6 / 2019

 Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6 / 2019

  1. Beruflich bedingte Fahrten außerhalb der Kilometerpauschale
  2. Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Urteil vom 4.4.2019 VI R 18/17

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1. Beruflich bedingte Fahrten außerhalb der Kilometerpauschale

Wenn ein Arbeitnehmer für den selben Arbeitgeber an mehreren Tätigkeitsstätten arbeitet, können Kosten für beruflich bedingte Fahrten außerhalb der Kilometerpauschale angesetzt werden. Zunächst ist die erste Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich und damit auch steuerlich eindeutig zu bestimmen.

Das Gesetz bietet insoweit keine eindeutigen Abgrenzungskriterien.

Als erste Tätigkeitsstätte kommen nur ortsfeste Einrichtungen in Betracht. Dies sind Büro und Werkstatt. Räume in einem Kraftfahrzeug, Flugzeug oder Schiff können keine erste Tätigkeitsstätte begründen.

Die ortsfeste Einrichtung muss nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen sein; und das spielt insbesondere bei längeren Einsätzen auf Baustellen oder bei Kunden eine Rolle.

Sofern keine Festlegung durch den Arbeitgeber getroffen wird, nimmt die Finanzverwaltung als erste Tätigkeitsstätte diejenige ortsfeste Einrichtung an, in der der Arbeitnehmer typischerweise für zwei volle Arbeitstage wöchentlich oder mindestens für ein Drittel seiner Arbeitszeit tätig wird.

Nicht bei jedem Arbeitnehmer ist eine erste Tätigkeitsstätte anzunehmen. Dies gilt besonders bei Tätigkeiten auf einem Kraftfahrzeugschiff usw. oder bei häufig wechselnden Einsatzstellen und im Außendienst.

Lässt sich eine erste Tätigkeitsstätte nicht nach diesen Kriterien ermitteln, bestimmt das Gesetz, die der Wohnung am nächsten liegende Tätigkeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte.

Soll der Arbeitnehmer für längere Zeit bei einem Auftraggeber tätig sein, so nimmt das Gesetz dort eine erste Tätigkeitsstätte an, wenn die Abordnung für mehr als 48 Monate getroffen wird.

Wird der Arbeitnehmer nicht an zwei Wochentagen beziehungsweise mit einem Drittel seiner Arbeitszeit an einer Betriebsstätte des Arbeitgebers tätig, so besteht keine erste Tätigkeitsstätte mit der Folge, dass alle Fahrten des Arbeitnehmers zu Dienstfahrten werden.

Ohne gesetzliche Begründung erkennt die Finanzverwaltung ein häusliches Arbeitszimmer nicht als erste Tätigkeitsstätte an. In allen Fällen sind jedoch sehr sorgfältige und vollständige Aufzeichnungen zu führen, damit die Kilometerpauschale reduziert oder vermieden werden kann und die Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten als Dienstreisen dokumentiert werden können.

 

2. Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegen-stände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17
Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können.

Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.