01 / 2012

InformationenfürMandantenundFreundedesHauses1/2012

GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

 

Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2012

Leicht gestiegene Sachbezugswerte ab 2012

Diese Unterlagen können Sie nach dem 31.12.2011 vernichten

Essen auf Rädern“ ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Spanische Vermögenssteuer

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne erechnung.

 

 

GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

 

 

§40GmbH-GesetzverpflichtetalleGesellschafteninderRechtsformderGmbH,beiÄnderungeneineaktuelleListederGesellschafter,ausdersichName,Vorname,Stand,WohnortundStammeinlageergebensoll,beimzuständigenRegistergericht(Handelsregister)einzureichen.

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzureichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

 

Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2012

 

 

AusschlaggebendfürdieVeränderungderRechengrößenistdieLohnzuwachsrate,d.h.dieEntwicklungderLöhneundGehälter,desJahres2010imVergleichzu2009.DieselagindenneuenBundesländernbei1,97%undindenaltenBundesländernbei2,09%.DienunvorliegendenRechengrößenwurdenbereitsimBundeskabinettverabschiedet.

IndergesetzlichenKranken-undPflegeversicherungsteigtdieBeitragsbemessungsgrenzeab2012auf45.900imJahr(Vorjahr:44.550)bzw.3.825imMonat(Vorjahr:3.712,50).

BiszumErreichenderJahresarbeitsentgeltgrenzeistjederArbeitnehmerindergesetzlichenKrankenversicherungpflichtversichert.BerücksichtigtwirdimmerdaskompletteJahreseinkommeninkl.Sonderleistungen.Nurwermehrverdient,kannwählen,oberweiterhinMitglieddergesetzlichenKrankenversicherungbleibtoderindieprivateKrankenversicherungwechselt.Dasgiltallerdingserstdann,wenndieJahresarbeitsentgeltgrenzeindreiaufeinanderfolgendenJahrenüberschrittenist.DieserGrenzwertsollgegenüberdemVorjahrum1.350auf50.850Jahresverdienststeigen.

InderRenten-undArbeitslosenversicherungsteigtdieBeitragsbemessungsgrenzeindenaltenBundesländernauf5.600imMonat(2011:5.500)bzw.67.200imJahr(2011:66.000).IndenneuenBundesländernstagnierenhingegendieBemessungsgrenzenindenbeidenVersicherungszweigen.DerWertliegtunverändertbei4.800imMonatund57.600imJahr.

DieBezugsgrößegemäߧ18SGBIVisteinewichtigeRechengrößefürzahlreicheWertederSozialversicherung.SobeeinflusstdieBezugsgrößez.B.dieHöhederMindestbeiträgefürfreiwilliggesetzlichVersicherte,etwafürSelbständige.ImGeltungsbereichWeststeigtdieBezugsgrößenach§ 18SGBIVauf2.625monatlichund31.500 jährlich.ImJahr2011betragendieseWertenoch2.555imMonatbzw.30.660imJahr.ImGeltungsbereichOstbleibendieWertegegenüberdemJahr2011unverändertbei2.240imMonatund26.880imJahr.

Hinweis:

DurchdieErhöhungderBeitragsbemessungsgrenzenwerdendieSozialversicherungsbeiträgebesondersfürBesserverdienendeteurer.

Quelle:Bundesregierung,Pressemitteilungvom5.Oktober2011

 

 

Leicht gestiegene Sachbezugswerte ab 2012

 

 

Wie jedes Jahr werden die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die hier angegebenen Werte gehen auf einen Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zurück.

Jegliches Arbeitsentgelt, das nicht in Form von Geld ausgezahlt wird, gehört zu den Sachbezügen. Gemeint sind damit aber nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis. Die folgenden Tabellen geben die dafür maßgeblichen Sachbezugswerte für 2012 wieder. Diese müssen sowohl im Steuerrecht für die Lohnsteuer also auch sozialversicherungsrechtlich bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge beachtet werden.

