02 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2013

 

1.        Steuerpflicht von Erstattungszinsen

2.        Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten

3.        Altverluste aus Wertpapiergeschäften nur noch 2013 verrechenbar

4.        Steuererklärungen 2012

5.        Umstellung Zahlungsverkehr auf SEPA

6.        Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

7.        Leistungen für das Unternehmen oder nicht?

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1.     Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Im Jahr 2010 hatte der BFH entschieden, dass vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, jedenfalls dann nicht, wenn die Steuer nicht abziehbar ist. Dies gilt z.B. für die Zinsen auf die Einkommensteuer.

Der Gesetzgeber hat damals zügig reagiert. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde eine explizite Norm geschaffen, wonach Einkommensteuerzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind und der Einkommensteuer unterliegen. Danach soll es auch rückwirkend bei der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung bleiben.

Im Körperschaftsteuergesetz wurde eine solche Gesetzesänderung aber nicht vorgenommen. Sind Nachzahlungszinsen auf die Gewerbe- und Körperschaftsteuer nun nicht steuerlich zu erfassen? Das Finanzgericht Düsseldorf meint doch, d.h. diese Zinsen sind weiterhin bei GmbH und AG zu erfassen, Nachzahlungszinsen dagegen nicht abzugsfähig. Die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH als unzulässig verworfen. Nun hat die Gesellschaft Verfassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist das Verfahren weiterhin offen.

 

Hinweis:

Aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, d.h. gegen die entsprechenden Bescheide kann Einspruch eingelegt werden und ein Ruhen beantragt werden bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Eine Aussetzung der Vollziehung, d.h. das Nichtzahlen der Steuer, soweit es auf die strittigen Beträge entfällt, gewährt die Finanzverwaltung jedoch nicht.

 

Quelle: OFD-Münster, Kurzinfo KSt vom 14. November 2012

 

 

2.     Begrenzung der 1 %- Regelung auf die Gesamtkosten

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hatte den in seinem Eigentum stehenden Pkw  zu einem Mietzins von monatlich rund 2.500 € zuzüglich der Umsatzsteuer an die Gesellschaft vermietet. Das Fahrzeug hatte er für rund 105.000 € erworben. Sämtliche laufende Aufwendung für das Fahrzeug hatte der Gesellschafter zu tragen. Diese beliefen sich in den Jahren auf 3.300 € bis 4.700 €. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt. In der Einnahmen-Überschussrechnung für die Streitjahre erfasste die Gesellschaft das entrichtete Mietentgelt in vollem Umfange als Betriebsausgabe und setzte korrespondierend das Mietentgelt in der Sonderbilanz als Sonderbetriebseinnahme beim Gesellschafter in derselben Höhe an. Als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigte der Gesellschafter die von ihm getragenen laufenden Pkw-Kosten. Die private Nutzung des PKW erfasste der Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahme. Ihren Wert ermittelte er zuerst nach der 1 % Regelung. Der steuerliche Wert betrug danach zwar jährlich ca. 12.500 €, aufgrund der Kostendeckelungsregelung setzte er seine private Pkw Nutzung jedoch nur in Höhe der tatsächlich getragenen Aufwendungen an.

Aufgrund einer Außenprüfung verneinte das Finanzamt die Begrenzung der Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten. Es hielt die Kostendeckelung hier für nicht anwendbar. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Gesellschafter Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes.

Nach Meinung des BFH hat der Gesellschafter zu Unrecht als Entnahmewert abweichend von der 1 %- Regelung die tatsächlichen Kosten angesetzt. Die private Nutzungsentnahme für den Pkw und deren Wert beträfen nur die Gewinnermittlung der Sozietät und nicht die Sondergewinnermittlung des Gesellschafters. Es fehle insoweit an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung, wonach der Wert für die Nutzungsentnahme auf die Höhe der Fahrzeugkosten gedeckelt werde. In seiner Urteilsbegründung hat der BFH festgestellt, dass der Steuerpflichtige die vorgenannte Regelung durch Führung eines Fahrtenbuches hätte vermeiden können.

