05 / 2022

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 05/2022

1. Möglicherweise eine Grundsatzrevision beim BFH zur Frage, ob die Veräußerung von mehr als 3 Objekten durch eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft die erweiterte Kürzung verhindert

2. Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

3. Erhöhung des steuerfreien Bonus auf 4.500 € für alle Einrichtungen i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 12 des Infektionsschutzgesetzes

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Möglicherweise eine Grundsatzrevision beim BFH zur Frage, ob die Veräußerung von mehr als 3 Objekten durch eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft die erweiterte Kürzung verhindert

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil vom 18.1.2022 8 K 8008/21 mit der vorstehenden Fragestellung befasst.

Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Veräußerung von mehr als 3 Objekten eine widerlegbare Indizwirkung für eine bestehende Veräußerungsabsicht darstellt, die die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 1 S.2 GewStG) verhindert.

Das Urteil des Finanzgerichts ist vorläufig nicht rechtskräftig. Es wäre zu begrüßen, wenn gegen die Entscheidung eine Revision eingelegt würde.

2. Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 27.10.2021 (14 K 239/18) entschieden, dass die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer bei diesen zu Arbeitslohn führt, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind. Selbst dann, wenn die Erstattungen wegen Fehlens kostenloser Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolge die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer.

Laut FG bewirkten die Zahlungen im Ergebnis objektiv eine Bereicherung der begünstigten Arbeitnehmer. Sie seien auch durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst, weil sie den Arbeitnehmern als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zugeflossen seien.

PRAXISTIPP: Da die Entscheidung rechtskräftig ist und das FG sich an den Leitlinien der BFH-Rechtsprechung (im Einzelnen Schmidt/Krüger, EstG, § 19 Rz. 45) orientiert hat, sollte die Beratungspraxis in Fällen der Erstattung von Parkgebühren von einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung ausgehen. Bei Unklarheiten ist zur Vermeidung von Haftungsfällen eine Anrufungsankunft (§ 42e EstG) anzuraten.

3. Erhöhung des steuerfreien Bonus auf 4.500 € für alle Einrichtungen i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 12 des Infektionsschutzgesetzes

Durch die gesetzliche Änderung ist der Höchstbetrag für steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 11b EStG von 3.000 € auf 4.500 € erhöht worden.
Begünstigt sind z.B. Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt