05 / 2007

 
Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 05/2007
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1. Bundesfinanzministerium legt Entwurf zur Unternehmenssteuerreform vor
 
Der “Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008”, in dessen Mittelpunkt die Senkung der Unternehmenssteuersätze auf unter 30 % steht, soll noch vor der Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden, damit er wie geplant am 1.1.2008 in Kraft treten kann. Der vorliegende Referentenentwurf, der auch die ab 2009 geplante Abgeltungssteuer umsetzt, sieht folgende Rahmenbedingungen vor:
 
Körperschaftsteuer sinkt von 25 % auf 15 %
Erstmals im Veranlagungszeitraum 2008 greift dieser um 10 % gesenkte Steuersatz, der vor allem Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver machen soll. Die von der Bundesregierung einkalkulierten Steuerausfälle sollen größtenteils durch eine verbreiterte Bemessungsgrundlage auf 5 Mrd. € p.a. begrenzt werden. Werden später die Gewinne an die Anteilseigner z.B. in Form von Dividenden ausgeschüttet, erfolgt eine Nachbelastung beim Anteilseigner mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %.
 
Hinweis:
Unter Berücksichtigung von Gewerbesteuer und Soli-Zuschlag soll die steuerliche Belastung auf Unternehmensebene unter 30 % gehalten werden. Dies gelingt aber nur bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von maximal 400 %. Der jedoch liegt in allen deutschen Großstädten über dieser Grenze.
Ob Kapitalgesellschaften künftig durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes günstiger als Personen- und Einzelunternehmen besteuert werden, muss weiterhin anhand der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls geprüft werden. Letztendlich ist dafür die Gesamtsteuerbelastung ausschlaggebend, die die Steuerbelastung des Anteilseigners bzw. Gesellschafters einbezieht.

 
Steuerermäßigung für Einzel- und Personenunternehmen
Um Steuerpflichtige, die ihr Unternehmen nicht in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben, in ähnlicher Weise zu entlasten, bekommen sie für jeden Veranlagungszeitraum das Wahlrecht eingeräumt, nicht entnommene Gewinne mit 28,75 % zu versteuern. Das Wahlrecht wird mit Abgabe der Einkommensteuererklärung ausgeübt. Wird der Gewinn später entnommen, ist er mit 25 % nachzuversteuern. Ermäßigt besteuerte Gewinne stehen nicht zur Verlustverrechnung zur Verfügung.
Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wird von 1,8 auf 3,8 angehoben.
 
 
 
 
 
Hinweis:
Die ermäßigte Besteuerung lohnt sich nur dann, wenn sich der persönliche Einkommensteuersatz des Unternehmers im oberen Progressionsbereich befindet und eine Nachversteuerung durch entsprechende Planung weitestgehend umgangen werden kann.

 
Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Unternehmen
Bereits jetzt gibt es für Betriebe, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, die Ansparrücklage, die 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geplanten Investition beträgt. Ab 2008 wird diese durch einen neuen Investitionsabzugsbetrag ersetzt, der sich in folgenden Punkten von der Ansparrücklage unterscheidet:
  • Maximal können nun 200.000 € pro Betrieb und Wirtschaftsjahr abgezogen werden.
  • Das Wirtschaftsgut kann auch gebraucht sein und muss zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.
  • Im Jahr der Anschaffung ist der Abzugsbetrag wie bisher gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Im Gegenzug können in diesem Jahr 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn abgezogen werden. Die Möglichkeit einer weiteren Sonderabschreibung von 20 % auf Basis der verbleibenden AfA-Bemessungsgrundlage verbleibt.
  • Einnahme-Überschussrechner konnten bislang die Ansparrücklage ohne Begrenzung hinsichtlich ihrer Größenmerkmale anwenden. Bei ihnen darf künftig der Gewinn nicht größer als 100.000 € sein. Für Bilanzierer setzt die Inanspruchnahme ein Betriebsvermögen von maximal 210.000 € bzw. bei Land- und Forstwirten einen Einheitswert von 125.000 € voraus.
  • Wie bisher muss die Investition innerhalb der nächsten beiden Jahre erfolgen. Das soll künftig auch für Existenzgründer gelten. Ohne Investition ist der Abzugsbetrag im Jahr seiner Bildung rückgängig zu machen. Eine Verzinsung in Form eines Gewinnzuschlags unterbleibt.
 
