01 / 2011

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2011

 

1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

2. Abschreibungs-Bemessungsgrundlage bei Einlage ins Betriebsvermögen

3. Steuerpflicht von Erstattungszinsen gesetzlich geregelt

4. Hinweis für Kapitalanleger: Depotverwaltung

5. Verfassungsgericht erteilt rückwirkenden Steuergesetzen eine Absage

6. Solidaritätszuschlag – Klage wegen Verfassungswidrigkeit abgewiesen

7. Betriebsausgabenkürzung bei zu teuren Firmen-Pkw

8. Aufbewahrung von Kontoauszügen beim Onlinebanking

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

 

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

 

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzu-reichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

Abschreibungs-Bemessungsgrundlage bei Einlage ins Betriebsvermögen

Neuigkeiten gibt es im Hinblick auf die Einlage von Wirtschaftsgütern in ein Betriebsvermögen, die zuvor im Privatvermögen zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden, z.B. vermietete Gebäude. Hier ist der Gesetzestext an die vom Bundesfinanzhof(BFH, Az: X R 40/06, Abruf-Nr. st 27826 und Az: VIII R 46/07, Abruf-Nr. st 28684) vorgenommene Auslegung angepasst worden. Danach ermitteln sich die weiteren Abschreibungen im Betriebsvermögen entgegen dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, gemindert um die bis zur Einlage geltend gemachten Abschreibungen (sog. fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungs-kosten). Sie bestimmen sich vielmehr nach dem – um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen verminderten – Teilwert.

Änderung durch JStG 2010: Ab 2011 ist gesetzlich geregelt worden, dass grundsätzlich der um die Abschreibungen bis zum Einlagezeitpunkt geminderte Teilwert die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen im Betriebsvermögen darstellt. Mindestens sind die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Einzige Ausnahme: Ist der Teilwert (ohne frühere Abschreibungen) niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten, stellt dieser die Bemessungsgrundlage dar.

Bitte beachten: Wichtige Übergangsregelungen enthält ein BMF-Schreiben (Az: IV C 3 – S 2190/09/10007, Abruf-Nr. st 31222).

 

 

3. Steuerpflicht von Erstattungszinsen gesetzlich geregelt

 

Auch bei der nächsten Neuerung durch das JStG 2010 handelt es sich um eine – wie Steuerwissenschaftler es ausdrücken – rechtsprechungsbrechende Gesetzesänderung. Der BFH (Az: VIII R 33/07, Abruf-Nr. st 30550) hatte erst vor wenigen Monaten zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer und andere persönliche Steuern steuerfrei sind. Durch das JStG 2010 wird die Steuerpflicht jetzt dadurch sichergestellt, dass

Erstattungszinsen (nach Angaben eines Regierungsvertreters im Finanzausschuss zahlen die Finanzämter jährlich 2 Milliarden €) explizit als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen genannt werden. Die Freude über das positive BFH-Urteil ist also nur von kurzer Dauer gewesen. Fast schon eine Unverschämtheit ist es, dass in der Gesetzesbegründung von einer „Klarstellung“ die Rede ist. Die Steuerpflicht soll daher rückwirkend in allen offenen Fällen gelten. Nicht nur was die Rückwirkung angeht, halten wir die Neuregelung für verfassungswidrig, da Nachzahlungszinsen, die Sie an das Finanzamt zahlen müssen, weiterhin nicht steuerlich abzugsfähig sind.

 

 

4. Hinweis für Kapitalanleger: Depotverwaltung

Vom Verbot, Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen steuerlich geltend zu machen, die im Privatvermögen anfallen, sind auch Depotgebühren betroffen. Abzugsfähig sind demgegenüber gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG Veräußerungskosten. Im Hinblick darauf ist es nach dem BMF-Schreiben IV C 1 – S 2252/08/10004 (DOK 2009/0860687) vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94 = SIS 09 37 93, Rz. 93, zulässig, aus einer im Rahmen eines Beratungsvertrages oder Vermögensverwaltungsvertrages vereinbarten all-in-fee einen Transaktionskostenanteil als abzugsfähig zu behandeln, wenn er im jeweiligen Vertrag – in absoluter oder relativer Höhe – ausgewiesen ist und soweit er 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet.

Führt dieser Transaktionskostenanteil mangels entsprechend hoher Erträge zu einem Verlust, ist dieser gem. § 20 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.

