02 / 2011

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2011


1. Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen

2. Künstlersozialabgabe bleibt stabil

3. Kosten für außerhäusliches Arbeitszimmer voll absetzen

4. Elektronische Bilanz um ein Jahr verschoben

5. Rechnungsabgrenzungsposten bis 410 € müssen nicht gebildet werden

6. Geänderte Lohnsteuerrichtlinien ab 2011



Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1. Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen

 

Wenn in glaubensverschiedenen Ehen bei zusammenveranlagten Ehegatten das Einkommen des keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten für die Kirchensteuer des anderen Ehegatten herangezogen wird, ist dies nicht verfassungswidrig (Bundes-verfassungsgericht).

 

2. Künstlersozialabgabe bleibt stabil

 

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2011 stabil bei 3,9 % bleiben. Die Finanzen der Versicherung für freischaffende Künstler und Publizisten entwickeln sich stabil, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Pressemitteilung bekannt gab. So bleibt es damit bei einem im Vergleich zu 2005 um 2 Prozentpunkte abgesenkten Abgabesatz.

Hinweis:

Lassen Sie sich beraten, ob und in welchem Umfang ihr Unternehmen abgabepflichtig ist. Noch immer sind sich viele Unternehmen ihrer Abgabepflichten nicht bewusst. Wird die Abgabepflicht bei einer späteren Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entdeckt, können die Beiträge innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nachgefordert werden, d.h. bei Prüfungen im Jahr 2011 für die Jahre 2006 bis 2010. Hinzu kommen noch Säumniszuschläge von 1 % des rückständigen Betrags für jeden Monat.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 4. August 2010, www.bmas.de


3. Kosten für außerhäusliches Arbeitszimmer voll absetzen

 

Im Gegensatz zum häuslichen Arbeitszimmer kann man die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich geltend machen. Doch wann liegt ein außerhäuslicher Büroraum vor? Das Kölner Finanzgericht hat entschieden, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt sein muss und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird.

Verhandelt wurde im Fall eines Ehepaares, die insgesamt 20 vermietete Eigentumswohnungen, Häuser sowie Beteiligungen besaßen. Zur Verwaltung ihres umfangreichen Vermögens richteten sie sich in ihrem Zweifamilienhaus einen separaten Bürobereich ein. Insgesamt wurden zwei Zimmer mit WC und Flur als Büro mit einer Fläche von 88 m² abgetrennt. Auf die Büroräume entfielen im Jahr 2002 Kosten von rund 20.000 €, von denen das Finanzamt allerdings nur 1.250 € pro Ehegatte anerkannte – quasi den beschränkten Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer.

Die Klage der Eheleute lohnte sich, denn das Finanzgericht stufte das Arbeitszimmer als ein außerhäusliches ein und ließ die tatsächlich entstandenen Kosten zum steuerlichen Abzug zu. Es liege bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, so die Urteilsbegründung, wenn die Räumlichkeiten so getrennt seien, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln könne, ohne dass man in einen Bereich eintreten müsse, der auch von fremden Personen genutzt werde. Dies sei im entschiedenen Fall gegeben, da die ursprünglich zwischen Wohnung und Büro bestehenden Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt wurden. Zum Büro konnte man nur über eine separate Haustür zugehen. Die zweite Wohnung im Haus war im Übrigen fremd vermietet. Zwar nutzten Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon, aber das hielt das Gericht für unbeachtlich, da die Balkontür des Büros nicht von außen zu öffnen war.

Hinweis:

Sollen nun alle Steuerpflichtigen ihre Arbeitszimmer vom restlichen Wohnbereich abtrennen und mit einem separaten Zugang ausstatten, um den vollen Werbungskostenabzug zu bekommen? Zunächst sollte abgewartet werden, wie Verwaltung und vor allem der BFH mit diesem Urteil umgehen wird, denn das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Der BFH hatte bereits im Jahre 2002 geurteilt, dass ein häusliches Arbeitszimmer (Abzugsbeschränkung) auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte in dem vom BFH entschiedenen Fall der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 9. September 2009, 10 K 944/06, www.justiz.nrw.de; FG Köln, Pressemitteilung vom 15. Oktober 2010, www.fg-koeln.nrw.de

 

 

4. Elektronische Bilanz um ein Jahr verschoben

 

Bereits im Jahr 2008 wurde der Grundstein für die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten durch das Steuerbürokratieabbaugesetz gelegt.Inzwischen wurde der Anwendungszeitpunktum ein Jahr nach hinten verlegt und gilt damit erstmals für das Wirtschaftsjahr 2011 bzw. 2011/2012. Eine Übermittlung der Bilanzdaten in Papierform wird dann grundsätzlich nicht mehr möglich sein.