 

Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2012 in €

Personenkreis

 

Frühstück

Mittag-essen

Abend-essen

insgesamt

Arbeitnehmer

mtl.

47,00

86,00

86,00

219,00

ktgl.

1,57

2,87

2,87

7,31

Familienangehörige des Arbeitnehmers

 

volljährig

mtl.

47,00

86,00

86,00

219,00

ktgl.

1,57

2,87

2,87

7,31

bei Vollendung des 14., aber nicht des 18.
Lebensjahrs

mtl.

37,60

68,80

68,80

175,20

ktgl.

1,26

2,30

2,30

5,86

bei Vollendung des 7., aber nicht des 14. Lebensjahrs

mtl.

18,80

34,40

34,40

87,60

ktgl.

0,63

1,15

1,15

2,93

vor Vollendung des 7. Lebensjahrs

mtl.

14,10

25,80

25,80

65,70

ktgl.

0,47

0,86

0,86

2,19

Der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung steigt damit nur leicht um ein knappes Prozent.

SollendieSachbezugswertefüreinenTeil-Entgeltsabrechnungszeitraumermitteltwerden,müssendiejeweiligenTagesbeträgemitderAnzahlderKalendertagemultipliziertwerden.ImÜbrigensinddieWertefürFamilienangehörigeanzusetzen,wenndieVerpflegungnichtnurdemBeschäftigten,sondernauchseinennichtbeidemselbenArbeitgeberbeschäftigtenAngehörigengewährtwird.Sind

Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Werte für die Verpflegung der Kinder bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen.

SachbezugswertefürfreieUnterkunft2012in

Unterkunft belegt mit

 

Unterkunft
allgemein

Aufnahme im
Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft

1 volljähriger Arbeitnehmer

mtl.

212,00

180,20

ktgl.

7,07

6,01

2 volljährige Arbeitnehmer

mtl.

127,20

95,40

ktgl.

4,24

3,18

3 volljährige Arbeitnehmer

mtl.

106,00

74,20

ktgl.

3,53

2,47

1 Jugendlicher / Azubi

mtl.

180,20

148,40

ktgl.

6,01

4,95

2 Jugendliche / Azubis

mtl.

95,40

63,60

ktgl.

3,18

2,12

3 Jugendliche / Azubis

mtl.

74,20

42,40

ktgl.

2,47

1,41


Eine
AufnahmeindenArbeitgeberhaushaltistimmerdanngegeben,wennderArbeitnehmersowohlindieWohnungs-alsauchindieVerpflegungsgemeinschaftdesArbeitgebersaufgenommenwird.WirddemArbeitnehmerausschließlicheineUnterkunftzurVerfügunggestellt,istderungekürzteUnterkunftswertanzusetzen.Gemeinschaftsunterkünftesindz.B.Lehrlings-oderSchwesternwohnheime.CharakteristischdafürsindWasch-undDuschräumeoderToiletten,diegemeinschaftlichgenutztwerden.

FürfreieWohnunggibteskeinenamtlichenSachbezugswert.UnterWohnungverstehtmaneinegeschlosseneEinheitvonRäumenmitWasserversorgung,KochgelegenheitundWC,währendbeiMitbenutzungvonBad,ToiletteundKüchelediglicheineUnterkunftvorliegt.Dasselbegilt,wennmehrerenArbeitnehmerneineWohnungzurgemeinsamenNutzungzurVerfügunggestelltwird.WirdvomArbeitgebereineWohnungüberlassen,mussalsSachbezugdieortsüblicheMieteangesetztwerden.WenndieErmittlungdesortsüblichenMietpreisesmitaußergewöhnlichenSchwierigkeitenverbundenist,kannermit3,70 /m²(2011:3,59/m²)angesetztwerden.BeieinfacherAusstattung(ohneSammelheizungoderohneBad/Dusche)werden3,00/m²(2011:2,91/m²)zuGrundegelegt.

