9 / 2019

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 9/2019

  1. Braucht man eine Verfahrensdokumentation: Gerichtsbarkeit kontra BMF
  2. Das Wiederaufleben der Haftung von Anlegern bei verlustbringenden Schiffsfonds
  3. Muss ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein?
  4. Eine immer wieder auffallende Steuerfalle: Vorbehaltsnießbrauch bei Ehegatten
  5. Löst die Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine neue 10-Jahresfrist i.S.d. § 23 EStG aus?

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1. Braucht man eine Verfahrensdokumentation: Gerichtsbarkeit kontra BMF

Das BMF geht in einem noch nicht veröffentlichten BMF-Schreiben vom 11.07.2019, RZ 151, davon aus, dass jeder Unternehmer für alle im Unternehmen verwendeten Datenverarbeitungssysteme eine Verfahrensdokumentation benötigt.

In einer aktuellen Veröffentlichung äußert sich RiFG Dr. Franziska Peters, DB Heft 34/2019, M4, sehr präzise zu dieser Fragestellung.

Ihr Fazit: Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage einer Verfahrensdokumentation.

Die Fokussierung der Finanzbehörden auf diesen formalen Blickwinkel beurteilt sie als rechtswidrig.

Wie sie ausführt, mag es zutreffen, dass eine Verfahrensdokumentation für den Außenprüfer den „Einstieg“ in seine Prüfung erleichtert und sich auf diese Weise die Aufgriffsrisiken reduzieren lassen.

Nur diese Frage nach der Zweckmäßigkeit einer Verfahrensdokumentation ist aber streng von der Frage zu trennen, ob eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht.

 

2. Das Wiederaufleben der Haftung von Anlegern bei verlustbringenden Schiffsfonds

Bei Anlegern von Schiffsfonds kommt es gelegentlich zu einem bösen Erwachen.

Wobei das Wiederaufleben der Haftung objektiv keine Überraschung sein dürfte. Die Haftung ergibt sich aus § 172 (4) des HGB.

Die Schiffsfonds und die vermittelnden Banken haben ihre Anleger jedoch nicht immer über dieses Risiko informiert.

Nun gibt es Licht am Horizont dieser unerfreulichen Situation.

Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil 19 U 143/18 hier für Klarheit gesorgt. Demnach haften ggf. die vermittelnden Banken wegen einer fehlenden Aufklärung der Banken.

Diese Rechtsprechung dürfte auch für andere (geschlossene) Fonds gelten und auch zutreffen, wenn die Vermittlung nicht über die Bank, sondern über Anlageberater erfolgte.

 

3. Muss ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein?

Die Finanzbehörden schaffen für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gerne immer wieder neue Hürden.

In dem Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob eine Flugbegleiterin die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten steuermindernd abziehen kann.

Die Finanzbehörden und auch das Finanzgericht hatten die Rechtsauffassung vertreten, dass der Abzug ausgeschlossen sei, weil der Beruf der Flugbegleiterin kein Arbeitszimmer erfordere.

Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten, BFH v. 3.4.2019 VI R 46/17, BFH-NV 2019, 903. Nach seiner Auffassung ist es unerheblich, ob das Arbeitszimmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sei.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es ausschließlich darauf an, ob das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke verwendet wird.

 

4. Eine immer wieder auftauchende Steuerfalle: Vorbehaltsnießbrauch bei Ehegatten

Der Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken ist ein beliebtes Gestaltungsmittel, um das Vermögen bereits auf die Nachfolgegeneration zu übertragen, dem oder den Vermögensüberträger(n) jedoch die Grundstückserträge weiterhin zu sichern.

Der Vorteil des Vorbehaltsnießbrauchs ist, dass der Vorbehaltsnießbraucher weiterhin das Recht hat, die Abschreibungen für das Gebäude vorzunehmen. Darüber hinaus ist es auch gestaltbar, dass er die von ihm getragenen Kosten für größere Erhaltungsmaßnahmen weiterhin als Werbungskosten abziehen kann.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mietobjekt nur einem Ehegatten gehört, dieser jedoch die Übertragung auf die Abkömmlinge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten der Eheleute vornimmt. Hier wird in der Praxis durch Notare häufig nicht auf das nachfolgende Problem hingewiesen.

Soweit nur ein Ehegatte Eigentümer der auf die Kinder übertragenen Immobilie ist und der Nießbrauch für die Eheleute vorbehalten wird, geht die Berechtigung zum Abzug der Gebäudeabschreibungen zu 50 v.H. verloren.

Die Abschreibungsberechtigung besteht ausschließlich für den früheren Eigentümer = jetzt Quasi-Eigentum lt. BFH.

Der andere Ehepartner hat lediglich einen Zuwendungs-Nießbrauch erhalten, der keine Berechtigung zur Inanspruchnahme von Abschreibungen auslöst.

 

5. Löst die Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine neue 10-Jahresfrist i.S.d. § 23 EStG aus?

Das FG München hat sich in seinem Beschluss vom 14.1.2019 – 15 V 2627/18 rkr. mit der Frage befassen müssen, ob ein aus dem Betriebsvermögen entnommenes Arbeitszimmer eine neue 10-Jahresfrist i.S.d. § 23 EStG auslöst.

Grundsätzlich löst die  Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen, wie auch der BFH bereits bestätigt hat, einen eigenen Fristlauf i.S.d. § 23 EStG aus.

Das FG München ist jedoch in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Teil einer Eigentumswohnung (im Beschlussfall ein Arbeitszimmer im Umfang von 18,04 v.H. der Gesamtfläche der Wohnung) kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.

Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des FG München auch kein eigener Fristlauf ausgelöst worden.

Bedeutsam ist an dieser Stelle, dass der Beschluss des FG München rechtskräftig geworden ist. Hierdurch bestätigen die Finanzbehörden dem Grunde nach die Rechtsauffassung des Gerichts.

 

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