Hinweis:
Die im ursprünglichen Eckpunktepapier enthaltene Investitionsrücklage wurde erheblich eingeschränkt. Ein wichtiges Gestaltungsinstrument, nämlich die Gewinnverlagerung in andere Geschäftsjahre, soll künftig auch nicht mehr möglich sein, denn bei nicht erfolgter Investition ändert sich rückwirkend der Gewinn des Jahres, in welchem der Investitionsabzug vorgenommen wurde.

 
Gewerbesteuerliche Änderungen
Nach den Plänen der Bundesregierung wird die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein. Ebenfalls soll der Staffeltarif für Einzel- und Personenunternehmen abgeschafft und die Gewerbesteuer-Messzahl von 5 % auf 3,5 % gesenkt werden.
Die ursprünglich angestrebte Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen für die Körperschaft- und Gewerbesteuer wurde nicht erreicht. Zinsen für Darlehen werden wie gehabt für gewerbesteuerliche Zwecke hinzugerechnet, wenn künftig auch einheitlich in Höhe von 25 %. Eine Unterscheidung in Dauerschuldzinsen wird damit entbehrlich. Hinzuzurechnen sind auch die Finanzierungsanteile von Mieten und Pachten einschließlich Leasingraten. An dieser Stelle wird pauschal davon ausgegangen, dass diese 75 % betragen, wenn nicht bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemietet werden, sowie 25 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern und zeitlich befristeten Lizenzen und Konzessionen. Eine Hinzurechnung kommt aber erst dann zum Zuge, soweit die o.g. Finanzierungsentgelte nicht mehr als 100.000 € betragen.
 
Kürzungen bei der Abschreibung
Die bisherige Möglichkeit, sog. geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abzuschreiben, kann nur noch bei Anschaffungskosten von höchstens 60 € (bisher: 410 €) beansprucht werden. Die bisherige 410 €-Grenze können weiterhin all diejenigen Unternehmen anwenden, die die Grenzen für den o.g. Investitionsabzugsbetrag nicht überschreiten. Die degressive Abschreibung von derzeit 30 % soll gänzlich gestrichen werden.
 
Verlustabzug beim Mantelkauf wird verschärft
Mit dem Kauf von sog. Firmenmänteln, die hohe Verlustvorträge aufweisen, lassen sich Steuern sparen. Immer wieder hat der Gesetzgeber versucht, dieses Modell gesetzlich einzudämmen.
 
 
 
 
 
 
Nach derzeit geltendem Recht muss die Körperschaft, die den vorgetragenen Verlust mit ihrem Einkommen verrechnen will, mit derjenigen Körperschaft wirtschaftlich identisch sein, die ihn auch erwirtschaftet hat. Künftig geht der Verlustabzug anteilig unter, wenn innerhalb von 5 Jahren zwischen 25 % und
50 % der Anteile übertragen werden oder es durch eine Kapitalerhöhung zu einer Beteiligungsver- schiebung in dieser Höhe kommt. Bei einem mehr als 50 %-igen Eignerwechsel geht der Abzug vollständig verloren.
Hinweis:
Die Regelungen zum Verlustabzug werden besonders durch die Venture-Capital-Branche kritisiert, die ihre Rentabilität gefährdet sieht. Junge Gründerunternehmen würden in den Anfangsjahren in der Regel Verluste produzieren, die dann über Venture-Capital-Firmen ausgeglichen werden. Die damit verbundenen Barkapitalerhöhungen könnten schnell zu einem Gesellschafterwechsel von über 25 % führen, so die Bedenken der Branchenvertreter.