Zur elektronischen Übermittlung der Bilanzen sind die folgenden Unternehmer verpflichtet:

Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Das sind vor allem Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun, aber auch Freiberufler, die freiwillig Bücher führen; buchführende Gewerbetreibende.

 

Die Finanzverwaltung hat auch bereits die Rahmenbedingungen für die elektronische Bilanz und die amtlich vorgeschriebene Gliederung des Jahresabschlusses für steuerliche Zwecke (Taxonomie) festgelegt. Folgende Datensätze aus dem Jahresabschluss sollen an die Finanzämter übermittelt werden:

Bilanz,

Gewinn- und Verlustrechnung,

Ergebnisverwendung,

Kapitalkontenentwicklung nur für Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften),

steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften),

steuerliche Modifikationen (insbesondere Umgliederung und Überleitungsrechnung).


 

Hinweis:

Für die Unternehmen entsteht vor allem durch die Veränderung der internen Prozesse, IT-Anpassungen und Mitarbeiterschulungen alles andere als Bürokratieabbau sondern eine erhebliche Mehrbelastung. Besonders der Umfang der Taxonomie wird kritisiert, denn die geforderten Bilanzangaben haben etwa für Personengesellschaften einen vierstelligen Umfang.

Für die Finanzverwaltung bringt die E-Bilanz wiederum erhebliche Vorteile. Die Bilanz ist bereits in verschiedene Kennziffern unterteilt und ermöglicht damit per Knopfdruck einen sofortigen Vergleich mit Kennzahlen vergleichbarer Unternehmen derselben Branche. Sollte es Ungereimtheiten geben, können diese in kürzester Zeit vom Finanzamt erfasst werden.

Auch wenn die Umsetzung der E-Bilanz um ein Jahr verschoben wurde, sollte die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben nicht zu lange hinausgezögert werden. Insbesondere muss die Buchungssoftware mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2011 bzw. 2011/2012 angepasst sein, um zusätzliche Belastungen durch spätere Nachbuchungen zu vermeiden.

Quelle: Entwurf eines BMF-Schreibens vom31. August 2010, IV C 6 S 2133 b/10/1001, www.bundesfinanzministerium.de; Entwurf einer Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (AnwZpvV), www.bundesfinanzministerium.de

 

 

5. Rechnungsabgrenzungsposten bis 410 € müssen nicht gebildet werden

 

Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen, müssen als Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aktiviert werden. Hierunter fallen beispielsweise vorausgezahlte Kfz-Steuern oder Versicherungsbeiträge. Doch müssen aktive Rechnungs-abgrenzungsposten in jedem Fall und unabhängig von ihrer Höhe gebildet werden? Mit dieser Frage, musste sich kürzlich der BFH befassen.

Die vom Finanzamt gewünschten Abgrenzungsposten hatten eine Höhe zwischen jeweils 15 € und 1.250 €. Nach gescheiterten Einspruchsverfahren und erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht brachte erst das Revisionsverfahren vor dem BFH den gewünschten Erfolg.

Ist der jeweils abzugrenzende Betrag nicht höher als 410 €, braucht er wegen Geringfügigkeit nicht aktiviert zu werden, so der BFH. Das gebiete der sog. Grundsatz der Wesentlichkeit, wodurch unwesentliche Elemente bei Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen seien. Der BFH zog, ähnlich der Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter, eine Wesentlichkeitsgrenze bei 410 €. Aber er betont auch, dass es hier lediglich um den zeitgerechten Ausweis eines Postens gehe. Demnach müssten auch weiterhin Bilanzposten dem Grunde nach ausgewiesen werden, auch wenn sie nur geringfügig seien, wie etwa geringfügige Forderungen.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. März 2010, X R 20/09, DStRE 2010 S. 1036

 

6. Geänderte Lohnsteuerrichtlinien ab 2011

 

Auf folgende Änderungen ist besonders hinzuweisen:

 

Steuerbefreiungen

Einige Steuerbefreiungsvorschriften, wie etwa Kindergartenzuschüsse und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, und Pauschalierungsregelungen, z.B. Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, setzen voraus, dass der Arbeitgeber die Leistungen “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbringt. Dazu ist erforderlich, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber bereits arbeitsvertraglich schuldet. Nicht möglich ist es, eine Leistung steuerfrei zu behandeln, wenn sie auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn angerechnet wird oder Arbeitslohn umgewandelt wird.

Anders als bisher kann ab 2011 eine zusätzliche und damit steuerfreie Leistung vorliegen, wenn sie auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) angerechnet wird.