Hinweis:

Der Gesamtsachbezugswert beträgt damit 431,00 € (2011: 423,00 €).

DieneuenSachbezugswertesindfürLohnabrechnungenabJanuar2012zuberücksichtigen.

Quelle:BundesministeriumfürArbeitundSoziales,www.bmas.de

 

 

Diese Unterlagen können Sie nach dem 31. Dezember 2011 vernichten

 

 

Steuerpflichtige, insbesondere Kaufleute, sind gesetzlich verpflichtet, Unterlagen bzw. Belege aufzubewahren, wenn diese die Grundlage für die Buchführung und den Jahresabschluss bilden. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen 6 oder 10 Jahre. Die folgenden schriftlich oder elektronisch erstellten Geschäftsunterlagen können somit im Jahr 2012 vernichtet werden:

Buchungsbelege, wie etwa Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide oder Kontoauszüge aus dem Jahr 2001 oder früher,

 

Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind,

 

 

Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2001 oder früher erfolgt ist,

 

 

Jahres-,Konzern-undZwischenabschlüsse,EröffnungsbilanzenundLageberichte,die2001oderfrüheraufgestelltwordensind,

 

 

Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2005 und früher,

 

 

erhaltene und versandte Handels- und Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher erhalten oder versandt wurden oder

 

 

sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege, z.B. Ein- und Ausfuhrbelege, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2005 oder früher.

 

Hinweis:

Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen, die auch nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht einer Vernichtung entgegenstehen. So dürfen die o.g. Unterlagen dann nicht vernichtet werden, wenn sie für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder wegen einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren zur Begründung von Anträgen beim Finanzamt, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen oder für Vorsteuerberichtigungstatbestände von Bedeutung sind.

Sind die Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen oder sprechen keine anderen Gründe gegen eine Vernichtung, kann es trotzdem sinnvoll sein, die Unterlagen länger aufzubewahren, etwa wenn aktuell relevante Vorgänge, deren Ursachen weit zurückliegen, nachvollzogen werden müssen. Außerdem gibt es zahlreiche Einzelgesetze und Verordnungen außerhalb der steuerlichen Aufbewahrungspflichten, wie etwa im Bereich des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, die eine Aufbewahrung vorschreiben.

InterneAufzeichnungen,wieetwaKalenderoderArbeitsberichte,sindnichtaufbewahrungs-pflichtig.ObundwielangedieseUnterlagenaufzubewahrensind,richtetsichalleinnachderinnerbetrieblichenNotwendigkeit.

Hinweis: Bilanzierende müssen eine Rückstellung für ihre Aufbewahrungspflichten bilden.

Nicht aufbewahrungspflichtig sind Unterlagen außerhalb der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Das betrifft vor allem Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften, wie etwa mit Vermietungseinkünften, Kapitaleinkünften sowie Arbeitnehmer oder Rentner. Aber auch Belege im Zusammenhang mit Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sind nicht aufbewahrungspflichtig. Werden diese nach der Veranlagung vom Finanzamt zurückgeschickt, kann der Steuerpflichtige sie anschließend vernichten. Das gilt auch, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Werden die Daten der Steuererklärung mit dem Programm ELSTER übermittelt, sind die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft/Rechtskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

Hinweis:

EinegesonderteAufbewahrungspflichttrifftalleSteuerpflichtigenmitÜberschusseinkünftenvonmehrals500.000imKalenderjahr.Dieerstmalsab2010eingeführte6-jährigeAufbewahrungspflichtumfasstdieAufzeichnungenundUnterlagenfürdiese ÜberschusseinkünfteundistabBeginndesKalenderjahreszuerfüllen,nachdemdieSummeüberschrittenwurde.

