kapitalmaßnahmen von China Petroleum & Chemical Corp. und Sinopec Shanghai Petrochemical Company Ltd. (China) im Juni 2013 sowie Air Liquide S.A. (Frankreich) im Mai 2014 buchten die depotführenden Kreditinstitute für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet. Nach den Feststellungen der von den Finanzbehörden vorgenommenen Prüfungen liegen für alle genannten Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vor. Daher ist für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich.

Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Kundendepot, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert, haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden oder erfolgten – wie z. B. bei Air Liquide – weitere Kapitalmaßnahmen, sind die Anschaffungskosten ausschließlich im Wege der Veranlagung zu korrigieren.

(BMF-Schreiben v. 5.9.2016)

  1. Eine harte Entscheidung des BFH: Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Insolvenz des Käufers

Beim Grundstückskauf führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die GrESt, wie der BFH mit Urteil vom

12. Mai 2016 II R 39/14 entschieden hat.

Im Streitfall hatte eine GmbH 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche erworben, die sie erschließen und in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt weiterverkaufen wollte. Das FA setzte Grunderwerbsteuer fest.

Später geriet der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken. Die GmbH konnte ihre Zahlungs-verpflichtungen nicht erfüllen. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis dahin hatte die GmbH auf den Kaufpreis nur Teilzahlungen geleistet. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Der Insolvenzverwalter beantragte beim FA erfolglos die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Die Klage des Insolvenzverwalters vor dem FG hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung. Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die GrESt nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreis-forderung ist mit ihrem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Beteiligten davon ausgehen, dass der Kaufpreis auch tatsächlich entrichtet wird, ist dieser mit seinem Nennwert als Bemessungsgrundlage der GrESt anzusetzen. Unerheblich ist, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt oder der Verkäufer mit der Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil ausfällt. Dies hat keine Auswirkungen auf die festgesetzte GrESt.

Wie der BFH jetzt klargestellt hat, ist es ebenso, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar wird dann die Kaufpreisforderung uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird. Dies berührt aber weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für dessen Bestimmung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Eine Änderung kommt auch nicht nach § 16 Abs. 3 GrEStG in Betracht. Danach kann zwar die Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids führen, der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers, ist aber keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises.

Der Entscheidung des BFH kommt über den Streitfall hinaus allgemeine Bedeutung zu. So käme eine Minderung der GrESt aufgrund eines Zahlungsausfalls des Käufers z.B. auch dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer Grunderwerbsteuerschuldner ist.

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