Kinder

Kinder 1. (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG; DA-FamEStG Nr. 63.3.1 Abs. 3) K. die das 18. aber nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Unschädlich ist ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 8 SGB IV, wenn das monatliche durchschnittliche Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR während der gesamten Zeit der Beschäftigung nicht übersteigt (DA-FamEStG Nr. 63.3.1 Abs. 2).BFH vom 19.6.2008. Nötig ist eine Anmeldung bei der Arbeitsagentur, die alle 3 Monate wiederholt werden muss. (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) Für ein Kind, das noch nicht das 25 Lebensjahr Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld_ oder ein Kinderfreibetrag_ gewährt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes usw. befindet. (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 7 EStG) Ein Kind i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG wird nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr ab 2010 als 8.004 EUR im Kj. hat. Für jeden Kalendermonat, an dem diese Voraussetzungen an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag um 1/12. (R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR) Bezüge i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Zu diesen Bezügen gehören Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mit Ausnahme des an Kinder wegen der Geburt eines Kindes gezahlten Elterngeldes in Höhe des Mindestbetrages von 300 EUR (§ 2 Abs. 5 BEEG bzw. 150 EUR § 6 Satz 2 BEEG). S. aber nunmehr BMF in BStBl 2011 II S. 382. Auch der Mindestbetrag fällt unter die zu berücksichtigenden Einnahmen. Diese Regelung hat rückwirkende Geltung für alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen. (R 32.10 Abs. 4 EStR) Abzuziehen ist eine Kostenpauschale von 180 EUR im Kj. 2. Behinderte Kinder (R 32.9 Abs. 3 EStR) Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes nicht 7.680 EUR, so ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (BMF in BStBl 2010 I S. 1346) Menschen (Kinder) sind behindert, wenn ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauert (BMF a.a.O. Abschn. I). Ursächlichkeit für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt kann angenommen werden, wenn bei einem Kind der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung ist eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach § 76 Abs. oder 2 SGB IX erfüllt sind oder ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben. Ist das Kind dazu nicht in der Lage, ist Ursächlichkeit der Behinderung gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und keine besonderen Umstände hinzutreten, die eine Tätigkeit am Arbeitsmarkt ausschließen (BMF a.a.O. Abschn. II). Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Behinderung zusammenhängen, z.B. Aufwendungen für die gewöhnlichen täglich wiederkehrenden Verrichtungen des Lebens. Der Mehrbedarf richtet sich grundsätzlich nach den Pauschbeträgen für Behinderte_ (§ 33 b Abs. 3 EStG). Daneben kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden, z.B. ergänzende Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich sind. Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 EUR (BMF a.a.O. Abschn. V a).