Gestaltungshinweis: Mit dem vermögensverwaltenden Institut sollte infolgedessen eine Regelung getroffen werden, welche die möglichst weitgehende Ausnutzung der Anerkennung der Transaktionskostenpauschale gestattet. Wird ein Betrag ausgewiesen, der die 50 %-Marke nicht erreicht, ist lediglich der entsprechend geringere Anteil abzugsfähig.

 

5. Verfassungsgericht erteilt rückwirkenden Steuergesetzen eine Absage

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die geltenden Steuergesetze gestärkt. In gleich drei Fällen erklärte das Gericht rückwirkende Verschärfungen, die Ende der 1990-iger Jahre die rot-grüne Koalition beschlossen hatte, für verfassungswidrig. Im Einzelnen ging es um die rückwirkend verlängerte Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen, die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze beim Verkauf von GmbH-Anteilen sowie die Tarifermäßigung bei Abfindungen.

Das BVerfG vertritt die Auffassung, dass die Anwendung der neuen Regelungen auf vor Gesetzesverkündung abgeschlossene Vorgänge verfassungswidrig sei. Es handele sich in den drei genannten Fällen um eine sog. unechte Rückwirkung. Damit habe der Gesetzgeber gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs oder Zufluss der Besteuerung unterworfen werde, der nach der zuvor geltenden Rechtslage entweder günstiger hätte besteuert (Abfindungen) oder steuerfrei hätte realisiert werden können (GmbH-Anteile, Immobilien).

Der Fehler bei allen drei Fällen lag darin, dass die damalige Bundesregierung die Gesetzes-änderungen am 31. März 1999 verkündet hatte, sie aber bereits ab dem 1. Januar 1999 gelten sollten.

Grundsätzlich unzulässig sind unechte Rückwirkungen im Steuerrecht nicht. Sie sind mit dem Vertrauensschutz aber nur dann vereinbar, wenn dies für den Gesetzeszweck erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen und der Dringlichkeit der Motive für die Gesetzesänderung die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt. Doch damit sind die drei hier beurteilten Änderungen nicht vereinbar. Das Ziel, die Rechtslage zu verbessern, ist kein Grund für die Legitimierung eines rückwirkenden steuerlichen Zugriffs. Auch die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist kein wichtiges Gemeinwohlinteresse.

Hinweis:

Die Gesetzesänderungen selbst hat das BVerfG nicht als verfassungswidrig beurteilt.

Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich aus der neuen Rechtsprechung des BVerfG in den einzelnen Fällen?

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen

Die frühere Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen von 2 Jahren setzte der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 auf 10 Jahre herauf. Nach dem Beschluss des BVerfG sind Grundstücksverkäufe zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 1999 (Tag der Gesetzesverkündung) steuerfrei, wenn die frühere 2-jährige Spekulationsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Aber auch Grundstücksverkäufe, die in der Zeit zwischen dem 1. April 1999 und dem 31. März 2009 stattfanden, könnten zumindest zum Teil steuerfrei sein, wenn im Veräußerungszeitpunkt bereits die 2-jährige Spekulationsfrist abgelaufen war. Kommt es in solchen Fällen zu einem Gewinn, bleibt dieser insoweit steuerfrei, als er auf Wertzuwächse bis zum 31. März 1999 entfällt. Die steuerfreien und steuerpflichtigen Gewinnanteile müssen dann anhand einer zeitlichen Zuordnung ermittelt werden. Gleiches gilt auch in Verlustfällen.

War im Zeitpunkt des Verkaufs die zweijährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, bleibt es dabei, dass Gewinne bzw. Verluste aus diesem Geschäft steuerlich zu erfassen sind.

Hinweis:

Die Gewinne können aber nur noch dann nachträglich steuerfrei gestellt werden, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch änderbar sind, bspw. wenn sie mit einem Rechtsbehelf angefochten wurden.

 

Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze beim Verkauf privater GmbH-Anteile

Ebenfalls am 31. März 1999 wurde ein weiteres Gesetz verkündet, dass die Wesentlichkeitsgrenze von Gesellschaftsbeteiligungen im Privatvermögen rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 von 25 % auf 10 % herabsetzte. GmbH-Beteiligungen, die zwischen 25 % und 10 % betrugen, konnten nicht mehr steuerfrei verkauft werden.

Der Beschluss des BVerfG begünstigt all diejenigen Gesellschafter, die eine Beteiligung zwischen 10 und 25 % vor 1999 erworben hatten und diese ab Geltung der neuen Rechtslage wieder verkauft hatten. Bisher wurden die daraus erzielten Gewinne in voller Höhe steuerpflichtig behandelt, bzw. fielen unter das Halb- oder Teileinkünfteverfahren. Nun sieht die steuerliche Behandlung wie folgt aus:

* Fand der Beteiligungsverkauf zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 1999 statt, ist ein eventueller Verkaufsgewinn steuerfrei.

