02 / 2007

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 02/2007
 
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1.Geschäftsführer-Haftung
 
Die Pflicht: Sie als GmbH-Geschäftsführer müssen dafür sorgen, dass die Lohnsteuer für die GmbH- Mitarbeiter richtig berechnet, ordnungsgemäß einbehalten und genau so ordnungsgemäß wie pünktlich dem Finanzamt gemeldet und abgeführt wird.
 
Diese Pflicht gilt übrigens auch für Ihre eigene Lohnsteuer. Denn dem Finanzamt gegenüber haben Sie eine Zwitterstellung: Sie sind einmal Repräsentant der arbeitgebenden GmbH, zum anderen aber auch deren Arbeitnehmer.
 
ACHTUNG:
 
Wenn Sie gegen Ihre Lohnsteuerpflichten verstoßen, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen.
 
Gerade an die Pflichten bei der Lohnsteuer stellt der Fiskus – unterstützt von der Rechtsprechung – enorm hohe Ansprüche. Die Lohnsteuer muß der Geschäftsführer „treuhänderisch“ von fremden Leuten einbehalten und für deren Rechnung ans Finanzamt abführen.
 
 
Achten Sie auf „Flüssigkeit“
 
Wenn Sie als Geschäftsführer sehen, dass die flüssigen Mittel der GmbH nicht ausreichen, um die Nettolöhne an die Mitarbeiter sowie die darauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, müssen Sie die Bruttolöhne kürzen. Und zwar so weit, dass das zur Verfügung stehende Geld ausreicht, um die darauf entfallende Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen.
 
Ganz besonders kritisch für den Geschäftsführer einer „klammen“ GmbH ist die Zeit zwischen dem Monatsende (Nettolohnauszahlung), dem Termin zur Lohnsteueranmeldung (10. Tag des Folge-monats) und Abführung (10. Tag des Folgemonats sowie 3 weitere Tage Zahlungsschonfrist). Der Geschäftsführer muß davon ausgehen können, dass ihm zum Fälligkeitstermin der Lohnsteuer-zahlung genügend Liquidität zur Verfügung steht, um die Lohnsteuerschulden bezahlen zu können.
 
 
 
Die Bank dreht den Geldhahn zu
 
Was, wenn genau in dieser Zeit die Bank den Kredithahn völlig zudreht? Das ist in aller Regel keine Entschuldigung, die den Geschäftsführer von seiner Haftung freispricht. Mit dieser Möglichkeit muß er rechnen, wenn die finanzielle Situation der GmbH schon längere Zeit nicht „rosig“ ist.
 
Wer als Geschäftsführer am 10. Tag des Monats (Fälligkeitsdatum für die Lohnsteuer des Vormonats) die Lohnsteuer mit einem ungedeckten Scheck bezahlt, betreibt ein Vabanquespiel und fällt auf die Nase: Er haftet!
 
Das gleiche gilt, wenn der Geschäftsführer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerstundung stellt. Er darf in seiner finanziellen Vorsorgepolitik nicht darauf „bauen“, dass das Finanzamt dem Antrag stattgibt. Also muß er in der Zwischenzeit, bis er Genaueres weiß, die Lohnsteuer zu den vorgegebenen Terminen ans Finanzamt abführen.
 
 
Praxis-Tip
 
Nur wenn der Geschäftsführende in eine finanzielle Bredouille gerät, die er vorher nicht erahnen konnte und deshalb die Lohnsteuer nicht bezahlen kann, kann ihm kein grobes Verschulden vorgeworfen werden.
 
Was aber, wenn Sie als Geschäftsführer die Lohnsteuer richtig berechnet und angemeldet haben, das Finanzamt Ihnen aber eine falsche Umbuchungsmitteilung schickt, nach der die GmbH viel weniger Lohnsteuer zahlen muß? Was, wenn Sie ursprünglich noch genug Geld gehabt hätten, um die Lohnsteuerschulden zu bezahlen, dann aber nur das gezahlt haben, was das Finanzamt von Ihnen haben wollte, und zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt seinen Fehler bemerkte, nicht mehr zahlen können? Dann haften Sie nicht, weil Sie als Geschäftsführer darauf vertrauen dürfen, dass das Finanzamt gerade bei den Steuern die eine Geschäftsführerhaftung nach sich ziehen, besonders sorgfältig und genau rechnet (Finanzgericht Münster vom 29.5.1995 – 2 K 5009/93 L).
 
Aber Achtung:
 
Kann das Finanzamt Ihnen nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit ohnehin nicht genügend Geld gehabt hätten, um die Lohnsteuer in der fälligen Höhe zu zahlen, dann haften Sie wieder!
 
 
2.Umsatzsteuer: Wie Sie bei der Verwertung von sicherungs-übereigneten Gegenständen eine mehrfache Belastung vermeiden
 
Nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2006, Az. IV A 5 ” S 7100 ” 166/06, kommt es zu einem 3fach- Umsatz, wenn der Sicherungsgeber einen Gegenstand, den er zur Sicherung an einen anderen (Sicherungsnehmer) übereignet hat, in eigenem Namen für Rechnung des Sicherungsnehmers an einen Abnehmer veräußert. Abschnitt 2, Abs. 1, Sätze 2 bis 4 der UStR, die von einem 2fachen Umsatz ausgehen, sind insoweit überholt.
Mit der Verwertung des Sicherungsguts erlangt der Sicherungsnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand. Es spielt keine Rolle, ob er das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er
·es selbst veräußert oder
·durch den Sicherungsgeber, der es auf seine Rechnung veräußert.

