06 / 2022

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 06/2022

1. Eine erfreuliche, stark einschränkende Nachricht durch das BSG zur Künstlersozialabgabe

2. Grundsatzbeschluss des BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen

3. Eine deutliche Klarstellung durch die Finanzbehörden zur Frage, ob eine Vertragsarztzulassung eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Eine erfreuliche, stark einschränkende Nachricht durch das BSG zur Künstlersozialabgabe

Das BSG hat mit Urteil vom 1..2022, B 3 KS 3/21 eine deutliche Klarstellung getroffen. Demnach liegt nur dann eine Abgabepflicht vor, wenn nicht nur gelegentlich derartige Aufträge erteilt werden. Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt einen Webdesigner damit beauftragt für ihn eine Internetseite zu erstellen.
Nach der Entscheidung des BSG entsteht in diesem Fall keine Abgabepflicht.

2. Grundsatzbeschluss des BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen

Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 23.03.2022 – III R 14/21 zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.

Nach dieser Vorschrift werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinen ist. Sie selbst hat keinen Direktvertrieb, sondern verkauft ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz. In den Streitjahren mietete die Klägerin wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Sie zog die Kosten hierfür von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor.

Das Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Auffassung, dass der gewerbliche Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsse.

Das FG entschied hingegen, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht komme.

Der BFH bestätigte das Urteil.

Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung setze voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden.

Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.

Auf dieser Grundlage ist das FG nach Ansicht des III. Senats des BFH ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstand und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.

3. Eine deutliche Klarstellung durch die Finanzbehörden zur Frage, ob eine Vertragsarztzulassung eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt

Im Rahmen der Einbringung von Arztpraxen bzw. BAG´s in eine MVZ-GmbH sind in der Vergangenheit in der Literatur unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten worden.
 
Nach einer Rechtsauffassung stellt die Vertragsarztzulassung keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, so dass sie im Rahmen einer Einbringung nach § 20 UmwStG nicht mit in die GmbH eingebracht werden muss.
  
Nun haben die Finanzbehörden in Form einer Weisung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen hierzu Stellung bezogen, LfSt Niedersachsen vom 21.02.2022 S 2134a-6-St 222/St 221.
 
Demnach stellt die Vertragsarztzulassung grundsätzlich eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.
 
Wird die Vertragsarztzulassung demnach nicht mit in die MVZ-GmbH eingebracht, ist nach dieser Rechtsauffassung § 20 UmwStG nicht anwendbar.
 

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