* Fand der Verkauf nach dem 1. April 1999 statt, könnte zumindest ein Teil des Wertzuwachses steuerfrei sein, wenn der Anteil vor 1999 erworben wurde. Kommt es in solchen Fällen zu einem Gewinn, bleibt dieser insoweit steuerfrei, als er auf Wertzuwächse bis zum 31. März 1999 entfällt. Die steuerfreien und steuerpflichtigen Gewinnanteile müssen dann anhand einer zeitlichen Zuordnung ermittelt werden. Gleiches gilt auch in Verlustfällen. Bei Verkäufen ab 2001 muss das Halbeinkünfteverfahren und bei Verkäufen ab 2009 das Teileinkünfteverfahren beachtet werden.

Hinweis:

Damit die positive Rechtsprechung zum Zuge kommen kann, müssen die betroffenen Steuerbescheide noch änderbar sein, etwa wenn sie mittels eines Rechtsbehelfs offen gehalten wurden.

 

Rückwirkender Wegfall der Tarifermäßigung für Entlassungsentschädigungen

Für Entlassungsentschädigungen gab es bis 1998 einen ermäßigten Steuersatz. Dieser betrug nur die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, was besonders günstig für Bezieher hoher Einkommen war. Ab 1999 wurde diese Regelung für Entlassungsabfindungen abgeschafft und stattdessen die sog. Fünftel-Regelung eingeführt, die noch bis heute gilt. In den drei Ausgangsklagen ging es um Steuerpflichtige, denen von ihren früheren Arbeitgebern Abfindungen zugesagt wurden, die erst in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1999 ausgezahlt, jedoch bereits in den Vorjahren beschlossen wurden. In allen drei Fällen wandten die Finanzämter die sog. Fünftel-Regelung an, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung von bis zu 30.000 € führte.

Das BVerfG erklärt die beiden folgenden Alternativen für verfassungswidrig und verweist damit auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes:

* Die Abfindungsvereinbarung wurde noch vor Einbringung der Gesetzesänderung in den

Bundestag (9. November 1998) vereinbart.

* Die Abfindung wurde zwar erst nach Einbringung der Gesetzesänderung in den Bundestag

vereinbart, die Auszahlung fand jedoch noch vor Inkrafttreten der Neuregelung am 31. März

1999 statt.

 

Hinweis:

Wie bereits in den beiden anderen Fällen, können von der Rechtsprechung des BVerfG nur diejenigen Steuerpflichtigen profitieren, die noch änderbar sind.

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 (Spekulationsfrist), DStR 2010 S. 1727; BVerfG Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/08 (Wesentlichkeitsgrenze), DStR 2010 S. 1733; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 (Entlassungsabfindungen), DStR 2010 S. 1736

 

 

6. Solidaritätszuschlag – Klage wegen Verfassungswidrigkeit abgewiesen

 

Am umstrittenen Solidaritätszuschlag ändert sich in nächster Zeit nichts. Das Bundesverfassungs-gericht in Karlsruhe hat ihn mit aktuellem Beschluss für verfassungsgemäß erklärt und die dagegen gerichtete Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig verworfen.

Mit diesem Beschluss zerschlägt sich die Hoffnung zahlreicher Steuerpflichtiger, die mit Blick auf die anhängige Verfassungsklage Einspruch gegen alle noch offenen Steuerbescheide seit 2007 eingelegt oder dies mit Hilfe des Vorläufigkeitsvermerks erreicht hatten. Der Soli-Zuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer muss damit wohl endgültig entrichtet werden.

Hinweis:

In Kürze wird es wohl keine weiteren Klagen zum Solidaritätszuschlag geben. Dazu war die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts wohl zu eindeutig. Außerdem war das Niedersächsische Finanzgericht mit seiner Auffassung das einzige Gericht, das den Zuschlag für verfassungswidrig hielt. Nahezu zeitgleich haben drei andere Finanzgerichte, die Finanzgerichte München, Münster und Köln, den Soli-Zuschlag für verfassungsgemäß beurteilt. Gegen alle drei abweisenden Urteile wurde jedoch Revision beim BFH eingelegt. Es kann allerdings damit gerechnet werden, dass dieser – wegen der Argumentation aus Karlsruhe – die Verfahren als unbegründet zurückweisen wird.

