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Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2021

1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24
2. Grundsatzbeschluss des BFH vom 08. Oktober 2020, VIII B 59/20 zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers
3. Keine Schenkungsteuerpflicht beim Managermodell
4. BFH: Die Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein
5. Musterrevision beim BFH: Bestehen gegen die Höhe von Säumniszuschlägen verfassungsrechtlich Bedenken?

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzureichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

2. Grundsatzbeschluss des BFH vom 08. Oktober 2020, VIII B 59/20 zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

Es besteht die Hoffnung, dass aufgrund des o.a. Beschlusses ein lange währender Streit nun beendet ist.
Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt in der Regel nach Auffassung des VIII. Senats des BFH, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt.
Ausnahmsweise kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung jedoch auch auf diese weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken.
Dies ist jedoch nach Auffassung des VIII. Senats des BFH nur dann der Fall, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall „ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen“ besteht.
Es bleibt nun abzuwarten, wie viel Energie die Finanzbehörden in die Ermittlung des inneren Zusammenhangs zwischen beiden Wohnungen investieren wird.

3. Keine Schenkungsteuerpflicht beim Managermodell

§ 7 Abs. 7 ErbStG stellt einen Sondertatbestand der freigebigen Zuwendung dar, wenn ein Mitgesellschafter aus der Gesellschaft (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) ausscheidet und er eine Abfindung unter dem steuerlichen Anteilswert erhält. Danach „gilt“ der durch das Ausscheiden bewirkte Anteilsübergang auf die Gesellschaft oder den Mitgesellschafter als Schenkung, „soweit“ der steuerliche Wert den im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Abfindungsanspruch übersteigt. Abfindungsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters führen so zu einer Steuerpflicht.
In einem Fall vor dem BFH war fraglich, ob § 7 Abs. 7 ErbStG bei Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Pooltreuhänder anfällt. Hier hielten die Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft (GmbH) jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 €. 2004 beschlossen die Gesellschafter die Neufassung eines notariell beurkundeten Poolvertrags, der die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander im Managermodell regelte. Dazu gehörte die Beendigung der Mitgliedschaft bei Vollendung des 63. Lebensjahrs. Der Gesellschafter sollte zu einem näher bestimmten Tag (gekoppelt an die Rechnungslegung) seinen Geschäftsanteil nach einem vorformulierten Vertragsmuster an einen Pooltreuhänder, der durch die Poolversammlung bestimmt wurde, verkaufen und übertragen. Der Pooltreuhänder hatte hierfür auf Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des Geschäftsanteils zu entrichten, die GmbH die bisher aufgelaufenen Gewinnanteile. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestand nicht.
Der Kläger hatte seinen seit 1998 gehaltenen Geschäftsanteil aus Altersgründen gekündigt und nach Maßgabe der vorbeschriebenen Regelungen an den Pooltreuhänder für 50.000 € verkauft und übertragen. Das Finanzamt setzte unter Verweis auf § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG Schenkungsteuer zunächst gegen die GmbH fest. Mit Urteil vom 04.03.2015 (Az. II R 51/13, BFHE 249, 252, BStBl II 2015, 672) hatte der BFH bereits die Steuerschuldnerschaft der GmbH versagt.
Infolgedessen wurde die Schenkungsteuer später gegenüber dem Kläger festgesetzt. Die hiergegen gerichtete erfolgreiche Klage vor dem FG Düsseldorf (Urteil v. 14.4.2017, 4 K 2596/16 Erb) wurde nun vom BFH (Urteil v. 6.5.2020, II R 34/17) bestätigt.
Demnach war die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Pooltreuhänder beim Kläger nicht nach
§ 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

  • Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG seien schon deshalb nicht erfüllt, weil der Geschäftsanteil nicht auf den Kläger übergegangen ist, sondern auf den Pooltreuhänder. Zivilrechtlicher Rechtsinhaber sei der Treuhänder. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 AO sei im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich ebenso wenig anwendbar, wie § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO insgesamt. Für die Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, komme es grundsätzlich auf die Zivilrechtslage und nicht auf das wirtschaftliche Eigentum an. Vorliegend war der Pooltreuhänder zivilrechtlicher Eigentümer geworden.

Hinweis: Das Gericht verneinte auch die Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das Schicksal der Geschäftsanteile der Gesellschafter bei Erreichen der Altersgrenze sei im Poolvertrag geregelt und alle Vermögensverschiebungen beruhten auf vertraglichen Verpflichtungen. Es fehle somit am Willen zur Unentgeltlichkeit.

4. BFH: Die Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können, wie der BFH mit Urteil vom 07.07.2020 – VI R 14/18 entschieden hat.
Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren.
Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren.
Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 € bzw. 20 €.
Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen.
Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44 €-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30%.
Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der BFH an.
Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 €-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

5. Musterrevision beim BFH: Bestehen gegen die Höhe von Säumniszuschlägen verfassungsrechtlich Bedenken?

Das FG Hamburg hat in seinem Urteil vom 1.10.2020 2 K 11/18 entschieden, dass die gegen die Höhe der Zinsen nach § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auf Säumniszuschläge übertragen werden können.
Ein fester typisierender Zinsanteil lässt sich den als Druckmittel eigener Art konzipierten Säumniszuschlägen nach Auffassung des FG nicht verlässlich entnehmen.
Gegen die Entscheidung des FG Hamburg ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VII R 55/20 anhängig ist.

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