01 / 2008

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2008

 
 
1. Doppelte Haushaltsführung
2. Österreich bei Erbschaften künftig uninteressant?
3. Schweizer Kontoverbindungen im deutschen Erbfall
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.

 

1. Doppelte Haushaltsführung: Wohnkosten bis zu 60 Quadratmeter absetzbar

 
Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand haben, können die Kosten, wie etwa für Miete und Nebenkosten, steuerlich geltend machen. Oft streitig war der Ansatz der Höhe nach, denn der Gesetzgeber hat den Abzug auf die „notwendigen“ Mehraufwendungen begrenzt. Was aber „notwendig“ ist und was nicht, da hatten Steuerpflichtige und Finanzverwaltung oft unterschiedliche Ansichten. Auch die Finanzgerichte beurteilten das verschieden.
Nun hat sich der BFH in zwei Urteilen erstmals dazu geäußert, wie hoch die Unterkunftskosten sein dürfen. Die Richter entschieden, dass angesichts der von Ort zu Ort schwankenden Mietpreise keine generelle betragsmäßige Begrenzung genannt werden könne. Notwendig seien die Aufwendungen aber nur für eine Wohnung mit bis zu 60 Quadratmeter Wohnfläche in durchschnittlicher Lage und durchschnittlicher Ausstattung am Beschäftigungsort.
Weiterhin entschied der BFH, dass die Flächenbegrenzung auf 60 Quadratmeter nicht mit der Begründung überschritten werden könne, es gäbe nicht genügend kleine Wohnungen, die Wohnungswahl war eilbedürftig oder zur Wohnung gehöre ein Zimmer, welches büromäßig genutzt werde. So lautete nämlich die Begründung des Steuerpflichtigen, der sich am Beschäftigungsort eine 93 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung gemietet hatte.
 
Hinweis:
Was zählt alles zu den Kosten für eine Unterkunft? Bei einer Mietwohnung sind das die Kaltmiete zuzüglich Umlagen und Stromkosten. Erwirbt man Wohneigentum sind außer den Abschreibungen, Schuldzinsen und Nebenkosten auch Reparaturkosten absetzbar. Ebenfalls sind Zweitwohnsteuer und die Kosten für den Makler abzugsfähig.

Quelle: BFH-Urteile vom 9. August 2007, VI R 10/06 und VI R 23/05
 
 
 

2. Österreich bei Erbschaften künftig uninteressant?

 

 

 

Während hierzulande die Diskussion um die Reform der Erbschaftsteuer noch in vollem Gange ist, schafft Österreich diese voraussichtlich ab August 2008 ab. Österreich hatte sich dazu entschlossen, nachdem im Nachbarland Slowakei sowie in einigen anderen europäischen Ländern die

 

Erbschaftsteuer abgeschafft wurde.

Damit deutsche Erben von der Steuerflucht nach Österreich abgehalten werden, hat die Bundesrepublik das noch bestehende Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaftsteuer gekündigt. Das sah nämlich vor, dass in Österreich lebende Deutsche von der dortigen Erbschaftsteuer profitieren können und in Deutschland nicht noch zusätzlich Erbschaftsteuer zahlen müssen. Doch damit soll bis Ende Juli 2008 Schluss sein.

Nach den Plänen des Finanzministeriums müsse verhindert werden, dass in Österreich ein neues Erbschaftsteuerschlupfloch entstünde. In Zukunft solle nur noch derjenige dem deutschen Fiskus entgehen können, der schon mehr als fünf Jahre im Ausland lebt und kein Grund- und Betriebsvermögen mehr in Deutschland hat. Darüber hinaus dürfen weder der Erblasser noch seine Erben einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Nach Kündigung des Abkommens wird auch der in Österreich belegene Grundbesitz zur deutschen Erbschaftsteuer herangezogen.

