5 / 2017

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5/2017

 

  1. Eine Grundsatzrevision zur Frage der personellen Verflechtung bei Nur-Besitz-Gesellschaftern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
  2. Taxing Wages 2017
  3. Mai: Nachweispflicht für einbringungsgeborene Anteile!
  4. Durchsuchungen aufgrund von Steuer-CD´s: Das BVerfG zeigt den Gerichten Grenzen auf
  5. Mittelbare Grundstücksschenkung: Abschreibung nach Kosten des Schenkers

 

 Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf  Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

  1. Eine Grundsatzrevision zur Frage der personellen Verflechtung bei Nur-Besitz-Gesellschaftern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

 Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung vom 7.12.2016 – 9 K 2034/14 eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen.

Nach Auffassung des 9. Senats des FG Köln liegt keine personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Betriebs-GmbH Mehrheitsbeteiligte des Besitz-Unternehmens sind und ihnen die gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis in der Besitz-Gesellschaft übertragen worden ist, sie jedoch nicht von Beschränkungen des § 181 BGB  befreit sind.

Die Entscheidung des 9. Senats des FG Köln befasst sich erstmals mit dieser Frage. Bisher ist diese Problematik weder in der Rechtsprechung des BFH, noch in der Literatur angesprochen worden.

Soweit der BFH im Rahmen der anhängigen Revision (AZ BFH IV R 4/17) folgen sollte, käme es zu einer völlig veränderten Situation, die dann jedoch sicherlich mit einer großzügigen Übergangsregelung zu versehen sein dürfte.

In Gestaltungsfällen sollten die vorstehenden Grundsätze jedoch bereits beachtet werden.

 

  1. Taxing Wages 2017

Bei der Belastung der Arbeitseinkommen durch Steuern und Sozialabgaben gehört Deutschland weiterhin zu den Spitzenreitern. Im OECD-Schnitt lag die Steuer- und Abgabenlast für alleinstehende

Durchschnittsverdiener 2016 bei 36 %, in Deutschland bei 49,4 %. Einzig in Belgien ist die Steuer- und Abgabenlast noch höher.

Die Studie „Taxing Wages“ vergleicht jährlich die Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den OECD-Staaten durch Steuern und Sozialabgaben. Dabei werden verschiedene Haushaltstypen und Einkommensniveaus berücksichtigt.

 

  1. Mai: Nachweispflicht für einbringungsgeborene Anteile!

Bringt ein Steuerpflichtiger einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ein und erhält er hierfür Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft, so kann die aufnehmende Gesellschaft das eingebrachte Vermögen auf Antrag mit den Buchwerten oder einem Zwischenwert ansetzen. So kann vermieden werden, dass der Einbringende stille Reserven aufdecken und versteuern muss.

Werden die Anteile, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Einbringung erhalten hat (sog. einbringungsgeborene Anteile) von diesem innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Veräußerungsgewinn zu versteuern, d.h. es müssen rückwirkend die stillen Reserven aufgedeckt werden. Der Gewinn vermindert sich um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft in die (neue) Kapitalgesellschaft eingebracht hat und diese die Anteile innerhalb von 7 Jahren veräußert.

Durch diese Regelungen soll verhindert werden, dass die teilweise Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in systemwidriger Weise auf nicht privilegiertes Vermögen durch eine zuvor erfolgte Buchwerteinbringung ausgeweitet wird.

Der Steuerpflichtige muss daher jährlich nachweisen, wem die einbringungsgeborenen Anteile zuzurechnen sind, d.h. dass er diese nicht veräußert oder in schädlicher Weise an einen neuen Rechtsträger übertragen hat. Kommt er dieser Nachweispflicht nicht nach, gelten die Anteile als veräußert.

Der Nachweis muss jährlich bis zum 31.05. erbracht werden.

Hinweis: Sollte gegenüber dem Finanzamt ein entsprechender Nachweis in diesem Jahr noch nicht erbracht worden sein, so ist dieser schnellstmöglich nachzuholen, da die Frist Ende des Monates ausläuft. Ein Verstreichenlassen der Frist, kann zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen.

 

  1. Durchsuchungen aufgrund von Steuer-CD´s: Das BVerfG zeigt den Gerichten Grenzen auf

Wie die FAZ vom 28.4.2017, Seite 20 berichtet, hat sich das BVerfG (AZ 2 BvR 2551/12) mit der Frage auseinandergesetzt, wo die Grenzen der Durchsuchungen aufgrund von Steuer-CD´s zu sehen sind.

Das BVerfG hat mehrere Gerichtsentscheidungen für verfassungswidrig erklärt und die Gerichte ermahnt, bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen, das Augenmaß zu wahren.

Eine deutlichere Formulierung konnte das BVerfG wohl nicht wählen.

Im Kern führt das BVerfG aus, dass die Grundrechte eines Bürgers zu wahren sind und die Gerichte dazu aufgefordert, Tatvorwürfe und Beweismittel so zu beschreiben, dass der Betroffene einer Ausuferung entgegen wirken kann.

Wie in dem Artikel ausgeführt wird, kann der Beschluss des BVerfG evtl. als früher Weckruf vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrachtet werden, der kürzlich signalisiert hat, dass die Verwendung von Daten-CD´s möglicherweise nicht uneingeschränkt möglich sei.

 

  1. Mittelbare Grundstücksschenkung: Abschreibung nach Kosten des Schenkers

 Wenn Sie eine Immobilie aus einem Privatvermögen unentgeltlich erwerben (z. B. durch Erbschaft) und anschließend vermieten, bemessen sich die absetzbaren Abschreibungsbeträge für das Objekt nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers.

Hinweis: Absetzbar ist dann das Abschreibungsvolumen, welches vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpft worden ist. Als Abschreibungssatz gilt der Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend wäre, wenn er noch Eigentümer der Immobilie wäre.

Eine Frau aus Niedersachsen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass diese Fortführung der Abschreibung auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen gilt. Sie hatte eine Eigentums-wohnung für € 475.000 gekauft und in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Erwerb € 600.000 von ihren Eltern geschenkt bekommen. An die Schenkung war die Auflage geknüpft, das Geld aus-schließlich zum Erwerb und zur Renovierung der Eigentumswohnung zu verwenden. Sowohl die Tochter als auch das Finanzamt gingen übereinstimmend davon aus, dass der Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Eigentumswohnung war – dass begrifflich also eine mittelbare Grundstücksschenkung vorlag.

Hinsichtlich der vorzunehmenden Abschreibung der Eigentumswohnung in der Einkommensteuer-erklärung der Tochter bestand aber weitaus weniger Einigkeit. Die Abschreibungsbeträge, die sie geltend gemacht hatte, erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Vermietungsein-künften an, weil es davon ausging, dass die Bemessungsgrundlage der Abschreibung um die geschenkten Geldbeträge zu kürzen sei.

Der BFH gestand der Frau jedoch die Abschreibung zu und urteilte, dass die Regelungen zur Fortführung der Abschreibung des Rechtsvorgängers auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen anzuwenden sind. Die Frau durfte ihre Abschreibungen demnach auf die von den Eltern getragenen Anschaffungskosten vornehmen.

 

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