Aufbewahrungsfristen

(§ 147 Abs. 3 AO)

10 Jahre:

Bilanzen und Inventare, empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4 a AO.

 
6 Jahre:
 
Sonstige Unterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO.
 
(§ 14 b Abs. 1 Satz 1 UStG)
 
10 Jahre
 
Für Rechnungen, die ein Unternehmer gestellt oder erhalten hat.
 
(§ 14 b Abs. 1 S. 5 UStG)
 
Der Leistungsempfänger hat in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Rechnungen über Werklieferungen oder sonstige Dienstleistungen an einem Grundstück eine Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren, soweit er nicht Unternehmer ist oder Unternehmer ist, die Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.
 
(§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 2 UStG, )
 
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen diese Pflichten können mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR, solche gegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 UStG mit einem Bußgeld von 500 EUR geahndet werden