Der derzeit noch bestehende Vorläufigkeitsvermerk dürfte demnächst wieder aufgehoben werden, spätestens nachdem der BFH die noch anhängigen Verfahren zurückweist.

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010, 2 BvL 3/10, BVerfG, Pressemitteilung vom 23. September 2010, Nr. 82/2010

 

 

7. Betriebsausgabenkürzung bei zu teuren Firmen-Pkw

Sind Betriebsausgaben nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen, dürfen sie den Gewinn nicht mindern. Dann berühren sie die private Lebensführung. Am häufigsten gibt es mit der Finanzverwaltung Streit darüber, ob sich die Anschaffungskosten eines Betriebsfahrzeugs noch im Rahmen halten.

Es gibt nach der ständigen Rechtsprechung aber keine absolute Betragsgrenze, bei deren Überschreitung die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs generell als unangemessen eingestuft werden. Vielmehr kommt es dafür auf die Umstände des Einzelfalls an. Relevant sind z.B. die Unternehmensgröße, in welchem Umfang der Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg entscheidend ist und inwieweit das Fahrzeug auch privat genutzt wird. Die Fahrzeugkosten können aber auch dann unangemessen sein, wenn das Unternehmen hohe Umsätze und Gewinne macht, die Aufwendungen aber selbst nicht für den Geschäftserfolg maßgebend sind oder wenn private Gründe für die Anschaffung eines besonders teuren Fahrzeugs entscheidend waren.

Die Rechtsprechung hat bspw. in Einzelfällen entschieden, dass die Kosten für einen Mercedes 500 SL für ein Unternehmen, das Beton herstellt, unangemessen sind. Ähnlich erging es einem Rechtsanwalt, der gleich mehrere Fahrzeuge der oberen Preisklasse betrieblich und privat nutzte.

Das Gericht hielt die Kürzung der Anschaffungskosten und damit der Abschreibungsbeträge für unbedenklich. Die Wahl des Fahrzeuges, beeinflusse nämlich nicht die Höhe der Einnahmen. Diese Auffassung bestätigte im anschließenden Beschwerdeverfahren auch der BFH. Damit ist in bedenklicher Weise ein neues Kriterium in die Ermessensdiskussion eingeführt worden.

Hinweis:

Hohe Anschaffungskosten von Betriebs-Pkw erkennt das Finanzamt nicht an, soweit die Grenze der Angemessenheit überschritten ist. Die Abschreibungsbeträge werden damit gekürzt. Allerdings ist bei der Besteuerung der Privatnutzung weiterhin vom (ungekürzten) Listenpreis auszugehen, sofern die Ein-Prozent-Regel angewandt und kein Fahrtenbuch geführt wird.

Quelle: BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009, VIII B 28/09, BFH/NV 2009 S. 1967

 

8. Aufbewahrung von Kontoauszügen beim Onlinebanking

Viele Steuerpflichtige nutzen inzwischen das sog. Homebanking- oder Onlinebanking-Verfahren. Für Steuerpflichtige im Privatkundenbereich, d.h. ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, gibt es grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge, außer als Beweismittel im Besteuerungsverfahren. Anders dagegen bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Wie diese beim Onlinebanking ihren Aufbewahrungspflichten gerecht werden, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung.

Zunächst erhält der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Wer diesen Kontoauszug lediglich ausdruckt und aufbewahrt, wird seinen steuerlichen Aufbewahrungspflichten nicht gerecht, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die steuerliche Anerkennung voraussetzt, den elektronischen Kontoauszug bzw. diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei müssen sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme beachtet werden. Diese Grundsätze setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten im System des Kunden, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Was in der Praxis wohl sehr häufig getan wird, die Datei im pdf-Format zu speichern, reiche nicht aus. Die Finanzverwaltung hält bei diesem Dateiformat eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung für möglich.

Mit folgenden Alternativen können – sofern sie von Kreditinstituten angeboten werden – die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden:

Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs,

Vorhaltung des Auszugs beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist oder

Übersendung und Aufbewahrung sog. Monatssammelkontoauszüge in Papierform.

Hinweis:

Häufig weisen Kreditinstitute in ihren Geschäftsbedingungen zum Onlinebanking ihre Kunden darauf hin, die Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs sei mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären. Die Finanzverwaltung betont, dass die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerbürgers liegt.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5. August 2010, S 2190 1.1 1/3 St 32, DB 2010 S. 1729

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.