3. Schweizer Kontoverbindungen im deutschen Erbfall

Wenn Deutsche ein schweizer Bankkonto etablieren, berücksichtigen sie oft nicht die Konsequenzen, die sich im Falle des eigenen Ablebens für Erben ergeben können. In der Praxis können mühselige, die Dis­position von ererbtem Vermögen behindernde Komplikationen entstehen. Daher ist es auch für deutsche Kunden helvetischer Geldhäuser sowie für ihre potentiellen Erben ratsam, die wesentlichen entsprechenden Vorschriften, Usancen und Implikationen beim Lebensende eines Kontoinhabers zu kennen.

Kontosperrung nach dem Tod

Mit dem Versterben eines deutschen Kontoinhabers treten dessen Erben als Rechtsnachfolger in das
Vertragsverhältnis zur helvetischen Bank ein. Sobald die Bank vom Tod eines Klienten erfährt, friert sie dessen Vermögensbestände ein, bis sie zweifelsfrei die Erben identifizieren kann. Als Ausnahme werden Daueraufträge oder zu Lebzeiten noch erteilte Dispositionen, zudem eventuell auch direkt mit dem Todesfall zusammenhängende Rechnungen (z.B. Bestattungskosten) bedient. Die Sperrung kann selbst dann erfolgen, wenn der Erblasser einem Erben oder einer Drittperson eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Denn der Bevollmächtigte operiert zwar formal noch weiterhin für den Erblasser, materiell aber mit Wirkung für die Erben. Folglich kann jeder Erbe einzeln die Vollmacht widerrufen.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund von möglichen Schadenersatzansprüchen wird die Bank Aufträge prüfen und im Zweifelsfall die Ausführung verweigern.

 

Legitimation der Erben

Schweizer Banken können sich aufgrund des Bankgeheimnisses nicht an (in- oder ausländische) Behörden wenden, um die neuen Eigentumsverhältnisse zu klären. Die Erben haben sich also selbst und aktiv zu legitimieren. Dabei stellt sich bei deutscher Bankklientel die Frage, welches Erbrecht gilt. Relevant ist hier das schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), welches grundsätzlich am Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers ansetzt. Dies bedeutet, dass für deutsche Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland stets deutsches Erbrecht gilt. Bei deutschen Erblassern mit Wohnsitz Schweiz gilt dagegen schweizerisches Erbrecht, sofern der Verstorbene auf die vom IPRG ermöglichte Rechtswahlmöglichkeit zugunsten deutschen Erbrechts (welche testamentarisch erfolgen muss) verzichtet hat. Bei Wohnsitz in einem Drittstaat kommt dagegen, sofern Wahlmöglichkeiten ausgeschlossen sind, das Erbrecht des Wohnsitzstaates zum Zuge. International ausgerichtete Personen mit Aufenthalt in mehreren Staaten haben hier generell zu berücksichtigen, dass der Wohnsitzbegriff nationalrechtlich wie auch internationalprivatrechtlich dort liegt, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen pflegen. Die Praxis zeigt, dass in der Wohnsitzbestimmung Konfliktpotential bestehen kann (z.B. wenn der tatsächliche vom zivilrechtlichen Wohnsitz differiert), teils mit unerwarteten Konsequenzen.

Gemäß IPRG werden in der Schweiz ausländische Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden. Für Er­ben von deutschen Kontoinhabern mit Wohnsitz in Deutschland reichen also der deutsche Erbschein oder ein eröffnetes Testament (Eröffnungsniederschrift) zur Legitimation der Erben aus. Bankenseitig werden aber mangels einheitlichen Richtlinien unterschiedliche Legitimationsnachweise verlangt. Die Palette reicht vom notariell beglaubigten Erbschein mit oder ohne Apostille, bis hin zur Vorlage von Erbschein und Sterbeurkunde. Aufgrund der unterschiedlichen Handhabungen der Banken, ist es für Kontoinhaber, die ihren Erben den Vermögensübergang möglichst ebnen möchten, ratsam, sich für jede schweizer Bankverbindung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie über Auskünfte der Bankberater kundig zu machen.

