11 / 2021

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 11/2021

1. Grundsatzentscheidung des BFH: Kein voller Datenzugriff bei Einnahmen- Überschussrechnern
2. Reform des GwG – Transparenzregister wird zum Vollregister
3. Klarstellung durch den BFH: Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Grundsatzentscheidung des BFH: Kein voller Datenzugriff bei Einnahmen- Überschussrechnern

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 07.06.2021 VIII R 24/18 klargestellt, dass die Finanzämter im Rahmen von Außenprüfungen bei Einnahmen- Überschuss-Rechnern nur auf die digitalen Daten Zugriff nehmen dürfen, die der Aufzeichnungspflicht unterliegen.

Ein darüber hinausgehender Zugriff ist – anders als bei Bilanzierenden – nicht zulässig.

2. Reform des GwG – Transparenzregister wird zum Vollregister

Zusammenfassung:

Der Deutsche Bundestag hat die erwartete Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister beschlossen. Daher müssen ab dem 01.08.2021 alle transparenzregisterpflichtigen Einheiten, die bisher von den Mitteilungsfiktionen profitiert haben, aktiv eine Eintragung vornehmen. Zudem gibt es zusätzliche Eintragungspflichten für ausländische Gesellschaften bei Geschäften mit Grundbesitzbezug.

Wen betrifft es?

Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften. Also alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Unternehmergesellschaft), jede Aktiengesellschaft, jede eingetragene Genossenschaft, aber auch jede offene Handelsgesellschaft, jede Kommanditgesellschaft, jede Partnerschaftsgesellschaft und auch jeder eingetragene bzw. konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine. 

Nicht betroffen ist die weit verbreitete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da diese (noch) keine eingetragene Personengesellschaft ist.

GmbH als Hauptbetroffener?

Besonders betroffen von der Umstellung in ein Vollregister sind die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Grund hierfür ist, dass bei ihnen aufgrund der Pflichteintragungen im Handelsregister zu den Beteiligungsverhältnissen sowie den persönlichen Daten der Geschäftsführer*innen bisher in einer Vielzahl der Fälle keine Meldung zum Transparenzregister notwendig ist.

Eintragungspflicht auch für börsennotierte Aktiengesellschaften

Eintragungen vornehmen müssen ab dem 01.08.2021 erstmals auch börsennotierte Aktiengesell-schaften. Deren Privilegierung beschränkt sich zukünftig darauf, dass die Regelvermutung aus
§ 3 Abs. 2 GwG, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, nicht anwendbar ist.

Erweiterung bei Grundstücksgeschäften in Deutschland durch ausländische Gesellschaften

Bereits jetzt besteht für ausländische Gesellschaften eine Meldepflicht zum Transparenzregister, wenn sie direkt Grundbesitz in Deutschland erwerben. Also unmittelbar als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. In Zukunft besteht auch dann eine Eintragungspflicht, wenn sich eine ausländische Gesellschaft an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in Deutschland beteiligt und dabei eine wirtschaftliche Beteiligung i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG erwirbt.

Erweiterung bzgl. der zu meldenden Staatsangehörigkeiten

Bisher sieht das GwG neben den persönlichen Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Wohnort nur vor, dass die „Staatsangehörigkeit“ der wirtschaftlich Berechtigten anzugeben ist. Aus diesem Grund wurde bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten meist nur eine Staatsangehörigkeit angegeben. In Zukunft müssen nun ausdrücklich alle Staatsangehörigkeiten gemeldet werden.

Wie viele fiktiv wirtschaftlich Berechtigte sind zu melden?

Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann keiner ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen. Rechtlich unklar ist, ob es ausreicht, nur einen von mehreren gesetzlichen Vertretern einzutragen. Diese Frage hat der Gesetzgeber leider nicht geklärt, obwohl dies im Referentenentwurf noch vorgesehen war.
Aktuell stellt sich das Bundesverwaltungsamt als die für das Transparenzregister zuständige Behörde in seinen FAQ auf den Standpunkt, dass alle gesetzlichen Vertreter zu melden sind. Solange keine gefestigte gegenteilige Rechtsprechung vorliegt, sollte man daher vorsichtshalber weiterhin alle gesetzlichen Vertreter melden.

Übergangsregelungen

Für diejenigen, die bisher von der Mitteilungsfiktion aus den genannten öffentlichen Registern profitieren, enthält das GwG Übergangsfristen für die Mitteilungen zum Transparenzregister. Die Übergangsfristen unterscheiden sich dabei je nach Rechtsform der Gesellschaft und enden für Aktiengesellschaften (deutsche und europäische) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31.03.2022, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH & UG), Genossenschaften und Partnerschaften am 30.06.2022 und für alle anderen am 31.12.2022.

Zudem schließt sich an diese Übergangsfristen bzgl. der Eintragungspflicht noch eine einjährige Übergangsfrist an, innerhalb der Verstöße gegen die Meldepflicht nicht als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden.

Sinnvollerweise ist zudem die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten ausgesetzt. Allerdings gilt dies nur für die Fälle, in denen der Meldepflichtige bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert hat. Dies führt aber dazu, dass derjenige, der eine Unstimmigkeit feststellt, überprüfen müsste, ob sich die Angaben aus den öffentlichen Registern ergeben. Insofern dürfte es für ihn einfacher und sicherer sein, eine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben.

Empfehlungen für die Praxis

Bei allen transparenzregisterpflichtigen Einheiten, die sich aktuell auf die Mitteilungsfiktion berufen, ist nun klar, dass dieses Privileg mit Ablauf der dargestellten Übergangsfristen endet. Da sich die Eintragung ohnehin nicht vermeiden lässt, ist zu empfehlen, diesen Punkt abzuhaken und die Eintragung zeitnah vorzunehmen.

Zudem sollten alle, die bereits aktiv die wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister gemeldet haben, ihre Mitteilung zum Transparenzregister zumindest darauf überprüfen, ob einer der gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten mehr als eine Staatsbürgerschaft hat.
Diese Überprüfung sollte auch unmittelbar erfolgen, da die Übergangsregelungen wie dargestellt nur für die Gesellschaften gelten, die bisher von der Eintragungsfiktion profitiert haben.
War dies nicht der Fall, muss streng genommen die Meldung weiterer Staatsangehörigkeiten unverzüglich nach den 01.08.2021 erfolgen. Andernfalls drohen den für die Meldung verantwortlichen Geschäftsführern Bußgelder.

„Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 / 1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten.“ (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

3. Klarstellung durch den BFH: Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer – das hat der BFH mit Urteil vom 06.05.2021 – II R 1/19 bestätigt.
Seine Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.
Auslöser des Streits war das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Im Urteilsfall trat der Erbfall für die Klägerin am 28.09.2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deswegen vertrat die Klägerin die Auffassung, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig. Der BFH sah dies anders.

Da das BVerfG festgelegt hatte, das bisherige Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden
Bestimmungen rechtmäßig gewesen.

Der Gesetzgeber habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hätten sich die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen – wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offen lassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Sie spielten im Streitfall keine Rolle.

 

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