Geldwäsche

Geldwäschegesetz (GwG) in BGBl 1993 I S. 1770, zuletzt geändert am 4.5.1998 (BGBl 1998 I S. 845)

 
(§ 2 GwG)
 
Identifizierungspflicht ab 10.000 EUR.
 
Finanzverwaltungsgesetz
 
(§§ 12 ff. FVG)
 
Zur Überwachung grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs und zur Verhinderung und Verfolgung der G. (§ 261 StGB) haben auf Verlangen der Zollbehörden (ggf. auch der Bundesgrenzschutzbehörden) Personen, die Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel (Schecks, Wechsel, Edelsteine, Edelmetalle) im Wert von mindestens 10.000 EUR in das Zollgebiet der EU einführen oder aus diesem Gebiet ausführen, nach Art, Wert und Zahl anzuzeigen. Ggf. können das Geld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des 3. Werktages sichergestellt und in zollamtliche Verwahrung genommen werden.