 
Weitere Maßnahmen zur Gegenfinanzierung
Durch eine sog. Zinsschranke sollen nur noch diejenigen Zinsen als Betriebsausgabe absetzbar sein, die nicht mehr als 30 % des Gewinns vor Zinsen ausmachen. Der Rest kann vorgetragen werden. Nicht betroffen sind Unternehmen, deren Zinsaufwand saldiert mit dem Zinsertrag weniger als 1 Mio. € beträgt, der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört oder nachgewiesen werden kann, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs nicht die Konzerneigenkapitalquote unterschreitet. Die bisherigen komplizierten Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung entfallen damit.
Über eine Regelung zur Versteuerung von Funktionsverlagerungen verspricht sich der Gesetzgeber, die im Rahmen einer Verlagerung von Geschäfts- und Gewinnchancen ins Ausland transferierten Gewinne in Deutschland versteuern zu können.
Beide Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Erträge nicht im niedrig besteuerten Ausland sondern in Deutschland besteuert werden.
 
Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer wird am 1.1.2009 eingeführt und gilt u.a. für Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- und Terminmarktgeschäften, Erträge aus Investmentfonds und Finanzinnovationen sowie Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen. Die Abgeltungssteuer wird direkt durch die Bank bzw. den Schuldner der Erträge einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Das derzeit gültige Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft bzw. für im betrieblichen Bereich vereinnahmte Erträge durch ein sog. Teileinkünfte- verfahren ersetzt, das einen Ansatz von 60 % vorsieht. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 %. Zuzüglich Soli-Zuschlag wird damit eine Gesamtbelastung von 27,8 % erreicht. Die bisher gültige Spekulationsfrist entfällt für alle Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 angeschafft werden. Bei denen wird künftig der Unterschied zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis mit der Abgeltungssteuer belegt. All diese Einkünfte sind künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen.
 
Hinweis:
Bereits vor dem 1.1.2009 angeschaffte Wertpapiere können wie bisher nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei veräußert werden, auch wenn der Verkauf nach dem 31.12.2008 durchgeführt wird.

 
Neu ist, dass tatsächlich anfallende Werbungskosten, wie Fremdkapitalkosten oder Depotgebühren vom Abzug ausgeschlossen sein werden. Abziehbar ist künftig der sog. Sparerpauschbetrag von 801 € (Verheiratete: 1.602 €), der sich aus dem bisherigen Werbungskostenpauschbetrag und dem Sparerfreibetrag zusammensetzt.
 
Hinweis:
Werden die Pläne der Bundesregierung in dieser Form umgesetzt, werden Anleger mit hohen Werbungskosten massiv benachteiligt. Wer bspw. für seine kreditfinanzierten Aktien im Jahr 5.000 € Zinsen zahlt, aber nur Dividenden von 10.000 € erhält, muss trotzdem auf die Brutto-Einnahmen die volle Abgeltungssteuer zahlen, obwohl seine tatsächlichen Einkünfte nur 5.000 € betragen.

 
 
 
 
 
 
Für Grundstücke, geschlossene Immobilienfonds oder sonstige Gegenstände bleibt die bisherige Spekulationsfrist erhalten. Für diese Art von Einkünften gelten die bisherigen Regelungen zu den privaten Veräußerungsgeschäften weiter.
Verluste, die unter die Neuregelung für Kapitaleinkünfte fallen, können nur noch mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Verbleibende Verluste können nur vorgetragen und innerhalb dieser Einkunftsart ausgeglichen werden. Für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis Ende 2008 entstanden sind, gibt es eine Übergangsregel: diese können bis 2013 mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Danach verbleibende Veräußerungsverluste können nur mit anderen Veräußerungsverlusten verrechnet werden.
Zur Vermeidung von Härten können Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, auch künftig ihre Kapitaleinkünfte individuell veranlagen lassen, damit diese durch den einheitlichen Abgeltungssteuersatz nicht schlechter gestellt werden. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Kapitaleinkünfte ausgeübt werden. Auch bei dieser Variante ist kein Werbungskostenabzug vorgesehen.
Weiterhin geplant ist die Abschaffung des Kontenabrufverfahrens für diejenigen Steuerpflichtigen, die keine staatlichen Transferzahlungen, wie etwa ALG II, erhalten. Ebenso soll die Jahresbescheinigung der Kreditinstitute durch eine neu gestaltete Steuerbescheinigung ersetzt werden.
 