 

EineweitereBesonderheitgibtesfürprivateAuftraggeber,dieLeistungenvonUnternehmernimZusammenhangmiteinemGrundstückbeziehen(z.B.Bauleistungen,InstandhaltungsarbeiteninundanGebäuden,dieVermietungvonContainernsowieArchitektenleistungen,dieLeistungenvonGärtnernundReinigungsfirmen).DieRechnungenmüssen2Jahreaufbewahrtwerden.DieFristbeginntamSchlussdesJahres,indemdieRechnungausgestelltwurdeundgiltauchfürsteuerlichunbeachtlicheBelege.

 

 

Essen auf Rädern“ ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

 

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen können die festgesetzte Steuer in nicht nur geringem Umfang mindern. Bis zu 20.000 € der Kosten im Jahr können steuerlich in Höhe von 20 % abgezogen werden. Das ergibt einen effektiven Steuerabzug von 4.000 €. Angesichts dieses Sparpotenzials ist es nicht verwunderlich, dass immer wieder darüber diskutiert wird, welche Dienstleistungen zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen.

EinEhepaarwollteAufwendungenfürangelieferteMahlzeitenabzüglichvonSachkosteninHöhevonknapp2.000alssog.haushaltsnaheDienstleistungengeltendmachen.DasFinanzamtberücksichtigtedieseimmerhinalsaußergewöhnlicheBelastung,wasdenEheleutenabernichtgenügte.SiebegründetenihreKlagedamit,dasssiesichdieMahlzeitendurchdasDiakonischeWerkzubereiten,anrichtensowiezumVerzehrinihreWohnungliefernhättenlassen,obwohlsieselbsteinekomplettausgestatteteKüchehätten.EswürdesichumhaushaltsnaheDienstleistungenhandeln.

WiebegründetedasFinanzgerichtseineAblehnung?BeidenKostenfürdieZubereitungundLieferungderMahlzeitenhandeleessichtypischerweiseumeineimHaushaltanfallendeLeistung.AllerdingsseidieDienstleistungEssenaufRädernzwarhaushaltsnah,abersiewerdenichtimHaushaltderSteuerpflichtigen,sondernimanlieferndenUnternehmenerbracht.DiesstehederSteuerermäßigungentgegen.DerBegriffderhaushaltsnahenDienstleistungverlangenämlichnichtnureineninhaltlichenBezugzuHaushaltstätigkeiten,sondernaucheinenräumlichenBezugzumHaushaltdesSteuerpflichtigen.DasergebesichsoausdemGesetz.

Hinweis:

Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig. Den Steuerpflichtigen erschien wohl die Aussicht auf eine günstigere BFH-Entscheidung als zu minimal, obwohl das Urteil des Finanzgerichts die derzeitige Gesetzeslage nicht vollständig berücksichtigt. So sind auch Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt, obwohl diese räumlich betrachtet in der Tat nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 15. Juli 20111, 14 K 1226/10 E, rkr., FG Münster, Pressemitteilung vom 15. August 2011

 

 

6. Spanische Vermögenssteuer

 

Die spanische Regierung hat – auf 2011 und 2012 befristet – die Vermögenssteuer, welche 2008 erst abgeschafft worden war, wieder eingeführt. Das königliche Dekret vom 16/09/2011 wurde am 17/09/2011 veröffentlicht und ist am 18/09/2011 in Kraft getreten.

Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die über Güter auf spanischem Territorium verfügen und/oder Rechte innehaben, die in Spanien auszuüben oder zu erfüllen sind. Zur Vermeidung der doppelten Besteuerung einer in Deutschland steuerlich ansässigen Person, mit Vermögen

(Immobilien)aufspanischemTerritorium,sinddieBestimmungendeszwischenDeutschlandundSpanienunterzeichnetenDoppelbesteuerungsabkommens(DBA)heranzuziehen.

DasderzeitnochgültigeDBAvom5.Dezember1966siehtinArtikel22vor,dassImmobilienindemVertragsstaatbesteuertwerdenkönnen,indemsieliegen.Dasbedeutet,dassImmobilienaufspanischemTerritoriumeinerinDeutschlandsteuerlichansässigenPersonnachdemderzeitigenDBAinSpanienbesteuertwerdenkönnen.AktienoderGesellschaftsanteileanspanischenGesellschafteneinerinDeutschlandsteuerlichansässigenPerson,sindnurinDeutschlandzubesteuern.