Beispiel: Sie haben einen Kleinlaster für 60.000 € erworben. Den Kaufpreis haben Sie in Höhe von 50.000 € über eine Bank finanziert. Zur Sicherheit haben Sie den Kleinlaster an die Bank abgetreten, indem Sie den Kfz-Brief hinterlegt haben. Sie haben Ihren Betrieb umgestellt und benötigen den Kleinlaster nicht mehr. Im Januar 2007 verkaufen Sie nun den Kleinlaster im eigenen Namen für Rechnung der Bank an einen Erwerber, der den Kaufpreis von 42.000 € zuzüglich 19 % = 7.980 € Umsatzsteuer auf das Konto der finanzierenden Bank einzahlt und von dieser den Kfz-Brief erhält. Da die Bank Sicherungsnehmer ist, führen Sie eine Lieferung an die Bank aus (1. Lieferung). Gleichzeitig führt die Bank eine Lieferung an Sie aus (2. Lieferung). Die 3. Lieferung ist Ihre Lieferung an den
 
Erwerber. Unter der Voraussetzung, dass die Lieferungen ordnungsgemäß abgerechnet werden, ergibt sich das unten tabellarisch dargestellte Bild.

Konsequenz: Bei dieser Konstellation ist ursprünglich nicht einmal das BMF von 3 Lieferungen ausgegangen. Es ist nicht unbedingt naheliegend.
 
 
 
Auswirkung beim Sicherungsgeber
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Ihre Lieferung an die Bank
7.980 €
.
Lieferung der Bank an Sie
.
7.980 €
Lieferung an den Erwerber
7.980 €
.
Gesamtergebnis (Saldo = 7.980 €)
15.960 €
7.980 €
Auswirkung beim Sicherungsnehmer
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Ihre Lieferung an die Bank
.
7.980 €
Lieferung der Bank an Sie
7.980 €
.
Gesamtergebnis (Saldo = 0 €)
7.980 €
7.980 €

Tipp: Sie müssen seit dem 1.1.2007 wissen, dass in dieser Situation 3 Lieferungen ausgeführt werden, damit Sie vom Sicherungsnehmer eine Rechnung erhalten, die Ihnen den Vorsteuerabzug ermöglicht. Nur dann führt der 3fach-Umsatz nicht zu einer mehrfachen Umsatzsteuerbelastung. Ohne Vorsteuerabzug zahlen Sie die Umsatzsteuer nämlich 2fach.
 
 
 
3.Neue Vorschriften für Geschäfts-eMails
 
Weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber die Vorschriften, welche bisher schon für Geschäftsbriefe im weitesten Sinne des HGB galten, geändert. Mit Wirkung zum 01.01.2007 wurden diese Vorschriften auf eMails erweitert. Dem Begriff “Geschäftsbriefe” wurde jeweils der Hinweis “gleichviel welcher Form” angehängt (vgl. § 37a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG) und damit deutlich gemacht, dass die für geschäftliche Korrespondenz erforderlichen Pflichtangaben nunmehr auch zwingend in die geschäftliche eMail-Korrespondenz aufgenommen werden müssen.
 
Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelpersonen müssen ihren Familiennamen sowie mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen in der eMail nennen. Bei Zusammenschluss mehrerer Gewerbetreibender zu einer sog. BGB-Gesellschaft sind Vor- und Zunamen aller Gesellschafter anzugeben (§ 15b GewO). Pflichtangaben für im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute oder Gesellschaften sind der vollständige Firmenname, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer sowie der Sitz der Gesellschaft oder des Einzelkaufmanns und ein Rechts-
formzusatz (z. B. „e.K.“ beim Einzelkaufmann oder OHG bei der offenen Handelsgesellschaft).
 
Eine GmbH ist verpflichtet, in ihren eMails ab dem 01.01.2007 u.a. folgende Angaben einzufügen:
– Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft;
– das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft;
– die Registernummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist;
– alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen
Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen.
 
Bei der Aktiengesellschaft sind darüber hinaus alle Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit Familienname und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu nennen. Der Vorstandsvorsitzende muss als solcher bezeichnet sein.
 
Dieses betrifft auch eine eventuell vorhandene eMail-Signatur.
 
Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften besteht die Gefahr, dass ein Zwangsgeld festgesetzt oder das Unternehmen von einem Wettbewerber und / oder von auf Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzleien oder von Abmahnvereinen kostenpflichtig abgemahnt wird.
 
 
 
 
Derzeit laufen zwar Bemühungen der Bundesregierung, das Unwesen dieser schwarzen Schafe der Anwaltszunft einzudämmen, aber bis dieses Vorhaben umgesetzt wird, bleibt nur die sorgfältige Gestaltung der Briefvorlagen in Ihrem eMail-Programm vorzunehmen.
 
 
 
4.Klagen gegen Kürzung Pendlerpauschale anhängig
 
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wird die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 20. Entfernungskilometer gewährt. Der DStV hatte sich im Gesetz-
gebungsverfahren zum Steueränderungsgesetz 2007 entschieden gegen diese Neuregelung ausge-
sprochen und angekündigt, dass sich die Gerichte mit der Neufassung beschäftigen werden. Viele
halten den Ausschluss der „Nahpendler“ von der Entfernungspauschale für verfassungswidrig, da diese Regelung dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Inzwischen sind zwei Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig ( 13 K 284/06 und 14 K 237/06), die auf ablehnenden Entscheidungen zur Eintragung eines Freibetrages auf der
Lohnsteuerkarte beruhen.
 
 
 
 
P.S. Unsere Mandanteninformationen stehen auch im Internet auf unserer Homepage. Wir
stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung.
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