 

Hinweis:

Vermietet ein Gesellschafter seinen Pkw an seine Personengesellschaft und nutzt er den Pkw anschließend zu betrieblichen und privaten Zwecken, so ist bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung im Rahmen der 1 %- Regelung der Entnahmewert begrenzt auf die Fahrzeugkosten, die die Personengesellschaft tatsächlich getragen hat. Dies umfasst in der Regel nur die Mietaufwendungen. Führt die Anwendung der 1 %-Regelung bei solchen Sachverhalten zu einer steuerlichen Härte, so besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die private Kfz-Nutzung mit einer Ermittlung durch ein Fahrtenbuch zu mindern.

Im Ergebnis scheidet damit eine Kostendeckelung in Anmietungsfällen bei Personengesellschaften aus, wenn die Jahresmiete höher ist als 12 % des Bruttolistenpreises.

 

Quelle: BFH-Urteil vom 18. September 2012, VIII R 28/10, BFH/NV 2013 S. 299

 

3.     Altverluste aus Wertpapiergeschäften nur noch 2013 verrechenbar

Spekulationsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum 31. Dezember 2008 erzielt wurden (Altverluste), sind nur noch bis zum 31. Dezember 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar. Eine Verrechnung dieser Altverluste kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt bei einem Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Um die Verlustverrechnung durchführen zu können, muss der Steuerpflichtige seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung von seiner Bank vorlegen, aus der sich die dem Steuerabzug unterliegenden Veräußerungsgewinne ergeben. Ab dem Kalenderjahr 2014 können die Altverluste nur noch mit Gewinnen aus Spekulationseinkünften verrechnet werden. Dies umfasst die Veräußerungsgewinne von Wirtschaftsgütern innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, die die jährliche Freigrenze von 600 € überschritten haben. Daneben gehören zu den Spekulationseinkünften auch die Veräußerungsgeschäfte von nicht selbstgenutzten Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Eine Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften aus Zinsen und Dividenden ist dann nicht mehr möglich.

Besitzt ein Steuerpflichtiger noch Altverlustvorträge aus Spekulationsgeschäften, die noch aus dem Jahre 2008 herrühren, so besteht die Möglichkeit, durch den Verkauf von Wertpapieren bis zum 31.12.2013 steuerbare Veräußerungsgewinne zu realisieren, die man mit den Altverlusten verrechnen kann. Bei den Altverlusten besteht ein steuerlicher Vorteil darin, dass bei diesen Verlusten keine Aufteilung vorzunehmen ist, in Verluste aus Aktienverkäufen sowie Verluste aus den übrigen Kapitaleinnahmen, so dass Altverluste auch mit den laufenden Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können.  

 

Hinweis:

Falls Sie noch Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften haben, so sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Sie bestehen, um diese Verluste steuerlich nutzen zu können.

 

Quelle: Bankenverband, Pressemitteilung vom 10. Januar 2013, www.bankenverband.de

   

4.     Steuererklärungen 2012

Grundsätzlich gilt für die Steuererklärungen des Jahres 2012 der 31. Mai 2013 als letzter Abgabetermin. Wir haben als Steuerberater für Ihre Erklärungen grundsätzlich einen Aufschub bis zum Jahresende 2013, falls nicht das Finanzamt Erklärungen ausdrücklich vorher anfordert.

Die Finanzverwaltung NRW erwartet jedoch im Rahmen eines sogenannten Kontingentierungsverfahrens, dass bis Ende September rund 40 % der Erklärungen eingereicht werden. Bitte helfen Sie mit, diese Quote zu erreichen und reichen Sie uns Ihre Steuerunterlagen rechtzeitig ein.

 

5.      Umstellung Zahlungsverkehr auf SEPA

Ab 1. Februar 2014 muss der gesamte Zahlungsverkehr auf das SEPA-Format umgestellt sein. Es ist also an der Zeit, mit den Vorbereitungen zu beginnen. Die UniCredit Bank AG gibt dazu Hinweise, die wir Ihnen nachfolgend mitteilen: 
 

 

Organisatorische Umstellungen, die Sie jetzt angehen sollten

 

Erledigt?

