Zinsen

Zinsen (§ 233 a AO) Der Zinslauf für Steuernachforderungen und Steuererstattungen beginnt nach Ablauf von 15 Monaten (Land- und Forstwirtschaft: 21 Monate) seit dem Ende des Entstehungsjahres der Steuer. (§ 238 AO) Höhe der Zinsen: 0,5 % für jeden vollen Monat. Der zu verzinsende Betrag wird bei jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet. Stundungszinsen Verzicht auf Stundungszinsen ist auszusprechen, wenn der Schuldner die Steuer mindestens 1 Monat vor Ablauf der Stundung bezahlt (AEAO Nr. 1 zu § 234). (§ 239 Abs. 2 AO) Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 EUR betragen