04 / 2022

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 04/2022

1. Gesetzgebung / Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld (Bundesrat)

2. Einstellung in Gewinnrücklage ist noch kein Kapitalertrag

3. Zweitwohnungssteuer für zweite Wohnung am Arbeitsort gesondert als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar.

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1. Gesetzgebung / Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld (Bundesrat)

Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30.06.2022 fort:

Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Daneben wurde auch die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31.12.2022 beschlossen.

Der Beschluss sieht u. a. vor:

  1. Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.
  2. Bis zum 30.06.2022 gelten auch die so genannten Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
  3. Der ursprüngliche Fraktionsentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergänzt. Weitere Änderungen betreffen die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31.12.2022.

 

2. Einstellung in Gewinnrücklage ist noch kein Kapitalertrag

Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung beschließen, dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden.
Dieser Fall der sogenannten gespaltenen Gewinnverwendung hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.

Konkret war durch das Gericht zu klären, ob ein Gewinn bereits bei Einstellung in die gesellschafter-bezogene Rücklage steuerlich zugeflossen ist, so dass er als Kapitalertrag versteuert werden muss. Im zugrundeliegenden Fall hatte das Finanzamt einen in die Rücklage eingestellten Gewinn eines beherrschenden Gesellschafters als Kapitalertrag besteuert und erklärt, dass dieser aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit über den Gewinn verfügen könne.

Der BFH lehnte einen Steuerzugriff jedoch ab und urteilte, dass durch die Einstellung in die personenbezogene Gewinnrücklage noch keine Kapitaleinkünfte angefallen seien. Gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn sie -wie im Urteilsfall- nach der Satzung der GmbH möglich sind und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

Dieser Beschluss muss grundsätzlich auch steuerlich anerkannt werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, dass der Kläger ein beherrschender Gesellschafter war. Es war vorliegend noch kein konkreter, auszahlbarer Gewinnanspruch entstanden.

Der Anspruch entsteht vielmehr erst durch einen erneuten Gewinnverwendungsbeschluss, der die Ausschüttung des Gewinns vorsieht. Da ein solcher Beschluss noch nicht gefasst worden war, hatte der Kläger keine Forderung erlangt, die er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit hätte realisieren können.

 

3. Zweitwohnungssteuer für zweite Wohnung am Arbeitsort gesondert als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

Im Streitfall unterhielt die ledige Klägerin in München (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) eine Wohnung im Rahmen der (unstreitig vorliegenden) doppelten Haushaltsführung. Für diese Wohnung musste sie Zweitwohnungssteuer zahlen. Nach Ansicht des FG München gehört die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten iSd § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag von 1.000,00 EUR monatlich Als Werbungskosten abziehbar.

Das FG widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der der monatliche Höchst-betrag von 1.000,00 EUR auch die Zweitwohnungssteuer umfasst (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl. I 2020, 1228 Beck Verw 497025 Rn. 108).

(FG München, Urt. v. 26.11.2021 – 8 K 2143/21, Rev. Eingelegt, Az. BFH: VI R 30/21, BeckRS 2021, 41756 und demnächst in DStRE)

 

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