Hinweis:
Bis zur endgültigen Verabschiedung muss der Gesetzentwurf noch einen gewissen Weg zurücklegen. Nicht zuletzt die zum Teil harte Kritik aus Politik und Wirtschaft könnte noch zu einigen gravierenden Änderungen führen. Doch unabhängig davon ergeben sich für die Praxis bereits erste Konsequenzen. Ob bspw. ein Personen- oder Einzelunternehmen das Wahlrecht zur Steuerermäßigung ausüben soll, muss im Rahmen einer sorgfältigen Steuer- und Finanzplanung genau geprüft werden, um die Nachteile einer späteren Nachversteuerung zu vermeiden.
Im privaten Bereich sollten bei einem hohen individuellen Steuersatz Zuflüsse im Bereich des Kapitalvermögens bis 2009 vermieden werden, um von der eventuell geringeren Abgeltungssteuer zu profitieren. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften könnte man bewusst dazu verwenden, von 2009 bis 2013 mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
Lassen Sie sich von uns beraten, welche Vor- und Nachteile sich für Sie durch die Unternehmenssteuerreform ergeben und wie diese optimal durch eine individuelle Gestaltung genutzt werden können!

Quelle: Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 5. Februar 2007,
 
 
 
2. Neue Pflichtangaben für E-Mails
 
Seit Beginn des Jahres 2007 sind neue rechtliche Vorschriften in Kraft getreten, wonach für geschäftliche E-Mails die gleichen Angaben verpflichtend werden, wie sie bereits für gewöhnliche Geschäftsbriefe üblich sind. Das bedeutet, dass nun jede nach außen gerichtete E-Mail diese Angaben enthalten muss. Lediglich E-Mails, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung versandt werden bzw. ausgefüllte Formulare enthalten, mit der Ausnahme von Bestellscheinen, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Betroffen sind davon alle Unternehmen, die im Registergericht eingetragen sind, wie z.B. eine GmbH aber auch eine Genossenschaft.
Rechtliche Grundlage für diese Neuerung ist das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Das Gesetz stellt klar, dass die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe nun auch für entsprechende E-Mails gelten.
Bspw. muss die E-Mail einer GmbH folgende Mindestinformationen enthalten:
  • Rechtsform und Sitz der Gesellschaft,
  • Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Handelsregisternummer,
  • Geschäftsführer der Gesellschaft mit Vor- und Familiennamen,
  • Vor- und Familiennamen des Aufsichtsratsvorsitzenden, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat bildet und dieser einen Vorsitzenden hat.
Genossenschaften müssen statt der Angaben zur Geschäftsführung alle Vorstandsmitglieder mit Namen nennen.
 
 
 
 
 
Hinweis:
Die neuen Regelungen müssen künftig unbedingt beachtet werden, denn bei Missachtung können Sanktionen drohen. So kann das Registergericht Zwangsgelder bis zu einer Höhe von 5.000 € verordnen, wenn den geänderten Vorschriften nicht Folge geleistet wird. Darüber hinaus können auch Abmahnungen erfolgen, wenn der Geschäftsbrief in Form einer E-Mail Formfehler aufweist und damit zu unlauteren Wettbewerbsvorteilen führen kann.

Quelle: Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006, BGBl. 2006 I S. 2553
 
 
 
 
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