Das Compte-Joint

Die Verfügungsberechtigung auch nach einem Todesfall kann erhalten bleiben, wenn die Kontovariante des compte-joint (bei Depots: Depot joint) gewählt wurde. Bei diesem Gemeinschaftskonto (auch „Und/Oder“-Konto genannt) können die Kontoinhaber jederzeit, auch nach dem Tod eines Vertragspartners, alleine über die gesamten Vermögenswerte verfügen. Überlebende Kontoinhaber werden also auch dann von einer Bank bedient, wenn diese vom Ableben eines Kontomitinhabers Kenntnis hat.

Bei der Eröffnung eines compte-joint können die Mitinhaber eine sog. Erbenausschlussklausel vereinbaren. Gemäß dieser Klausel wird beim Tod eines Kontoinhabers das Konto automatisch aufgelöst und der Saldo an den überlebenden Kontoinhaber ausbezahlt. Diese rechtlich umstrittene Möglichkeit bewirkt, dass Erben zunächst leer ausgehen. Erbrechtliche Vorschriften können hierüber indes nicht umgangen werden. Der dem überlebenden Kontoinhaber ausbezahlte Kontobestand bleibt Bestandteil des Nachlasses, so dass sich Erben zur Erlangung ihrer Ansprüche an den Kontomitinhaber zu wenden haben. Diese Klausel kann von den legitimen Erben gegenüber dem Geldhaus widerrufen werden, wenn auch der überlebende Kontoinhaber sein schriftliches Einverständnis gibt.

Verheimlichte und nachrichtenlose Bankverbindungen

Gelegentlich vermuten deutsche Erben lediglich die Existenz von schweizer Bankkonten, verfügen jedoch nicht über hinreichende Dokumente. Hat etwa ein Kontoinhaber unwillentlich die Informationen zum schweizer Bankkonto mit ins Grab genommen, dann können die Indizien ausreichen, um von der Bank eine positive Auskunft zu erhalten. Anders verhält es sich, wenn der Kontoinhaber die Bankbeziehung vor unliebsamen Erben verstecken wollte. Hier können in der Praxis für legitime Erben trotz ihres Auskunftsanspruches selbst deut­liche Tatbestandsmerkmale nicht ausreichen, um an die gewünschten Informationen zu kommen. Evtl. kann sich hier die Einschaltung von auf Vermögensaufspürung spezialisierten Unternehmen lohnen. Erwähnenswert ist aber auch, dass, wenn ein Bankkunde seine Erben durch zielgerichtete Vermögenscamouflage täuschen möchte, es ihm z.B. über Stiftungen, Trusts, offshore-Gesellschaften, Treuhandkonstruktionen oder via Verschiebung von Vermögen über mehrere Banken recht einfach gelingen wird.

Wissenswert ist auch, dass sich für Erben aufwendige Recherchen erübrigen, wenn nicht abgeschlossene oder aktive Kundenbeziehungen, sondern nachrichtenlose Vermögenswerte in der Schweiz vermutet werden. In diesem Falle forscht gegen eine Bearbeitungsgebühr von 100 Franken eine dem Banken-Ombudsmann angegliederte Anlaufstelle (Anlaufstelle Banken, Postfach 1818, CH-8021 Zürich) über eine Datenbank in der gesamten Schweiz. Nachrichtenlosigkeit ergibt sich bei Kunden, denen Post regelmäßig zugesandt wird, falls kumulativ die Korrespondenz retourniert wird, kein zusätzlicher Kontakt besteht und Suchmaßnahmen der Bank erfolglos blieben. Bei banklagernder Post tritt sie ein, wenn der Kunde zehn Jahre lang keinen Kontakt pflegt oder keine Nachricht (= jede erhaltene Wei­sung, Mitteilung oder Äußerung, die eine Bewegung auf dem Konto/Depot auslöst oder sich in Akten niederschlägt) eintreffen lässt. Safes werden nach 10 Jahren ohne Besuch/Kontakt nachrichtenlos.

Diese Ausführungen zeigen, dass schweizer Bankkonten in jedem Fall in die deutsche Nachlass-

planung einbezogen werden sollten.

 

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