 

Geben Sie auf Ihren Rechnungen schon jetzt IBAN und BIG an; diese finden Sie z. B. auf Ihrem Kontoauszug.

 

 

 

Fragen Sie Ihre Zahlungsempfanger/-pflichtigen nach deren IBAN und BIG. Wenn Sie sofort alle Ihre Zahlungen umstellen möchten, dann stehen Ihnen verschiedene Dienstleister zur Verfügung, die die Konvertierung für Sie übernehmen.

 

 

 

Verwenden Sie IBAN und BIG ab sofort im Inlandszahlungsverkehr und für Ihre EU-Über­weisungen in Euro anstatt Kontonummer und Bankleitzahl. Sofern Sie eine Zahlungsverkehrssoftware der HVB verwenden, können Sie sofort SEPA-Überweisungen tätigen.

 

 

 

Verwenden Sie nur noch den neuen SEPA-Überweisungs- und -Zahlscheinvordruck. Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie unter http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/dk/zah-lungsverkehr/konventioneller-zahlungsverkehr/vordrucke.html

 

 

 

Prüfen Sie Ihre Zahlungsverkehrssoftware und Finanzbuchhaltung auf SEPA-Fähigkeit und sprechen Sie Ihren Softwarehersteller auf SEPA-Fähigkeit an.

 

 

 

Prüfen Sie Ihre EDV-Programme auf SEPA-Fähigkeit und planen Sie frühzeitig die Umstellung in Ihrem Unternehmen.

 

 

 

Schließen Sie eine neue Inkassovereinbarung mit der UniCredit Bank AG ab, um bei Ihren Kunden SEPA-Lastschriften einziehen zu können. Hier unterstützt Sie Ihr Betreuer.

 

 

 

Beantragen Sie Ihre Gläubiger-ID bei der Bundesbank unter https://extranet.bundesbank.de/scp/.

 

 

 

Einholung des Lastschriftmandats Ihrer Kunden bzw. Umstellung auf Kombimandat. Auch hier unterstützt Sie Ihr Berater,

 

 

 

Verwenden Sie das SEPA-Datenformat bei Lastschrifteinreichungen.

 

 

 

 

 

6.     Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11 entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Im Streitfall machte der Kläger, ein Arbeitnehmer, vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für eine Unterkunft sowie für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen.

Hierzu könnten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist. Das hat das FG nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

 

7.     Leistungen für das Unternehmen oder nicht?

Der umsatzsteuerliche Leistungsort entscheidet bei grenzüberschreitenden Sachverhalten darüber, in welchem Land die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Bei Leistungen an Unternehmer ist dies in der Regel der Sitz des Kunden, bei Leistungen an Nichtunternehmer der Sitz des leistenden Unternehmers. Vorbehaltlich von Sonderregelungen hängt der Leistungsort daher davon ab, ob der Kunde die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat oder für nichtunternehmerische Zwecke. Bei bestimmten Leistungen (s. folgenden Absatz) ist eine nichtunternehmerische Verwendung durch den

Kunden wahrscheinlich, z. B. für private Zwecke oder für Zwecke seines Personals. In diesen Fällen muss der Leistende eine ausdrückliche Bestätigung seines Kunden über die beabsichtigte Ver-wendung verlangen. Es reicht nicht, dass der Kunde seine USt-IdNr. verwendet oder seinen Status als Unternehmer nachweist (gilt ab 1.1.2013).

 

Zu den strittigen Leistungen gehören u.a.: Heilbehandlungen, persönliche und häusliche Pflegeleistungen, sonstige Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit, Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Nachhilfe, Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung, Nutzung von sportlichen Anlagen, Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele, Herunterladen von Filmen und Musik, Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern ausgenommen Fachliteratur, Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften mit Ausnahme von Online-Fachliteratur, Online-Nachrichten einschließlich Verkehrs- und Wetterinformationen, Beratung in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Beratung im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.

   

 P.S.  Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.