 

Ersatz von Fortbildungskosten

Werden Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führen diese beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht zu Arbeitslohn. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme von einem fremden Unternehmen durchgeführt, aber für Rechnung des Arbeitgebers erbracht wird.


Ab 2011 kommt es darüber hinaus nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an. Das sorgt für Vereinfachung in den Fällen, in denen eine Anmeldung zur Bildungsmaßnahme durch den teilnehmenden Arbeitnehmer vorgeschrieben ist, wie etwa im medizinischen Bereich. Ist dann der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, steht das dem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Um einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten auszuschließen, muss er sich die Originalrechnung vorlegen lassen, darauf die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie davon zum Lohnkonto nehmen.

 

Vereinfachung beim Hotelfrühstück

Die Gestellung von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers wird grundlegend und sogar rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 vereinfacht. Voraussetzung für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung ist nur noch, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Alle anderen bisherigen formalen Voraussetzungen (insbesondere Vorbuchung) entfallen. Die Mahlzeiten können nun bis zu einem Wert von 40 € mit dem niedrigen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuert oder von den Spesen abgezogen werden. Das sind im Jahr 2010 und 2011 für das Frühstück 1,57 € und für das Mittag- und Abendessen jeweils 2,80 € im Jahr 2010 und 2,83 € im Jahr 2011.

Hinweis:

Besonders positiv ist diese rückwirkende Vereinfachung für Arbeitnehmer auf Dienstreisen, denn die umsatzsteuerliche Änderung der Übernachtungskosten zu Beginn des Jahres 2010 hatte für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Der Ansatz des Sachbezugswerts kommt aber nicht nur beim Hotelfrühstück, sondern auch bei anderen Mahlzeitengestellungen seitens des Arbeitgebers, etwa bei Messen, zum Einsatz.

 

Unfallkosten

Unfallkosten mit dem Firmenwagen werden ab 2011 anders behandelt. Bisher gehörten sie aus Vereinfachungsgründen zu den Gesamtkosten des Dienstwagens und erhöhten bei Führung eines Fahrtenbuchs die für die Versteuerung der Privatnutzung maßgebenden Fahrtkosten, unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt ereignete. Bei der 1-%-Regelung galten sie als abgegolten und mussten nicht berücksichtigt werden.

Ab 2011 bleiben Unfallkosten, die der Arbeitgeber übernimmt, bei den Gesamtkosten des Fahrzeugs außen vor und müssen gesondert betrachtet werden. Handelt es sich um Unfallkosten auf einer dienstlichen Fahrt, muss kein zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer erfasst werden. Anders sieht es dagegen aus, wenn sich der Unfall auf einer Privat- oder Trunkenheitsfahrt ereignet hat. Die Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber führt – sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei Anwendung der 1-%-Regelung – zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Erstattungen der Versicherung sind zu berücksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts angesetzt wird.

Hinweis:

Hier gibt es eine Vereinfachungsregelung: Liegen die Unfallkosten nicht über 1.000 € (nach Anrechnung von Versicherungsleistungen), können sie aus Vereinfachungsgründen als Reparaturkosten behandelt werden. Dann bleibt es im Prinzip bei der bisherigen Handhabung: die Unfallkosten wären dann bei der 1-%-Regelung abgegolten und bei der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten einzubeziehen.

 

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Kundeneinsatz

Die Finanzverwaltung lenkt in diesem Punkt ein und billigt Arbeitnehmern, die dauerhaft an betrieblichen Einrichtungen des Kunden tätig sind, eine Auswärtstätigkeit zu, wenn sie im Rahmen des Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt somit nicht vor und der Arbeitgeber kann Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen erstatten.

Hinweis:

Nur bei Zeitarbeitern oder outgesourcten Mitarbeitern kann eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden vor Ort vorliegen.



Doppelte Haushaltsführung

Aufgrund positiver BFH-Rechtsprechung ergeben sich in diesem Bereich Anpassungen. Eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts muss voraussichtlich auf Dauer erfolgen. In den Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht, handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung.

 

Übergangszeitraum bis zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte in Papierform gab es letztmals für das Jahr 2010. Da erst ab dem Jahr 2012 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElsterLohn II) zur Verfügung stehen, mussten für das Jahr 2011 einige Übergangsvorschriften geschaffen werden. Das wurde im Wesentlichen bereits im Jahressteuergesetz 2010 getan. Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 enthalten dazu weitere Ausführungen. Am Wichtigsten ist wohl, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten 2010 nicht vernichten darf. Im Jahr 2011 gelten die bereits eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale einmalig auch für den Lohnsteuerabzug ab Januar 2011. Für Änderungen ab 2011 ist nur noch das Finanzamt zuständig.

Quelle: Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011), Br-DrS 589/10


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