6 / 2021

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2021

  1. Geplante Gesetzesänderung zum 01. Juli 2021: Verschärfungen für Share-Deals im Grunderwerb-steuergesetz
  2. Grundsatzentscheidung des BFH zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG
  3. Eine klare Grundsatzentscheidung des BFH gegen die Finanzbehörden: Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer
  4. Spannendes Urteil des FG Köln zugunsten der Vermieter: Sofortige Buchbarkeit von Ferienwohnung entscheidet über Einkünftequalifikation
  5. Dienstwagen und Homeoffice: Was Sie beachten sollten
  6. Steuerliche Vorteile privater und dienstlicher Elektroautos

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Geplante Gesetzesänderung zum 01. Juli 2021: Verschärfungen für Share-Deals im Grunderwerbsteuergesetz

Die Grunderwerbsteuersätze variieren je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5% und sind zu einem erheblichen Kostenfaktor geworden. Unter Einhaltung der vom Gesetzgeber definierten Grenzen und ggf. Fristen ist es jedoch möglich, mit einem Share-Deal grundstückshaltender Gesellschaften legal Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Am 21.4.2021 hat der Bundestag die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet (BT-Drucksache 19/28528). Vorbehaltlich der Verabschiedung im Bundesrat (voraussichtlich am 07.05.2021) sollen die Änderungen bereits zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Folgende wesentliche Verschärfungen sind vorgesehen:

  • Absenkung der 95%-Grenze auf 90% in allen Ergänzungstatbeständen (§ 1 Absätze 2a, 3 und 3a GrEStG; allerdings keine Änderung von § 6a GrEStG)
  • Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre,
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln “innerhalb von 10 Jahren“ in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b neu), Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer ist in diesen Fällen die Kapitalgesellschaft
  • Einfügung einer Sonderregelung für börsengehandelte Wertpapiere (Börsenklausel, § 1 Abs. 2c neu)
  • Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen
  • Aufhebung der betragsmäßigen Begrenzung des Verspätungszuschlags

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung lösen dann bereits unmittelbare oder mittelbare Anteilsveräußerungen grundbesitzender Gesellschaften von 90% an einen Erwerber bzw. die erstmalige Anteilsvereinigung von 90% bei einem Gesellschafter Grunderwerbsteuer aus. Zusätzlich gilt – nun für grundbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen – dass kumulierte Anteilsübergänge von 90% innerhalb von 10 Jahren auf neue Gesellschafter Grunderwerbsteuer auslösen. Erst nach Ablauf der Frist ist es möglich, die übrigen Anteile grunderwerbsteuerfrei an neue Gesellschafter zu verkaufen.

Trotz der Neuregelung kann eine steuerfreie Aufstockung von Beteiligungen mit derzeit über 90% aber weniger als 95% (trotz der bereits überschrittenen 90-%-Schwelle) nicht erfolgen. Hier hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen. Die alte 95%-Schwelle ist somit weiterhin zu überwachen.
Die Änderungen können im Einzelfall unvorhergesehene und schwerwiegende Steuerfolgen haben. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob es vorteilhaft sein kann, Anteilsverkäufe grundbesitzender Personen- oder Kapitalgesellschaften vor dem geplanten Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.7.2021 vorzunehmen. Maßgebend ist der Abschluss des Kaufvertrages.

2. Grundsatzentscheidung des BFH zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG

Mit Urteil vom 22.02.2021 IX R 7/20 hat der BFH zur o.a. Fragestellung eine klare Position eingenommen:

Demnach gelten nun die beiden folgenden Grundsätze:

  1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.
  2. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z.B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.

Auf der Basis dieser Grundsätze hat der BFH das Verfahren an das FG zurückverwiesen und das FG aufgefordert die vorstehenden Ermittlungen durchzuführen.

3. Eine klare Grundsatzentscheidung des BFH gegen die Finanzbehörden: Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer

Mit Urteil vom 29.09.2020 VIII R 17/17 hat der BFH entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim FA angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z. B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt.

Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes hatte.
Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

4. Spannendes Urteil des FG Köln zugunsten der Vermieter: Sofortige Buchbarkeit von Ferienwohnung entscheidet über Einkünftequalifikation

Mit Urteil vom 12.11.2020 (Az. 15 K 2394/19) hat das FG Köln rechtskräftig entschieden, dass zur Abgrenzung, ob die Vermietung von möblierten Wohnungen zur Kurzmiete mit Zusatzleitungen Einkünfte nach § 21 EStG (Vermietung) oder solche nach § 15 EStG (Gewerbebetrieb) darstellt, die sofortige Buchbarkeit ausschlaggebend ist.
Es führt aus, dass weder die Anzahl oder Ausstattung der Ferienwohnungen noch die Werbung dafür zu einem Gewerbebetrieb führen. Gegen einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb sprach im Urteilsfall, dass keine Rezeption vorhanden und die sofortige Buchung von Ferienwohnungen nicht möglich war. Vielmehr musste eine Buchung mindestens zwei Tage im Voraus erfolgen. Laut Gericht stelle diese den entscheidenden Unterschied zu Hotels oder Fremdenpensionen dar. Insofern gilt es zur Vermeidung der Gewerblichkeit diese 2-Tages-Regel zu beachten.
Hinweis: Das Gericht sah in den erbrachten Zusatzleistungen des Klägers kein hotelähnliches Betreuungsniveau. Wichtig sei, dass keine persönlichen Dienstleistungen (z.B. Wäsche-Service), keine Verpflegung (z.B. Frühstück oder Getränkeautomaten) und keine Gemeinschaftsräume
(z.B. Fitness/Wellness) angeboten werden.

Das Urteil ist für Vermieter klassischer Ferienwohnungen, von Boardinghouses und Apartments
aber auch von Gastgebern bei AirBnB und booking.com zu empfehlen.

5. Dienstwagen und Homeoffice: Was Sie beachten sollten

Können Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung muss monatlich pauschal 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn angesetzt werden. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kommen noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte hinzu.

Wer in Zeiten von Corona häufig von zu Hause aus arbeitet bzw. gearbeitet hat, empfindet es als ungerecht, dass in der Lohnabrechnung nach wie vor ein 0,03-%-Vorteil versteuert wird, obwohl weniger Fahrten zum Betrieb anfallen. Es gibt aber eine Möglichkeit, den Nutzungsvorteil nachträg-lich herabzusetzen: Der pauschale 0,03-%-Vorteil basiert auf der Annahme, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an 180 Tagen im Jahr erfolgen. Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt nachweisen, dass er weniger Fahrten vollzogen hat, kann er eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer erreichen, so dass ihm zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet wird.

Um eine Minderung des Nutzungsvorteils zu erreichen, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt darlegen, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (z.B. durch Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen). Zudem muss er glaubhaft machen, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher versteuert hat (z.B. durch Vorlage der Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers).

Hinweis: Wer bei der Nutzungsversteuerung eine reduzierte Anzahl an Fahrten zum Betrieb erklärt, muss diese natürlich auch bei der Entfernungspauschale zugrunde legen, so dass sich der Werbungskostenabzug verringert.

6. Steuerliche Vorteile privater und dienstlicher Elektroautos

Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, hält der Fiskus für Elektroautos mittlerweile viele steuerliche Vergünstigungen bereit. Nutzen Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug als Dienstwagen, müssen sie nur einen reduzierten privaten Nutzungsvorteil versteuern. Seit 2019 wird der geldwerte Vorteil nach der sogenannten 1-%-Methode nur noch aus dem halben statt dem vollen Listenpreis berechnet (somit „0,5-%-Regelung“).

Seit dem 01.01.2020 müssen dienstlich genutzte Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis € 40.000,00 sogar monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Zum 01.07.2020 wurde die Bemessungsgrenze auf € 60.000,00 angehoben. Diese neue Regel gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden.

Für andere Elektrofahrzeuge oder „reine“ Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über € 60.000,00 gilt weiterhin die 0,5-%-Regelung aus dem Jahr 2019. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt die 0,5-%-Regelung hingegen nur, wenn diese eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Es hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer und/oder seine Reichweite beträgt bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km. Erfüllt
es keine dieser Voraussetzungen, so gilt weiterhin der 2018 ausgelaufene Nachteilsausgleich, wonach der Bruttolistenpreis um pauschale Beträge für das Batteriesystem gemindert wird.

Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei (Dienstwagen und private Elektrofahrzeuge). Darüber hinaus gilt für Elektroautos eine Kfz-Steuerbefreiung. Hybridfahrzeuge, die auch einen Verbrennungsmotor haben, können hiervon nicht profitieren.

Der Kauf privater Elektroautos wird über eine Innovationsprämie von bis zu € 9.000,00 (für private Plug-in-Hybride: bis zu € 6.750,00) gefördert. Diese gilt für Elektrofahrzeuge (Neuwagen), die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden, und für Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 04.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 erfolgt ist.

Im Rahmen eines neuen Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau bezuschusst der Bund seit November 2020 auch die Installation privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden (pauschal € 900,00 pro Ladepunkt).

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