ImneuenDBA,dasam3/02/2011unterzeichnetwurdeunddreiMonatenachseinernochausstehendenRatifizierunginKrafttretenwird,istaußerdemeinFallgeregelt,derimderzeitanwendbarenDBAbislangnichtgeregeltwar.DanachkönneninDeutschlandsteuerlichansässigePersonen,dieüberAktien,GesellschaftsanteileodersonstigevergleichbareRechteanspanischenGesellschaftenverfügen,derenWertunmittelbarodermittelbarmehrals50ProzentausImmobilienaufspanischemTerritoriumbestehtoderausAktien,GesellschaftsanteilenodersonstigenRechten,diedemInhaberderselbendasRechteinräumen,unmittelbarodermittelbardieNutzungdersichaufspanischemTerritoriumbefindlichenImmobilienauszuüben,inSpanienderVermögenssteuerunterworfenwerden.SobaldnachdemDBAdasBesteuerungsrechtfestgestelltwurde,habendieinDeutschlandsteuerlichansässigenInhabereinerImmobilieaufspanischemTerritoriumfolgendeGrundlagenzurBestimmungderSteuerbemessungsgrundlagezubeachten.

 

Der Nettowert der Güter und Rechte des Steuerpflichtigen stellt die Steuerbemessungs-grundlage dar. Im Falle von Immobilien werden diese hauptsächlich nach den folgenden Werten bemessen:

 

– Katasterwert
– Durch die spanische Finanzverwaltung bestimmter Wert zur Bemessung sonstiger Steuern
– Kaufpreis

 

Von der Steuer abgesetzt werden können nur Lasten und Belastungen, die Güter auf spanischem Territorium oder Rechte, die in Spanien auszuüben oder zu erfüllen sind, betreffen, sowie Kapitalschulden, die zur Finanzierung der vorgenannten Güter verwendet wurden.

 

Die folgenden Beträge sind von der Steuer befreit:

– Ein genereller Freibetrag in Höhe von 700.000 Euro pro Steuerpflichtigem. Ehepartner werden in Bezug auf diesen Freibetrag nicht gemeinsam veranlagt. Der Freibetrag steht jedem Ehepartner zu. Nur wenn die Immobilie im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner steht, kann jeder Ehepartner in der entsprechenden Steuererklärung den zuvor bezeichneten Freibetrag geltend machen.

– Ein weiterer Freibetrag in Höhe von 300.000 Euro kann für den Wert als gewöhnlicher Wohnsitz des Steuerpflichtigen angesetzt werden. Für Personen, die nicht in Spanien steuerlich ansässig sind, stellen die sich auf spanischem Territorium befindlichen Immobilien auf keinen Fall einen gewöhnlichen Wohnsitz dar, weswegen dieser Freibetrag in diesem Fall grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt.

Die Vermögenssteuer ist eine progressive Steuerart, deren Steuersatz von 0,2 Prozent bis zu maximal 2,5 Prozent variiert, aufgeteilt in acht Steuerabschnitte, wobei der Höchststeuersatz auf Vermögen in Höhe von über 10.695.996,06 Euro Anwendung findet. Die Steuer wird zum 31. Dezember 2011 bzw. 31. Dezember 2012 fällig, da sie befristet auf die Jahre 2011 und 2012 wieder eingeführt wurde. Einzureichen sind die Vermögenssteuererklärungen in den Jahren 2012 und 2013. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass, sobald der Vermögenswert der Güter und Rechte des Steuerpflichtigen einen Betrag in Höhe von 2.000.000 Euro übersteigt, der Steuerpflichtige zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, auch wenn im Ergebnis keine Steuer abzuführen ist.

 

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