02 / 2022

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 02/2022

1. Eine neue böse Steuerfalle des BFH: Ist die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EstG ggf. auch ohne Antrag verbraucht?
2. Nach dem 1., 2. Und 3. Corona-Steuerhilfegesetz soll nunmehr ein weiteres Corona-Steuerhilfegesetz folgen
3. Grundsteuerreform
4. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken zum Zinssatz 5,5 % zur Ermittlung des Jahreswerts eines Nutzungsvorteils aus einem zinslosen Darlehen

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Eine neue böse Steuerfalle des BFH: Ist die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EstG ggf. auch ohne Antrag verbraucht?

Der BFH hat mit seinem Urteil v. 28.9.2021 VIII R 2/19 eine böse Steuerfalle eröffnet.

Die 3 Kernaussagen seiner Entscheidung lauten:

1. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.

2. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.

3. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.

Die Entscheidung des VIII. Senats macht deutlich, wie bedeutsame eine sorgfältige Prüfung der ergehenden Steuerbescheide ist.

2. Nach dem 1., 2. Und 3. Corona-Steuerhilfegesetz soll nunmehr ein weiteres Corona-Steuerhilfegesetz folgen

Das BMF hat auf seiner Homepage einen entsprechenden Referenten-Entwurf veröffentlicht, den das Bundeskabinett fast unverändert als Regierungs-Entwurf beschlossen hat.
 
Hier die 8 Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

(1) Für bestimmte Einrichtungen werden die steuerfreien Leistungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt
 
(2) Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 30.6.2022 verlängert, § 3 Nr. 28a EStG
 
(3) Die Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert
 
(4) Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird auch bei Anschaffungen in 2022 gewährt
 
(5) Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert
 
(6) Die Investitionsfristen i.S.d. § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert
 
(7) Reinvestitionsfristen i.S.d. § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert
 
(8) Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 wird um weitere 3 Monate verlängert

3. Grundsteuerreform

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Grundstücksbewertung als verfassungswidrig beurteilt hat, sind Neubewertungen erforderlich. Hierüber sind Sie sicherlich aus der Tagespresse informiert.
Für jede Immobilie ist eine entsprechende Erklärung auf den 01.01.2022 vorzubereiten.
Diese Erklärungen sind in dem Zeitraum 01.07. – 30.09.2022 einzureichen. Die Einreichung ist nur auf elektronischem Weg zulässig.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und Übermittlung der Erklärung. Bitte prüfen Sie schon jetzt, ob Sie über aktuelle Unterlagen Ihrer Immobilie(n) verfügen. Dazu gehören insbesondere:

  • Grundbuchauszug
  • Angaben zu den Flächen der einzelnen Geschosse
  • Im Vermietungsfall vereinbarter Mietzins am 01.01.2022 für jede Wohnung/ Gewerbeeinheit
  • Flächenberechnung für jede Wohnung/Gewerbeeinheit
  • Wertmindernde Umstände

Den aktuellen Wert für das unbebaute Grundstück können wir ermitteln. Die darüber hinaus gehenden Angaben werden wir zur gegebenen Zeit mit Ihnen abstimmen. Intern planen wir, die entsprechenden Arbeiten bei Frau Dipl.-Kfm. Pillen-Hoof zu konzentrieren.

4. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken zum Zinssatz 5,5 % zur Ermittlung des Jahreswerts eines Nutzungsvorteils aus einem zinslosen Darlehen

Für die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital ist nach § 15 Abs. 1 BewG regelmäßig ein gesetzlicher Zinssatz 5,5 % anzusetzen.

In Anbetracht der langjährigen Niedrigzinsphase, der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes nach § 233a AO sowie der möglichen verfassungswidrigen Höhe der Säumniszuschläge war fraglich, ob der Zinssatz von 5,5% nach § 15 Abs. 1 BewG noch gerechtfertigt und zeitgemäß ist.

Das FG Düsseldorf hat in seinem aktuellen Urteil vom 26.1.2022 (4 K 272/21 Erb) die An-wendung des Zinssatzes von 5,5 % zur Ermittlung des Jahreswertes eines Nutzungsvorteils bestätigt. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

Im Urteilsfall war strittig, wie eine unentgeltliche, unbefristete und unbesicherte Darlehensgewährung von 110.000 Euro unter Freunden zu bewerten sei. Der Kläger begehrte auf den marktüblichen Zinssatz von 0,5% abzustellen.

Nach dem FG Düsseldorf sei (anders als bei der Verzinsung nach § 233a AO) nicht auf die potenziell am Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen und Refinanzierungskosten abzustellen. Vielmehr sei zu fragen, welchen Konditionen der Kläger für ein Darlehen unter fremden Dritten hätte aufbringen müssen. Im Urteilsfall war von der gesetzlichen Vermutung von 5,5% auszugehen. Der Wert der Schenkung war mit 110.000 Euro / 18,6 = (begrenzter) Jahreswert = 5.914 Euro * Faktor 9,3 = 55.000 Euro zu bewerten. Damit war der schenkungsteuerliche Freibetrag von 20.000 Euro überstiegen.

Hinweis:

Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, den Zinssatz von 5,5% dadurch zu widerlegen, dass vergleichbare Finanzierungen zu einem niedrigeren Zinssatz hätten erhalten werden können. Dies gelang dem Kläger im Urteilsfall nicht.

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Wir haben in der Vergangenheit mehrfach bei Nachlassgestaltungen unter Nießbrauchsvorbehalt die Abzinsung der Barschenkung mit 5,5% Jahreszinsen durchgesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf folgt auch dieser Linie. Die zugelassene Revision könnte insoweit zu einer Änderung führen.

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.